Allgemeines zu den Verrechnungspreisen
Fragen und Antworten zu den Verrechnungspreisen
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird verwendet, um für steuerliche Zwecke die Verrechnungspreise zwischen Unternehmen desselben Konzerns zu bestimmen. Nach diesem Grundsatz müssen Transaktionen zwischen diesen Unternehmen, unabhängig von ihrer Art, denselben Bedingungen folgen, wie sie zwischen fremden Dritten in einem Umfeld des freien Wettbewerbs und unter vergleichbaren Umständen vereinbart würden.
Der Schweizer Gesetzgeber hat keine speziellen Gesetze zu Verrechnungspreisen erlassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen in den Steuergesetzen umgesetzt.
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erläutert. Obwohl ihr Inhalt nicht rechtlich bindend ist, beziehen sich die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte auf sie und wenden sie als Quelle für die Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes an.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien sind innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung nicht verbindlich. Dennoch stellen sie ein Instrument zur Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Artikel 9 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dar. Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte beziehen sich also häufig auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien und greifen im Rahmen der Anwendung der DBA und des innerstaatlichen schweizerischen Rechts als Grundlage für die Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf sie zurück. Mit dem Kreisschreiben Nr. 4 über die Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften vom 19. März 2004 (KS 4/04) rief die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Erinnerung, dass der damalige Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung den kantonalen Verwaltungen bereits mit Schreiben vom 4. März 1997 mitgeteilt hatte, die OECD-Verrechnungspreisleitlinien seien zu berücksichtigen.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien wurden seit ihrer ersten Veröffentlichung mehrmals revidiert und ergänzt. Im Rahmen der Veranlagungsverfahren bezieht sich die ESTV auf diejenige Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs veröffentlicht war. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Anwendung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien.