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Die gesetzliche Grundlage im Bereich VAT Refund findet sich in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) und in den Artikeln 151 - 156 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV). Detaillierte Angaben zur Vergütung der Mehrwertsteuer entnehmen Sie bitte der MWST-Info Vergütungsverfahren.
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, können sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.
Damit der Anspruch auf Vergütung erfüllt ist, müssen Anspruchsberechtigte folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Nach Artikel 152 Absatz 1 der MWSTV gilt das Gegenrecht als gewährt, wenn:
a) Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
b) im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
c) im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen eine Gegenrechterklärung nach Buchstabe a ausgetauscht oder das Gegenrecht gemäss den Buchstaben b und c nachgewiesen oder geprüft wurde. Ist der Staat in dem der Antragsteller seinen Sitz hat nicht in dieser Liste aufgeführt, so hat er die Möglichkeit, der ESTV nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Gegenrechts nach Artikel 152 Absatz 1 MWSTV dennoch gegeben sind. Der Nachweis wird von der ESTV überprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Mehrwertsteuer auf in der Schweiz oder in Liechtenstein bezogenen Leistungen wird von jenem Staat vergütet, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurden. Es ist deshalb in jedem Land (Fürstentum Liechtenstein und Schweiz) ein separater Vergütungsantrag bei der zuständige Behörde einzureichen. Da die Einfuhrsteuer von den schweizerischen Zollbehörden erhoben wird, vergütet ausschliesslich die für die Vergütung der Mehrwertsteuer in der Schweiz zuständige Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) solche Einfuhrsteuerbeträge.
Der Mindestbetrag von 500 Franken an rückzahlbaren Steuern gilt für jedes Land separat. Für jedes Land ist ein dort ansässiger Vertreter zu bestimmen.
Hinweis: Das neue Vorgehen im Zusammenhang mit Vergütungsanträgen in der Schweiz und in Liechtenstein wird in der MWST-Info 18, Vergütungsverfahren, erst zu einem späteren Zeitpunkt publiziert. Die dortige Ziffer 6.4 gilt ab 1. Januar 2013 nicht mehr.
Eidg. Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
CH-3003 Bern
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