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Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) sind bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmen, die gewerbsmässige Luftfahrt im Beförderungs- oder Charterverkehr betreiben und deren Umsätze aus steuerbefreiten internationalen Flügen gegenüber denjenigen aus dem zum Normalsatz steuerbaren Binnenluftverkehr überwiegen, von der Steuer befreit. Dies gilt für Lieferungen an Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland sowie an solche mit Sitz im Inland, die im Verzeichnis aufgeführt sind.
Steuerbefreit sind die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen sowie von den in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenständen oder von Gegenständen für ihren Betrieb. Dies gilt auch für Lieferungen von Gegenständen zur unmittelbaren Versorgung dieser Luftfahrzeuge sowie für Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind. Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG ist die Einfuhr von entsprechenden Gegenständen ebenfalls von der Steuer befreit.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leistungen resp. Entgelte:
Wir empfehlen den Leistungserbringern, auf den Rechnungen den folgenden Vermerk anzubringen: "steuerbefreit nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 MWSTG".
Der Anspruch auf Steuerbefreiung für Leistungen im Luftverkehr ist nachzuweisen. Als Nachweise gelten beispielsweise: Schriftliche Aufträge oder Verträge und Fakturakopien sowie Zahlungsbelege, aus denen Name und Firma, Adresse sowie detaillierte Angaben über die Art und Verwendung der erbrachten Leistungen hervorgehen.
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