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Dies ist eine Kurzinfo. Detailliertere Angaben finden Sie in der MWST-Info 02 "Steuerpflicht".
Sie haben den Sitz Ihrer Unternehmung im Inland:
Bei einem Nein zu allen Punkten:
Sie sind nicht MWST-pflichtig.
Sie können sich aber unter gewissen Umständen freiwillig der MWST-Pflicht unterstellen, siehe unter dem Titel "Verzicht auf die Befreiung der Steuerpflicht" und "Option".
Bei einem Ja zu einem oder mehreren Punkten:
Sie sind vermutlich MWST-pflichtig. Sie können dies über den Fragebogen klären, siehe Link auf der rechten Seite.
Der Sitz Ihrer Unternehmung ist im Ausland:
Bei einem Ja zu allen Punkten:
Sie sind in der Schweiz nicht MWST-pflichtig.
Bei einem Nein zu einem oder mehreren Punkten:
Sie sind vermutlich MWST-pflichtig. Sie können dies über den Fragebogen klären, siehe Link auf der rechten Seite.
Betriebsstätten ausländischer Firmen im Inland:
Für sie gelten die selben Bestimmungen wie für ein Unternehmen im Inland.
Steuerbar ist grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen ist.
Einnahmen, die nicht aufgrund erbrachter Leistungen erzielt werden, gelten nicht als Entgelte.
Sind Umsätze aus Lieferungen ins Ausland (Exporte) ebenfall zum steuerbaren Umsatz zu zählen? Ja!, auch wenn sie mit entsprechendem Nachweis von der Steuer befreit werden.
Aber: Ausland-Ausland-Geschäfte und Dienstleistungen, die als im Ausland erbracht gelten, lösen die MWST-Pflicht nie aus.
Sie erreichen die Umsatzlimiten aus steuerbaren Leistungen gemäss Titel "Steuerpflicht" nicht. Sie können sich trotzdem als MWST-pflichtiges Unternehmen eintragen lassen. Voraussetzung dafür: Ihr Unternehmen ist auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet (keine Hobbyfinanzierung).
Dies ist bis auf folgende Einschränkungen möglich:
Keine Option ist möglich für:
Sind folgende Leistungen bei der Empfängerin der Leistung ausschliesslich für private Zwecke bestimmt, ist keine Option möglich!
Aufnahme der Geschäftstätigkeit / Geschäftsübernahme / Geschäftserweiterung
Sind die Bedingungen für die Steuerpflicht nicht mehr erfüllt und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz von 100'000 Franken auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so ist die Abmeldung frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist.
Eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht.
In allen Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden.
Das Mehrwertsteuergesetz gilt nur für Dienstleistungen.
Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz haben und steuerpflichtig werden, haben sich an folgende Adresse zu wenden:
Liechtensteinische Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer
Lettstrasse 37
9490 Vaduz
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