Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Dies ist eine Kurzinfo. Detailliertere Angaben finden Sie u.a. in den MWST-Infos Steuerpflicht oder Steuerobjekt sowie in der MWST-Praxis-Info 4 Präzisierungen zur MWST-Info 02 Steuerpflicht in Bezug auf die Definition der "unternehmerischen Tätigkeit".
Sie haben den Sitz Ihrer Unternehmung im Inland:
Bei einem Nein zu allen Punkten:
Sie sind nicht steuerpflichtig. Sie können sich aber unter gewissen Umständen freiwillig der Steuerpflicht unterstellen, siehe unter dem Titel "Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht".
Bei einem Ja zu einem oder mehreren Punkten:
Sie sind vermutlich steuerpflichtig. Sie können dies über den Fragebogen abklären, siehe Link auf der rechten Seite "Anmeldung".
Der Sitz Ihrer Unternehmung ist im Ausland:
Bei einem Ja zu einem Punkt:
Sie sind in der Schweiz nicht steuerpflichtig.
Bei einem Nein zu allen Punkten:
Sie sind vermutlich steuerpflichtig. Sie können dies über den Fragebogen abklären, siehe Link auf der rechten Seite "Anmeldung".
Betriebsstätten ausländischer Firmen im Inland:
Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ein Unternehmen im Inland.
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte zu berücksichtigen, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:
Sie erreichen die Umsatzgrenzen aus steuerbaren Leistungen gemäss Titel "Steuerpflicht" nicht. Sie können sich trotzdem als steuerpflichtiges Unternehmen eintragen lassen. Voraussetzung dafür: Ihr Unternehmen ist auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet (kein Hobby oder Liebhaberei).
Eine freiwillige Steuerpflicht ist jeweils auf Beginn einer laufenden Steuerperiode möglich.
Dies ist bis auf folgende Einschränkungen möglich:
Keine Option ist möglich für:
Werden folgende Leistungen durch den Empfänger der Leistung ausschliesslich für private Zwecke verwendet, ist eine Option nicht möglich:
Wie erfolgt eine Option?
Aufnahme der Geschäftstätigkeit / Geschäftsübernahme / Geschäftserweiterung
Bestehende, bis anhin von der Steuerpflicht befreite Unternehmen
Die Befreiung von der Steuerpflicht endet nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Umsatzgrenze von 100'000 Franken erreicht worden ist.
Sind die Bedingungen für die Steuerpflicht nicht mehr erfüllt (z.B. Ende der Tätigkeit, Geschäftsübergabe oder Liquidation des Unternehmens) und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz von 100'000 Franken auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so ist die Abmeldung frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist.
Eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht, d.h. es erfolgt somit eine freiwillige Steuerpflicht für die nachfolgende Steuerperiode.
In allen Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden, siehe Link auf der rechten Seite "Abmeldung".
Die Talschaften Samnaun und Sampuoir sind aus der schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen und gelten im Zusammenhang mit Lieferungen als Ausland. Somit sind Lieferungen nach bzw. in Samnaun und Sampuoir entweder von der Steuer befreit oder gelten als Lieferungen, die im Ausland erbracht werden.
In Bezug auf Dienstleistungen gelten sie hingegen als Inland (Art. 4 Abs. 1 MWSTG), d.h. die erbrachten Dienstleistungen nach bzw. in Samnaun und Sampuoir (z.B. Hotel- und Gastgewerbe oder Treuhänder) unterliegen dem Normalsatz.
Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz haben und steuerpflichtig werden, haben sich an folgende Adresse zu wenden:
Liechtensteinische Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer
Heiligkreuz 8
9490 Vaduz
Ende Inhaltsbereich