Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Vergütung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland

Wer kann eine Steuervergütung beantragen?

Ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz geschäftsbedingte Auslagen verzeichnen und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung fakturieren, können sich unter gewissen Voraussetzungen die Steuer vergüten lassen.

  • Vergütet werden können einzig die Steuern auf Leistungen, welche von inländischen Steuerpflichtigen vorschriftsgemäss in Rechnung gestellt werden sowie die von der Eidgenössischen Zollverwaltung erhobenen Einfuhrsteuern.
  • Anspruchsberechtigte müssen ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben und dürfen im Inland selber keine Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen. Zudem muss im Land des Wohn- oder Geschäftssitzes die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden.
  • Eine Vergütung der Mehrwertsteuer ist ferner nur möglich, wenn der Staat des anspruchsberechtigten Unternehmens der Schweiz das volle Gegenrecht gewährt (s. auch Länderliste).
  • Der Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründete Rechnung gestellt wurde. Die Einreichefrist läuft bis am 30. Juni des nachfolgenden Jahres.
  • Der Mindestbetrag (rückzahlbare Steuern) pro Kalenderjahr beträgt Fr. 500.-->
  • Die ESTV behandelt die Anträge auf Vergütung in der Reihenfolge ihres Eingangs (sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen). Es liegt daher im Interesse des Antragstellers, den Antrag frühzeitig einzureichen. Die Anträge werden so rasch als möglich im Rahmen des übrigen Arbeitsvolumens behandelt.
  • Werden Leistungen sowohl in der Schweiz (inkl. Einfuhr) wie auch in Liechtenstein bezogen, dann ist der Vergütungsantrag jeweils an jenen Staat bzw. dessen zuständige Behörde zu stellen, in welchem der höhere Steuerbetrag effektiv bezahlt wurde. Dadurch muss für das Mehrwertsteuerinland (Liechtenstein und Schweiz) nur ein Vergütungsantrag gestellt werden.
  • Ausländische Antragsteller müssen von Gesetzes wegen einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen. Es kann dies eine natürliche oder juristische Person sein.
  • Schriftliche Gesuche (mit den offiziellen Formularen Nr. 1222/1223, Originalrechnungen, Zahlungsnachweisen und der Unternehmerbescheinigung) sind fristgerecht einzureichen bei:
  • Eidg. Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer
    Schwarztorstrasse 50
    3003 Bern

Gesetzliche Grundlage/Merkblatt

Formulare

Typ: PDF

Eingelesen am: 01.09.2008


Typ: PDF

Eingelesen am: 23.12.2008


Typ: PDF

Eingelesen am: 23.12.2008


Typ: PDF

Eingelesen am: 23.12.2008


Typ: PDF

Eingelesen am: 10.06.2009



Fachkontakt: Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Zuletzt aktualisiert am: 31.03.2009

Ende Inhaltsbereich

Volltextsuche


Dokumentation

Dienstleistungen

Typ: PDF

01.09.2008 | 57 kb | PDF
Typ: PDF

23.12.2008 | 54 kb | PDF
Typ: PDF

23.12.2008 | 83 kb | PDF
Typ: PDF

10.06.2009 | 60 kb | PDF
Typ: PDF

23.12.2008 | 100 kb | PDF


Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Kontakt | Rechtliche Grundlagen
http://www.estv.admin.ch/mwst/themen/00160/00638/index.html?lang=de