Veröffentlicht am 29. August 2025
Fragen und Antworten
Fragen und Antworten zur MWST
Allgemeines
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die vom Bund erhoben wird.
Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Ja, seit dem 01. 01.2025 besteht die Onlinepflicht für die Abrechnung der MWST. Im ePortal stehen unter «MWST abrechnen» zwei Varianten für die Online-Abrechnung zur Verfügung. Einerseits der Zugang «MWST-Abrechnung pro» mit Account oder andererseits der Zugang «MWST-Abrechnung easy» ohne Account.
Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.
Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der MWST belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern (man spricht in diesem Fall von einer Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen).
Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende MWST von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.
In der Schweiz gelten seit 1. Januar 2024 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u. a. Exporte) sind, die folgenden Steuersätze:
Normalsatz: 8,1 %
reduzierter Satz: 2,6 %
Sondersatz: 3,8 %Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze periodisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang derjenigen jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse (100 000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertroffen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden; dabei erhält sie eine MWST-Nr. zugeteilt.
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z. B. Konzerngesellschaften), können ein Gesuch stellen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen sich gegenseitig erbringen, nicht besteuert werden.
Nicht nur bei Einzelfirmen und Gesellschaften, sondern auch bei Dienststellen von Gemeindwesen, bei temporären Zusammenarbeitsformen (z. B. einer Arbeitsgemeinschaft ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften kann sich die Frage der Mehrwertsteuerpflicht stellen.
Die MWST ist heute die zweitwichtigste Einnahmequelle des Bundes. Hier finden Sie die aktuellen Kennzahlen.
Das Ziel der Teilrevision ist die Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer. Die Änderungen lassen sich in die Themenblöcke Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung unterteilen.
Seit dem 1.1.2025 sind das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft.
Zu ausgewählten Themen finden Sie hier weiterführende Informationen und Präzisierungen.
Fragen und Antworten zur Steuerpflicht
Ein Unternehmen mit Sitz im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn es:
- selbstständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht,
- unter eigenem Namen nach aussen auftritt und
- auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.
Wird dabei eine der nachfolgend genannten massgebenden Umsatzlimiten überschritten, empfehlen wir unbedingt, mit Hilfe des Fragebogens (Anmeldung) abzuklären, ob eine obligatorische Steuerpflicht vorliegt:
- Für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine: mindestens 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- für gemeinnützige Institutionen: mindestens 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- für Einrichtungen des öffentlichen Rechts: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen;
- für bisher nicht genannte Unternehmen: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- beim Organisieren eines einmaligen Sport-, Kultur- oder Festanlasses (Seenachtsfest, Dorffest, Jodlerfest, Pferdesporttage usw.) mit budgetierten, steuerbaren Einnahmen von mindestens 100'000 Franken aus gastgewerblichen Leistungen, Verkaufsständen für Lebensmittel, Werbung, Sponsoring usw.
Wird keine der massgebenden Umsatzlimiten erreicht, kann sich ein Unternehmen allenfalls freiwillig der Steuerpflicht unterstellen (siehe unter dem Titel «Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht»).
Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Grundsätzlich gelten dieselben Voraussetzungen wie für inländische Unternehmen (siehe oben). Ausländische Unternehmen können jedoch nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie Leistungen im Inland erbringen. Unternehmen mit Sitz im Ausland sind zudem von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen (so zum Beispiel von der Steuer befreite Leistungen) erbringen. Sofern Leistungen im Inland erbracht werden empfehlen wir, den Fragebogen (Anmeldung) auszufüllen, um die Steuerpflicht des Unternehmens abzuklären.
Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland
Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ein Unternehmen mit Sitz im Inland. Das heisst, bei Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland handelt es sich um eigenständige Steuersubjekte und sie werden - bei entsprechenden Umsätzen - steuerpflichtig. Verfügt ein ausländisches Unternehmen über mehrere inländische Betriebsstätten, gelten diese zusammen als ein einziges selbständiges Steuersubjekt.
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte zu berücksichtigen, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:
- steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen im Inland,
- Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären,
- von der Steuer befreite Lieferungen und Dienstleistungen im Inland.
