Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

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Steuerpflicht, massgebender Umsatz, Beginn der Steuerpflicht, Anmeldung

Dies ist eine Kurzinfo. Detailliertere Angaben finden Sie in der MWST-Info 02 "Steuerpflicht".

Steuerpflicht

Sie haben den Sitz Ihrer Unternehmung im Inland:

  • Gehen Sie selbstständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nach?
  • Treten Sie unter eigenem Namen auf?
  • Ist Ihr Unternehmen auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet?
  • Führen Sie einen nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlichen Sport- oder Kulturverein und erzielen mindestens 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen?
  • Sind Sie eine gemeinnützige Institution und erzielen mindestens 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen?
  • Sind Sie eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und erwirtschaften mindestens 25'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen?
  • Erzielen Sie mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen?
  • Organisieren Sie einen einmaligen Anlass (Seenachtsfest, Dorffest, Jodlerfest, Pferdesporttage usw.) mit budgetierten, steuerbaren Einnahmen von mindestens 100'000 Franken aus z.B. Restaurantkonsumationen, Werbung? Beziehen Sie für mindestens 10'000 Franken der Bezugsteuer unterliegende Leistungen aus dem Ausland?

Bei einem Nein zu allen Punkten:
Sie sind nicht MWST-pflichtig.
Sie können sich aber unter gewissen Umständen freiwillig der MWST-Pflicht unterstellen, siehe unter dem Titel "Verzicht auf die Befreiung der Steuerpflicht" und "Option".

Bei einem Ja zu einem oder mehreren Punkten:
Sie sind vermutlich MWST-pflichtig. Sie können dies über den Fragebogen klären, siehe Link auf der rechten Seite.

Der Sitz Ihrer Unternehmung ist im Ausland:

  • Erzielen Sie in der Schweiz ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Umsätze?
  • Sind Ihre Abnehmer für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich MWST-Pflichtige?
  • Werden Ihre Leistungen in die Schweiz über den schweizerischen Zoll abgewickelt und von diesem mit der schweizerischen MWST (Einfuhrsteuer) belastet?

Bei einem Ja zu allen Punkten:
Sie sind in der Schweiz nicht MWST-pflichtig.

Bei einem Nein zu einem oder mehreren Punkten:
Sie sind vermutlich MWST-pflichtig. Sie können dies über den Fragebogen klären, siehe Link auf der rechten Seite.

Betriebsstätten ausländischer Firmen im Inland:
Für sie gelten die selben Bestimmungen wie für ein Unternehmen im Inland.

Steuerbare Leistungen

Steuerbar ist grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen ist.

Einnahmen, die nicht aufgrund erbrachter Leistungen erzielt werden, gelten nicht als Entgelte.

Sind Umsätze aus Lieferungen ins Ausland (Exporte) ebenfall zum steuerbaren Umsatz zu zählen? Ja!, auch wenn sie mit entsprechendem Nachweis von der Steuer befreit werden.

Aber: Ausland-Ausland-Geschäfte und Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten, lösen die MWST-Pflicht nie aus.

Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (freiwillige MWST-Pflicht)

Sie erreichen die Umsatzlimiten aus steuerbaren Leistungen gemäss Titel "Steuerpflicht" nicht. Sie können sich trotzdem als MWST-pflichtiges Unternehmen eintragen lassen. Voraussetzung dafür: Ihr Unternehmen ist auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet (keine Hobbyfinanzierung).

Option

  • Sie erbringen nebst steuerbaren Leistungen auch welche, die von der Steuer ausgenommen sind und möchten der Einfachheit halber alle Umsätze mit MWST abrechnen?
  • Sie erbringen ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen. Sie möchten aber trotzdem MWST-pflichtig werden?

Dies ist bis auf folgende Einschränkungen möglich:

Keine Option ist möglich für:

  • Versicherungs-/Rückversicherungsumsätze, einschliesslich der Umsätze als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsmaklerin (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG);
  • diverse Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG);
  • Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgabe unterliegen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).

Sind folgende Leistungen bei der Empfängerin der Leistung ausschliesslich für private Zwecke bestimmt, ist keine Option möglich!

  • Übertragungen und Bestellungen von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG);
  • Überlassung von Grundstücken und Grundstückteilen zum Gebrauch oder Nutzung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).

Beginn der Steuerpflicht

Aufnahme der Geschäftstätigkeit / Geschäftsübernahme / Geschäftserweiterung

  • Ihr steuerpflichtiger Umsatz erreicht in den nächsten 12 Monaten nicht die Umsatzgrenzen gemäss Titel "Steuerpflicht"? Sie sind nicht MWST-pflichtig.
  • Sie wissen nicht, wie sich Ihr steuerbarer Umsatz entwickelt? Überprüfen Sie Ihren Umsatz nach drei Monaten neu.
  • Ihr steuerbarer Umsatz erreicht in den nächsten 12 Monaten die Umsatzgrenzen gemäss Titel "Steuerpflicht"? Sie sind vermutlich MWST-pflichtig und müssen sich innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden. Sie können dies über den Fragebogen klären, siehe Link auf der rechten Seite, bzw. sich mit dem Link "Anmeldung" bei der ESTV melden.
  • Ihre für einen einmaligen Anlass budgetierten, steuerbaren Einnahmen erreichen 100'000 Franken? Sie haben sich vor Anlassbeginn bei der ESTV anzumelden (siehe Link "Anmeldung" auf der rechten Seite).
  • Die der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen überschreiten 10'000 Franken im Kalenderjahr? Sie haben sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV anzumelden und die Leistungen zu deklarieren, siehe auch Link auf der rechten Seite "Anmeldung".
  • Sie wollen auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten? Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (freiwillige Steuerpflicht) kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
  • Sie wollen für Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, optieren? Sobald Sie in Ihren Rechnung auf die MWST hinweisen, schulden Sie diese der ESTV.

Wegfall der Bedingung für die Steuerpflicht

Sind die Bedingungen für die Steuerpflicht nicht mehr erfüllt und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz von 100'000 Franken auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so ist die Abmeldung frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist.
Eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht.

In allen Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden.

Anmerkung zu den beiden Talschaften Samnaun und Sampuoir

Das Mehrwertsteuergesetz gilt nur für Dienstleistungen.

Anmerkung zum Fürstentum Liechtenstein

Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz haben und steuerpflichtig werden, haben sich an folgende Adresse zu wenden:

Liechtensteinische Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer
Lettstrasse 37
9490 Vaduz


Nachricht an Fachkontakt Mehrwertsteuer
Zuletzt aktualisiert am: 11.01.2010

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