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Sie wird auf den Endkonsumenten also auf uns alle überwälzt und wir zahlen sie über unsere Einkäufe von Sachen (Kleidern, Lebensmitteln usw.) und Dienstleistungen (Coiffeur, Anwalt usw.);
Sie dient hauptsächlich der Deckung der allgemeinen Bundesausgaben.
Bei jedem Handel zwischen zwei MWST-pflichtigen Unternehmen stellt der Verkäufer die MWST in Rechnung und der Käufer kann die MWST (Ausnahmen siehe Mehrwertsteuergesetz) als Vorsteuer wieder abziehen.
Die MWST wird aufgeteilt in eine Umsatzsteuer und eine Vorsteuer, das heisst, der Verkäufer muss der ESTV die MWST (Umsatzsteuer) zahlen und darf davon die ihm in Rechnung gestellte MWST (Vorsteuer) abziehen. Die Differenz überweist er der ESTV oder erhält sie, wenn die gesamten Vorsteuern höher ausfallen als die Umsatzsteuern, von der ESTV zurück.
Alle Unternehmen im Inland, die einen im Gesetz vorgeschriebenen Umsatz erreichen oder auf die Befreiung von der MWST-Pflicht verzichten und jedermann, der im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken bestimmte Leistungen aus dem Ausland bezieht (Bezugsteuer).
Wird von einem Unternehmen der im MWST-Gesetz verlangte Umsatz nicht erreicht, kann es sich trotzdem eine MWST-Nr. bei der ESTV verlangen - ja, auch wenn es mehr Aufwand als Umsatz hat (Aufbau eines Unternehmens - keine Hobbyfinanzierung)!
Lieferungen ins Ausland, Lieferungen im Ausland und Dienstleistungen im Ausland (vereinfacht "Exporte") sind von der Steuer befreit, d.h. das Unternehmer muss dafür keine MWST abliefern. Kauft es Material oder Dienstleistungen für diese Auslandleistungen im Inland ein, kann es die ihm in Rechnung gestellte MWST als Vorsteuern geltend machen. Das kann dazu führen, dass mehr Vorsteuern anfallen als Umsatzsteuern.
Befreite Leistungen sind einfach gesagt, Lieferungen ins oder im Ausland (Exporte). Ausgenommene Leistungen unterliegen dagegen nicht der Mehrwertsteuer und müssen im Gesetz ausdrücklich aufgeführt werden. Egal, wie viel Umsatz man mit ausgenommenen Leistungen erzielt, wird man trotzdem nicht MWST-pflichtig.
Achtung, Vorsteuern:
Kauft man etwas im Zusammenhang mit befreiten Leistungen ein, kann die Vorsteuer darauf zurückverlangt werden. Betrifft der Einkauf aber eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist, kann man keine Vorsteuern geltend machen.
Es gibt diverse Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind (müssen im MWSTG aufgeführt sein). Die meisten dieser Leistungen kann man freiwillig der MWST unterstellen (= man optiert). Das heisst, das Unternehmen liefert auf den Umsätzen freiwillig Umsatzsteuern ab. Im Gegenzug dazu darf es auf Einkäufen im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Vorsteuern geltend machen.
Die MWST ist eine so genannte Konsumsteuer und wird vom Endkonsumenten (also uns allen) bezahlt. Abgeliefert wird die MWST durch die MWST-pflichtigen Unternehmen.
In der Regel unterliegt jeder Verkauf einer Sache oder Dienstleistung der MWST. Das MWST-pflichtige Unternehmen schlägt die MWST auf seinen Verkaufspreis dazu. Dies kann offen oder verdeckt sein.
Der Käufer, die Käuferin zahlt den geforderten Preis und das Unternehmen überweist die darin erhaltene MWST an die ESTV.
Es gibt auch Unternehmen, die nicht MWST-pflichtig sind. Sei es, weil sie zu wenig MWST-pflichtigen Umsatz haben, oder weil sie nur Leistungen erbringen, die von der Steuer ausgenommen sind.
In all diesen Fällen konnten die Unternehmen auf den Einkäufen keine Vorsteuern geltend machen. Sie galten für diese Einkäufe als Endkonsumenten. Deshalb dürfen sie in den Rechnungen an ihre Kunden auch nicht auf die MWST hinweisen.
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