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:
- Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland,
- Entgelte für Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, welche von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären,
- Einnahmen, die nicht aufgrund erbrachter Leistungen erzielt werden (sog. Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG wie z. B. Spenden, Subventionen),
- im nicht-unternehmerischen Bereich erzielte Einnahmen.
Werden die Umsatzgrenzen aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, gemäss Titel «Steuerpflicht» nicht erreicht, kann sich ein unternehmerisch tätiger Rechtsträger trotzdem als steuerpflichtige Person registrieren lassen. Bei ausländischen Unternehmen gilt dies nur, sofern sie Leistungen im Inland erbringen.
Eine freiwillige Steuerpflicht ist jeweils frühestens auf Beginn einer laufenden Steuerperiode möglich.
Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, können grundsätzlich dennoch mit der Mehrwertsteuer abgerechnet werden (Option). Keine Option ist jedoch möglich:
- für bestimmte Leistungen im Versicherungsbereich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG),
- für diverse Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG),
- für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgabe unterliegen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG),
- bei Unternehmen, welche mit Saldosteuersätzen/Pauschalsteuersätzen abrechnen.
Werden folgende Leistungen durch den Empfänger der Leistung ausschliesslich für Wohnzwecke verwendet, ist eine Option ebenfalls nicht möglich:
- Übertragungen und Bestellungen von dinglichen Rechten an Grundstücken (z. B. Verkauf eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses zu Wohnzwecken) sowie Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG),
- Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder Nutzung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG), z. B. die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken an eine Privatperson.
Wie erfolgt eine Option?
Sobald auf Rechnungen oder Quittungen die MWST offen ausgewiesen (z. B. auf dem Billett für den Kinoeintritt wird der Steuersatz von 2,5 % aufgeführt) oder in der Mehrwertsteuerabrechnung deklariert wird, wurde für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen optiert.
Inländische Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, werden mit der Aufnahme dieser Tätigkeit obligatorisch steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Inländische bestehende Unternehmen, die bisher von der Steuerpflicht befreit waren, werden nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, obligatorisch steuerpflichtig.
Ausländische Unternehmen, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden zu diesem Zeitpunkt obligatorisch steuerpflichtig, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Ausländische Unternehmen, die nicht erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden nach Ablauf des Geschäftsjahres obligatorisch steuerpflichtig, in dem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird.
Die Steuerpflicht endet bei inländischen Unternehmen mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit oder - bei Vermögensliquidation - mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens. Bei ausländischen Unternehmen endet die Steuerpflicht am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (dies ist dann der Fall, wenn bis zum Ende des Kalenderjahres keine weitere Inlandleistung erbracht wurde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch im nächsten Kalenderjahr keine Inlandleistung erbracht wird). In diesen beiden Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden.
Unterschreitet der massgebliche Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze von 100 000 Franken und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht. Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.
Die Talschaften Samnaun und Sampuoir sind aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen und gelten im Zusammenhang mit Lieferungen von Gegenständen als Ausland. Somit sind Lieferungen nach bzw. in Samnaun und Sampuoir entweder von der Steuer befreit oder gelten als Lieferungen, die im Ausland erbracht werden.
In Bezug auf Dienstleistungen gelten Samnaun und Sampuoir hingegen als Inland, d. h. die dort erbrachten Dienstleistungen sind (z. B. Leistungen im Hotel- und Gastgewerbe oder Beratungsleistungen) steuerbar.
Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz haben und steuerpflichtig werden, haben sich an folgende Adresse zu wenden:
Liechtensteinische Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer
Aeulestrasse 38
Postfach 684
9490 Vaduz
info.stv@llv.li
Fragen und Antworten zur Onlinepflicht
Seit dem 01.01.2025 ist die Bestellung einer Papierabrechnung nicht mehr möglich. Im ePortal stehen unter «MWST abrechnen» zwei Varianten für die Online-Abrechnung zur Verfügung. Einerseits der Zugang «MWST-Abrechnung pro» mit Account oder andererseits der Zugang «MWST-Abrechnung easy» ohne Account.
Das letzte Bestellformular für eine Papierabrechnung liegt dem Versand des Abrechnungscodes Ende November 2024 bei.
Besuchen Sie das ePortal. Im ePortal finden Sie die MWST-Abrechnung unter «MWST abrechnen». Es stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Wahl:
- MWST-Abrechnung pro: Dies ist die Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten und Dienstleistungen.
- MWST-Abrechnung easy: Diese Online-Abrechnung verfügt über ein einfaches Gastlogin. Zudem können Steuervertreter optional Gebrauch von der Deklarationsfreigabe machen. Die Deklarationsfreigabe ist ein Dokument, das die steuerpflichtige Person – zur Bestätigung der elektronisch eingereichten Abrechnung des Steuervertreters – unterzeichnet und der ESTV per Post einreicht.
Unter MWST online abrechnen finden Sie die Gegenüberstellung von MWST-Abrechnung pro und MWST-Abrechnung easy. Wir empfehlen Ihnen MWST-Abrechnung pro, damit Sie von allen Dienstleistungen profitieren können.
Fragen und Antworten zur Steuerpflicht für selbständige oder unselbständige Tätigkeiten
Anzeichen für eine selbstständige Tätigkeit sind:
- die Vornahme erheblicher Investitionen;
- eigene Geschäftsräumlichkeiten;
- die Beschäftigung von eigenem Personal;
- das Tragen des Unternehmerrisikos;
- das Tragen der Verantwortung nach aussen;
- die Haftung für den Arbeitserfolg;
- das Auftreten im eigenen Namen;
- die Gewinnbeteiligung bzw. das Verlustrisiko;
- die Freiheit, eine Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen;
- die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
Die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bildet ebenfalls ein nicht unbedeutendes, aber allein nicht ausschlaggebendes Indiz.
Indiz für selbstständige Tätigkeit
- das Bestehen eines Auftrags im Sinne von Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
- der Leistungserbringer stellt seine Honorare in Rechnung
- das Auftreten unter eigenem Namen auf Geschäftspapier und in öffentlichen Publikationen
- der Leistungserbringer rechnet selbstständig mit den Sozialversicherungen ab
- Ausführen einer Arbeit in eigener Verantwortung ohne Weisungen eines Arbeitgebers befolgen zu müssen
- wenn es sich um gelegentliche oder regelmässige Aufträge handelt, die nach jeweiligem Aufwand oder Pauschalansätzen vergütet werden
Indiz für unselbstständige Tätigkeit
- das Bestehen eines Einzelarbeitsvertrages nach Artikel 319 ff. OR
- der Leistungserbringer erhält für seine Arbeit eine Lohnabrechnung mit Aufstellung von Sozialabzügen, Ferienentschädigung usw.
- wenn es sich um eine Tätigkeit auf Grundlage eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages handelt
Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist es durchaus möglich, dass eine Person einerseits Arbeiten im Angestelltenverhältnis verrichtet, andererseits selbstständig tätig und damit u. U. steuerpflichtig ist.
Im Zweifelsfalle ist es möglich, der Hauptabteilung Mehrwertsteuer eine Kopie der Arbeitsverträge, von Lohnausweisen sowie Rechnungen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Fragen und Antworten zur Steuerpflicht der Bezugsteuer
Führt ein im Inland nicht registriertes, ausländisches Unternehmen Material in die Schweiz ein, um damit Arbeiten auszuführen, erhebt die Zollbehörde eine Einfuhrsteuer und zwar auf dem Gesamtwert der Leistung.
Wird für diese Arbeiten entweder kein Material benötigt oder das Material vom inländischen Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerinnen bereitgestellt, schuldet dieser oder diese unter gewissen Umständen die sogenannte Bezugsteuer.
Der Bezugsteuer unterliegen auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten.
Auch für den Bezug gewisser Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen kann die Bezugsteuer geschuldet sein. Dies aber nur für Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip. Beispiele:
- Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
- Leistungen von Beratern oder Beraterinnen, Vermögensverwaltern oder Vermögensverwalterinnen, Treuhändern oder Treuhänderinnen, Anwälten oder Anwältinnen usw.
- Managementdienstleistungen
- Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
- Personalverleih
- Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten
- Interaktive Fernkurse
- Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen
- Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten
Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen oder befreit sind.
Ist der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin als steuerpflichtige Person registriert, muss er oder sie solche Bezüge deklarieren und versteuern.
Ein Leistungsempfänger oder eine Leistungsempfängerin, der oder die nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, wird bezugsteuerpflichtig, wenn er oder sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht.
Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland unterliegt ab dem 1. Januar 2025 beim inländischen Empfänger der Bezugsteuer.
Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen
Grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, d. h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die im Inland tätig sind.
Wer jährlich weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der MWST-Pflicht verzichtet und sich freiwillig als steuerpflichtige Person eintragen lässt.
Näheres zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer finden Sie in der MWST-Info 02 Steuerpflicht.
Nicht steuerpflichtig sind u. a. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich von der MWST ausgenommene Leistungen oder der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen.
Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei entsprechendem weltweiten Jahresumsatz (mindestens 100 000 Franken) die Mehrwertsteuerpflicht aus.
Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung und in der Publikation Nr. 52.02 des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit «Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland».
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der MWST-Pflicht, muss es sich bei der ESTV selbständig anmelden.
Die Anmeldung/Abmeldung bei der MWST kann hier vorgenommen werden:
Mehrwertsteuer online anmelden
Mehrwertsteuer abmelden - Wegfall der obligatorischen Steuerpflicht (Löschung)
Die Anmeldung ist online auf der Webseite der ESTV vorzunehmen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Person/Unternehmung einen Steuervertreter bzw. eine Stellvertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen muss.
Bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland verzichtet die ESTV i. d. R. auf eine Sicherheitsleistung.
Kommt das Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland jedoch seinen Verfahrenspflichten nicht fristgerecht nach, behält sich die ESTV vor, nachträglich eine Sicherheitsleistung zu verlangen (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).
Die ESTV prüft die Rückgabe bestehender Sicherheitsleistungen. Angesichts des Umfangs ist eine etappenweise Abwicklung notwendig. Anfragen zur prioritären Behandlung können daher nicht berücksichtigt werden. Besten Dank für die Kenntnisnahme.
Ausländische steuerpflichtige Unternehmen ohne Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen sich durch einen oder eine in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter oder Stellvertreterin vertreten lassen. Als Steuervertreter bzw. Steuervertreterin wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Als solche muss sie nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, eine Anwältin der eine Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sein – es kann sich auch um eine Privatperson handeln. Bei der MWST-Online-Anmeldung muss ein ausländisches Unternehmen den Steuervertreter oder Steuervertreterin zwingend angeben. Anmeldungen ohne Steuervertreter oder Steuervertreterin sind grundsätzlich nicht möglich (Ausnahmen: ausländische Plattformen).
Fragen und Antworten zur Versandhandelsregelung
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler bzw. Versandhändlerin pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er bzw. sie vom Ausland ins Inland1 befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen2 als Inlandlieferungen. Er bzw. sie wird in der Folge in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100 000 Franken (siehe Überprüfen der Steuerpflicht). Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern oder Käuferinnen an den Versandhändler bzw. an die Versandhändlerin bezahlten Entgelten.
Ab der Eintragung im MWST-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler bzw. Versandhändlerin sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer3.
Auch unter der Versandhandelsregelung gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
1 Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Wird nachstehend von Schweiz gesprochen, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; gemeint ist damit das Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.
2 Relevant sind neben Versand- auch Beförderungslieferungen, nicht jedoch Abhollieferungen. D. h., dass Lieferungen die Steuerpflicht auslösen, bei denen der Lieferant oder die Lieferantin selber oder in seinem bzw. ihrem Auftrag ein Dritter oder eine Dritte den Transport zum Käufer bzw. der Käuferin oder zu einem von diesem bzw. dieser bestimmten Ort in der Schweiz übernimmt.
3 Nebst besagten Lieferungen unterliegen auch alle übrigen steuerbaren Inlandleistungen der Inlandsteuer.
Ab 1. Januar 2024

Wie kann man die Mehrwertsteuerpflicht überprüfen?
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat (Art. 4a Abs. 1 MWSTV). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Versandhändlers bzw. Versandhändlerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV). Er bzw. sie muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
Wird die Umsatzgrenze von 100 000 Franken zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jedoch nicht gemeldet, so wird angenommen, der Versandhändler oder die Versandhändlerin unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 4a Abs. 3 und 4 MWSTV; s. Ablauf).
Wie kann man sich als mehrwertsteuerpflichtige Person anmelden?
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler oder Versandhändlerindie Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er oder sie sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler oder die ausländische Versandhändlerin muss dabei über einen Steuervertreter oder eine Steuervertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.
