Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

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Vergütung der Mehrwertsteuer an Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland

Die gesetzliche Grundlage im Bereich VAT Refund basiert noch bis am 31. Dezember 2010 auf Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (aMWSTG) vom 2. September 1999.

Wer kann eine Steuervergütung beantragen?

Ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung fakturieren (ausgenommen sind Reisebüros).

Grundvoraussetzungen

  • Der Staat des Antragstellers gewährt der Schweiz das Gegenrecht (s. Länderliste Nr. 1224)
  • Anspruchsberechtigte haben ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland
  • Nachweis der Unternehmereigenschaft im Land des Geschäftssitzes
  • Antragsteller darf im Inland keine Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen
  • Rechnungen entsprechen den Formvorschriften und der Vergütungsperiode
  • Nur ein Antrag pro Kalenderjahr
  • Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern)

Formelle Erfordernisse

  • Schriftlicher Antrag mit den offiziellen Formularen Nr. 1222 und 1223. Andere Formulare sind für die Vergütung ausgeschlossen.
  • Ernennung eines Vertreters mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz inkl. Vollmacht (s. Formular Nr. 1222). Es kann dies eine natürliche oder juristische Person sein.

Verbindliche Einreichefrist

  • Die Einreichefrist läuft bis am 30. Juni des nachfolgenden Jahres; sie ist nicht verlängerbar
  • Der Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründete Rechnung gestellt wurde.

Besonderes

  • Nur die bezahlte Mehrwertsteuer wird vergütet. Zu jeder Originalrechnung benötigt es einen Zahlungsnachweis (Kopie des Bankbelegs oder Formular Nr. 1225). 
  • Werden Leistungen sowohl in der Schweiz (inkl. Einfuhr) wie auch in Liechtenstein bezogen, dann ist der Vergütungsantrag jeweils an jenen Staat bzw. dessen zuständige Behörde zu stellen, in welchem der höhere Steuerbetrag effektiv bezahlt wurde. Dadurch muss für das Mehrwertsteuerinland (Liechtenstein und Schweiz) nur ein Vergütungsantrag gestellt werden.

Adresse

Eidg. Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
CH-3003 Bern

Weiterführende Informationen

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Eingelesen am: 01.09.2008


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Eingelesen am: 23.12.2008


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Eingelesen am: 23.12.2008


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Eingelesen am: 23.12.2008


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Eingelesen am: 10.06.2009



Fachkontakt: Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Zuletzt aktualisiert am: 30.12.2009

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01.09.2008 | 57 kb | PDF
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23.12.2008 | 83 kb | PDF
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10.06.2009 | 60 kb | PDF
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