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Die nachfolgenden Erläuterungen basieren auf der Verordnung des EFD vom 24. März 2011 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr (SR 641.202.2; kurz: VO Ausfuhr im Reiseverkehr). Wenn nichts anderes erwähnt ist, betreffen die Artikel-Verweise diese Verordnung.
Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar.
Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
Die Formulare Nr. 11.49 und 11.49 [A] sind zwar weiterhin gültig, werden aber nicht mehr gedruckt. An ihrer Stelle hat die ESTV ein Musterformular eines Ausfuhrdokuments entworfen, welches von ihrer Website heruntergeladen werden kann.
Der Lieferant (=Verkäufer) kann auch selber ein Ausfuhrdokument erstellen. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
Der Abnehmer muss bei der Ausreise über eine besetzte schweizerische Zollstelle die Gegenstände und das ausgefertigte Ausfuhrdokument unaufgefordert vorweisen. Die Ausfuhrzollstelle stellt dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zu, wenn ihr ein frankierter Briefumschlag mit der Adresse des Lieferanten übergeben wird.
Es ist Sache des Lieferanten beziehungsweise seines Abnehmers, das Erforderliche vorzukehren, um eine Bestätigung des Ausfuhrdokuments zu erwirken. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist nicht verpflichtet, die ausreisenden Personen auf die Ausfuhrbestätigung, die der Lieferant für die Steuerbefreiung benötigt, hinzuweisen.
Ist anlässlich der Ausreise kein Zollpersonal anwesend, kann die Bestätigung der Ausfuhr ausschliesslich über eine anerkannte Stelle im Ausland erfolgen. Ausfuhrdokumente, die an der schweizerischen Zollstelle in die Anmeldebox gelegt werden, werden von der EZV ungestempelt an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Ausfuhr kann auf diese Weise somit nicht nachgewiesen werden.
Wenn die Bestätigung der Ausfuhr durch die EZV bei der Ausreise unterbleibt, hat der Abnehmer folgende weitere Nachweismöglichkeiten:
Als anerkannte Stellen im Ausland gelten:
Es werden nur Einfuhrveranlagungen akzeptiert, die in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sind. Liegt die Bestätigung in einer anderen Sprache vor, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.
Zum besseren Verständnis wird in den nachfolgenden Ausführungen für "geführte ausländische Reisegruppe" nur noch der Begriff "Reisegruppe" verwendet.
Der Lieferant kann für Reisegruppen die eingangs genannten Bestimmungen anwenden oder aber alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren (Art. 7). Diese Sonderregelung bietet dem Lieferanten die Möglichkeit, Gegenstände an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland direkt ohne MWST zu verkaufen. In diesem Fall ist weder eine Ausreise über eine besetzte inländische Zollstelle noch eine nachträgliche Bestätigung durch eine anerkannte Stelle im Ausland notwendig. Überprüfungen im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit der Zollbehörde im Personen- und Warenverkehr bleiben vorbehalten.
Die Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen durch den Lieferanten an Mitglieder von Reisegruppen sind im Bewilligungsantrag (Form. Nr. 1238) festgelegt. Wurde eine Bewilligung von der ESTV erteilt, kann der Verkäufer von der Sonderregelung Gebrauch machen.
Eine Reisegruppe besteht aus Reiseteilnehmenden, die eine von einem in der Reisebranche kommerziell tätigen Reiseveranstalter organisierte Reise erworben haben. Die Reisegruppe besteht aus mindestens 2 Personen und muss von der gemeinsamen Einreise ins Inland bis zur gemeinsamen Wiederausreise ins Ausland von einem Reiseleiter begleitet sein, der kommerziell tätig ist.
Beispiele; keine Reisegruppe liegt in folgenden Fällen vor:
Beispiele; eine Reisegruppe liegt in folgenden Fällen vor:
Der Reiseveranstalter oder der Reiseleiter als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters muss in einer Erklärung zuhanden des Lieferanten (Verkäufer) mit seiner Unterschrift bestätigen, dass
Der Reiseleiter muss bei der Einreise der Reisegruppe ins Inland und bei der Ausreise ins Ausland nicht zwingend anwesend sein. Es besteht die Möglichkeit, dass der Reiseleiter die Reisegruppe erst im Inland unmittelbar nach der Einreise in Empfang nimmt und sie unmittelbar vor der Ausreise (z.B. am Flughafen) wieder verabschiedet.
Die Reisegruppe muss im Ladengeschäft nicht zwingend als Einheit einkaufen. Es kann vorkommen, dass ein getrenntes Programm angeboten wird und sich eine Reisegruppe aufteilt. Ob die Reiseteilnehmenden sich bereits beim Buchen der Reise oder aber kurzfristig für einen Programmteil entscheiden, spielt keine Rolle. Für den Lieferanten muss aber auch in solchen Fällen zwingend erkennbar und in der Liste der Reiseteilnehmenden ersichtlich sein, welche Reiseteilnehmenden welcher Reisegruppe im Ladengeschäft einkaufen.
Beispiel:
Eine Reisegruppe startet ihre gemeinsame Reise am Flughafen Zürich. Die Reiseleiterin sowie die Reiseteilnehmenden haben die Reise bis zum Treffpunkt am Flughafen Zürich individuell absolviert. Selbst wenn die Reiseteilnehmenden alle im selben Flugzeug angereist sind, können der Reiseveranstalter oder der Reiseleiter in diesem Fall keine Bestätigung abgeben, dass alle Teilnehmenden gemeinsam ins Inland gereist sind, da die Ein- und Ausreise nicht für die Reisegruppe als solche organisiert wurde. Fehlt in einer Erklärung die Bestätigung des Reiseveranstalters oder des Reiseleiters, dass alle Teilnehmer gemeinsam eingereist sind und gemeinsam ausreisen werden, so handelt es sich bei dieser Reisegruppe nicht um eine Reisegruppe im Sinne der Verordnung.
Der Lieferant (Verkäufer) muss über folgende Unterlagen und Angaben verfügen:
Der Lieferant muss die genannten Unterlagen (und Angaben) pro geführte Reisegruppe in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV (z.B. aufgrund einer MWST-Kontrolle) vorweisen.
Die Steuerbefreiung kann ausschliesslich durch den Lieferanten geltend gemacht werden. Der Abnehmer kann weder bei der ESTV noch bei der EZV eine Rückerstattung der schweizerischen MWST beantragen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung sind nicht die ESTV oder die EZV, sondern die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 2 MWSTG) zuständig.
Wenn der Lieferant zu seiner Absicherung die geschuldete Mehrwertsteuer seinem im Ausland wohnhaften Kunden in Rechnung stellt und diese erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er seinem Abnehmer für die Belange der Mehrwertsteuer keine Gutschrift ausstellen.
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