Wie ist der Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler oder Versandhändlerin?
Der oder die im MWST-Register eingetragene Versandhändler oder Versandhändlerin schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer oder Käuferinnen im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)4. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler oder die steuerpflichtige Versandhändlerin ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur bzw. Importeurin) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
Wie ist der Ablauf bei der freiwilligen Steuerpflicht gemäss «Unterstellungserklärung Ausland»?
Die Versandhändler und Versandhändlerinnen können sich mittels «Unterstellungserklärung Ausland» bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Bei diesem Verfahren gilt der oder die (im MWST-Register eingetragene) Versandhändler oder Versandhändlerin als Importeur bzw. Importeurin und dieser bzw. diese kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer bzw. die inländische Käuferin gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung; siehe jedoch den nächsten Absatz). Die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» kann auch sinnvoll sein, wenn sich der mit Kleinsendungen erzielte Umsatz nahe an der Umsatzgrenze von 100 000 Franken bewegt. Durch die Unterstellung bleibt die Kontinuität in Bezug auf den Ablauf und die Steuerpflicht gewahrt. Näheres dazu finden Sie unter
Sobald Steuerpflichtige, welche bereits im Besitz der «Unterstellungserklärung Ausland» sind, die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG), haben sie nicht mehr die Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG), d. h. sie müssen sie für sämtliche Lieferungen anwenden und gelten somit jeweils als Importeure bzw. Importeurinnen der Gegenstände.
Wie ist der Ablauf bei bereits mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, welche auch Versand- oder Beförderungslieferungen erbringen?
Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter «Unterstellungserklärung Ausland»; siehe das vorstehend Gesagte). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100 000 Franken pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird.
Zu beachten ist, dass die Saldosteuersatzmethode von steuerpflichtigen Personen, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland / Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen, nicht gewählt werden kann (Art. 77 Abs. 2 MWSTV).
4 Erbringen die im MWST-Register eingetragenen Versandhändler und Versandhändlerinnen noch weitere Leistungen im Inland (Dienstleistungen und/oder Lieferungen mit Leistungsort im Inland; Art. 7 und 8 MWSTG), unterliegen diese Leistungen ebenfalls der Inlandsteuer.
Ein steuerpflichtiger Versandhändler oder eine steuerpflichtige Versandhändlerin erbringt durch den Verkauf von Gegenständen, die er oder sie vom Ausland ins Inland versendet oder befördert, Inlandlieferungen, sofern er mindestens CHF 100 000 Umsatz aus Kleinsendungen erzielt. Er wird seinem Käufer oder seiner Käuferin die Inlandsteuer in Rechnung stellen und hat darauf zu achten, dass der Käufer oder die Käuferin nicht noch zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird. Es liegt deshalb in der Verantwortung des Versandhändlers oder der Versandhändlerin, dem Zollanmelder5 oder der Zollanmelderin die für die Zollanmeldung nötigen Informationen zukommen zu lassen, damit der Zollanmelder oder die Zollanmelderin erkennen kann, dass der Versandhändler oder die Versandhändlerin im MWST-Register eingetragen ist.
Wenn bei der Einfuhr der Ware mit einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als fünf Franken nicht ersichtlich ist, dass der Versender bzw. die Versenderin aufgrund der Versandhandelsregelung (oder auch aufgrund einer «Unterstellungserklärung Ausland») im MWST-Register eingetragen ist, kann das dazu führen, dass dem Käufer oder der Käuferin der Ware durch den Zollanmelder oder die Zollanmelderin die Einfuhrsteuer belastet wird. Diesem Risiko muss vor allem im Postverkehr begegnet werden, weil vorliegend der Versender oder die Versenderin und die Zollanmelderin (Schweizerische Post) keine ausdrückliche vertragliche Beziehung miteinander haben. Aber auch in anderen Verkehrsarten (z. B. im Kurierverkehr) ist dieser Problematik Aufmerksamkeit zu schenken.
Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer oder der Käuferin der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers bzw. der steuerpflichtigen Versandhändlerin:
- Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändleroder die steuerpflichtige Versandhändlerin beziehungsweise der Zollanmelder oder die Zollanmelderin verantwortlich.
