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Ab dem 26. Oktober 2011 ist im Zusammenhang mit der Praxisfestlegung durch die ESTV zwischen folgenden Entwürfen der Praxisfestlegung zu unterscheiden:
Beim ersten Entwurf (in deutscher, französischer oder italienischer Amtssprache) handelt es sich um eine Publikation der Praxis gemäss Art. 162 Abs. 1 MWSTV ("Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich verabschiedet werden, elektronisch veröffentlicht").
Dieser Entwurf stellt ein Arbeitspapier der ESTV dar, das als Grundlage für die Besprechung im Konsultativgremium dient. Zum Zeitpunkt der Publikation dieses Entwurfs liegt noch keine Stellungnahme des Konsultativgremiums und kein Entscheid der Hauptabteilungsleitung MWST (HAK) vor.
Der Inhalt des Entwurfs kann dementsprechend von der endgültigen Fassung einer Publikation abweichen und entfaltet somit keine rechtsverbindliche Wirkung. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht möglich (vgl. auch MWST-Info 20, "Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen", Ziff. 4).
Die Aufschaltung auf der Website der ESTV erfolgt möglichst frühzeitig, in der Regel ca. einen Monat vor der Sitzung des Konsultativgremiums, an welcher der Entwurf besprochen werden soll. Die Frist zur Stellungnahme wird mit der Aufschaltung publiziert. Der Entwurf bleibt über diese Frist hinaus so lange aufgeschaltet, bis er durch einen neuen Entwurf oder die definitive Publikation der Praxis abgelöst wird.
Mit diesem ersten Entwurf soll den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der direkten Stellungnahme oder der Kontaktaufnahme mit Vertretern des Konsultativgremiums eingeräumt werden.
Auf dem Entwurf der Publikation wird folgender Vermerk angebracht: "Erster Entwurf vom xx.xx.201x" (als Wasserzeichen diagonal pro Seite). Auf der Titelseite bzw. dem Deckblatt des jeweiligen Entwurfs steht folgender Vermerk: "Erster Entwurf vom xx.xx.201x vor der Vernehmlassung durch das Konsultativgremium und vor dem Entscheid durch die HAK".
Der zweite Entwurf wird ebenfalls in einer Amtssprache publiziert. Im Zeitpunkt der Publikation des zweiten Entwurfes hat das Konsultativgremium zu der Praxis Stellung genommen und die HAK hat diese verabschiedet. Allfällige Anpassungen des Inhalts können sich jedoch aufgrund des Übersetzungsprozesses ergeben.
Zweck dieses zweiten Entwurfes ist es, die Dauer der Übersetzung zu überbrücken. Die Steuerpflichtigen erhalten auf diese Weise möglichst früh die für sie wesentlichen Informationen.
Dieser zweite Entwurf entfaltet jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht möglich (vgl. auch MWST-Info 20, "Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen", Ziff. 4).
Stellungnahmen zum zweiten Entwurf für die definitive Version werden durch die ESTV nicht mehr berücksichtigt. Die Aufschaltung dieses zweiten Entwurfs auf der Website der ESTV erfolgt nach der Beratung und Verabschiedung durch die HAK und innert angemessener Frist.
Auf dem Entwurf der Publikation wird folgender Vermerk angebracht: "Zweiter Entwurf vom xx.xx.201x", (als Wasserzeichen diagonal pro Seite). Auf der Titelseite bzw. dem Deckblatt des jeweiligen Entwurfs steht folgender Vermerk: "Zweiter Entwurf vom xx.xx.201x vor Übersetzung, nach der Vernehmlassung durch das Konsultativgremium und nach dem Entscheid durch die HAK ."
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