- Falls dem Käufer oder der Käuferin der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.
- Der oder die im MWST-Register eingetragene Versandhändler oder Versandhändlerin kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer oder Käuferin auf der Veranlagungsverfügung als Importeur bzw. Importeurin aufgeführt ist (Ziff. 1.6.3 der MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Der Versandhändler oder die Versandhändlerin muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer oder von der Käuferin bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer bzw. Käuferin, Zollanmelder bzw. Zollanmelderin und Versandhändler bzw. Versandhändlerin zu regeln.
Bitte beachten Sie für die korrekte Abwicklung auch die Informationen der Schweizerischen Post unter folgendem Link.
Wie kommt man auf die Liste der MWST-pflichtigen Versandhändler oder Versandhändlerinnen?
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler und Versandhändlerinnen im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtige. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler oder die Versandhändlerin unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler und die Versandhändlerin wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler oder der steuerpflichtigen Versandhändlerin zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Wie kennzeichnet man der Sendungen? (betrifft vor allem den Postverkehr)
Damit ersichtlich ist, ob die Einfuhrsteuer dem Versandhändler bzw. der Versandhändlerin oder dem Empfänger bzw. der Empfängerin in Rechnung gestellt werden muss, ist das Paket eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MWST-Nummer des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung (Art. 26 MWSTG) mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen.
Der Zollanmelder oder die Zollanmelderin muss Name, Adresse6 und MWST-Nummer des Versandhändlers oder der Versandhändlerin kennen. Der Versandhändler oder die Versandhändlerin muss diese Informationen dem Zollanmelder bzw. der Zollanmelderin mit der MWST-konformen Rechnung an den Käufer bzw. an die Käuferin oder einer Proformarechnung zukommen lassen.
CN 22/23 Postsendungen sind mit einer zusätzlichen Adress-Etikette (Name und MWST-Nr. des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin) zu bekleben. Eine MWST-konforme Rechnung (MWST offen ausgewiesen) oder eine Proformarechnung ist auf dem Paket anzubringen.
Was gilt es bei Verzollungsinstruktionen (betrifft vor allem den Kurierverkehr) zu beachten?
Bei der Erteilung eines Versandauftrages durch den Versandhändler oder die Versandhändlerin muss dem Kurier-/Speditionsunternehmen die Information erteilt werden, dass die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt resp. diese Information ist von den mit der Zollanmeldung betrauten Personen einzuholen.
5 Zu der mit der Zollanmeldung beauftragten Person (kurz: Zollanmelder oder Zollanmelderin) siehe Art. 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0).
6 Sofern die Rechnungsadresse von der Adresse des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin gemäss MWST-Register abweicht, sind auf der Rechnung an den Käufer oder die Käuferin beide Adressen anzugeben.
Wie eröffnet man ein ZAZ-Konto?
Mit der Eröffnung eines Kontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (sog. ZAZ-Konto) wird die Abwicklung für den steuerpflichtigen Versandhändler oder die steuerpflichtige Versandhändlerin zusätzlich erleichtert. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Einfuhrsteuer von dem BAZG direkt dem Versender oder der Versenderin in Rechnung gestellt wird und nicht dem Zollanmelder oder der Zollanmelderin. Die Veranlagungsverfügungen werden täglich im Bordereau der Abgaben aufgelistet. Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin erhält die Zusammenstellung mit den dazugehörenden Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei zur Verfügung gestellt. Diese kann er online abholen. Die entsprechende Rechnung ist innert sechzig Tagen zu bezahlen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BAZG.
Können Sendungen zusammengefasst werden? (betrifft nicht den Postverkehr 7 )
Eine weitere Vereinfachung besteht im Zusammenfassen mehrerer Sendungen für diverse Empfänger und Empfängerinnen auf einer einzigen Zollanmeldung. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise gleichzeitig hundert verschiedene DVDs an hundert inländische Käufer und Käuferinnen versendet, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler bzw. die Versandhändlerin und gegebenenfalls auch die entsprechenden Kosten massiv reduzieren. Nähere Auskünfte dazu erteilt das BAZG.
7 Im postalischen Verkehr nach UPU (Weltpostvertrag) kann die Sammelzollanmeldung nicht angewendet werden.
Fragen und Antworten zu MWST online abrechnen
Im ePortal mit der Kachel «MWST abrechnen»:
- MWST-Abrechnung pro: Dies ist die Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten.
- MWST-Abrechnung easy: Diese neue Online Dienstleistung ersetzt das klassische Papierformular in einer einfachen Form, ohne Account und mit einfachem Login. Zudem können Steuervertreter optional Gebrauch von der Deklarationsfreigabe machen. Das ist ein Dokument, welches die steuerpflichtige Person – zur Abnahme der elektronisch eingereichten Abrechnung des Steuervertreters – unterzeichnet und der ESTV per Post einreicht
- MWST-Abrechnung pro: Dies ist die Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten.
Nein, das ganze Angebot ist kostenfrei.
Unter diesem Link https://www.mwstabrechnen.estv.admin.ch/easy/reorder können Sie sich in «MWST-Abrechnung easy» einloggen und den fehlenden Abrechnungscode anfordern. Sie erhalten ihn dann per Post zugestellt.
Dank der Möglichkeit der Einreichung mittels der Deklarationsfreigabe kann der Steuervertreter die Abrechnung ausfüllen, die Freigabe erfolgt jedoch dann durch die steuerpflichtige Person mittels Unterschrift auf der Deklarationsfreigabe und auf dem Postweg.
Ja, eine Weitergabe an eine Steuervertretung ist möglich und liegt in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person.
Nein, Voraussetzung für ein sicheres Login ist eine inländische Mobil- oder Festnetztelefonnummer mit SMS-Funktion.
Nein, es sind sowohl private als auch geschäftliche Geräte nutzbar.
In «MWST-Abrechnung pro» können Sie unter Profil > Einstellungen > Mein Profil die Mobilnummer und/oder die E-Mailadresse anpassen.
In «MWST-Abrechnung easy» müssen Sie sich mit dem Abrechnungscode der vorherigen Abrechnungsperiode einloggen. Unter «Erinnerungen anpassen» können Sie die Mobilnummer wechseln.
Wenn Sie nichts unternehmen, wird die Erinnerung für das Einreichen der nächsten Abrechnungsperiode an eine ungültige Mobilnummer resp. Mailadresse zugestellt.
Ja, alle Angebote der ESTV entsprechen den höchsten geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf den Datenschutz. Das Steuergeheimnis bleibt stets gewahrt.
«MWST-Abrechnung pro» stellt Ihnen automatisch eine E-Mail oder SMS zu, sobald die Abrechnung im ePortal zur Verfügung steht. Falls Sie keine Benachrichtigung erhalten, überprüfen Sie bitte in Ihrem Profil «Meine Einstellungen E-Mail / SMS Benachrichtigungen», ob Sie die Benachrichtigungen und Nachrichtentypen entsprechend aktiviert haben.
Bei «MWST-Abrechnung easy» können Sie zwischen E-Mail, SMS oder einer Erinnerung direkt in Ihrem elektronischen Kalender wählen. Die Erinnerung mittels SMS und via elektronischem Kalender enthält den Abrechnungscode. Die Erinnerung per E-Mail enthält aus Sicherheitsgründen keinen Code.
«MWST-Abrechnung pro» ermöglicht Massenfristgesuche für mehrere Abrechnungen und mehrere Firmen gleichzeitig.
In «MWST-Abrechnung easy» können Sie durch die Eingabe Ihres Abrechnungscodes eine Fristverlängerung beantragen.
Nein, dieses Vorgehen unterstützt die ESTV nicht mehr. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen.
Ab dem 8. März 2025, sind das Formular Meldeverfahren und die Beilage zur Einlageentsteuerung direkt in der online MWST-Abrechnung hochzuladen und einzureichen. Andere Beilagen müssen generell nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV eingereicht werden.
Ja, diese Funktion besteht.
Die Systeme stehen grundsätzlich immer zur Verfügung. Geplante Wartungsarbeiten werden im Service frühzeitig kommuniziert.
Folgende Web-Browser werden in der Bundesverwaltung in der aktuellen und Vorgängerversion für Online-Dienstleistungen unterstützt: Chrome (von Google), Firefox (von Mozilla), Edge (von Microsoft) und Safari (von Apple). Wichtig: Der Internet Explorer (IE) von Microsoft wird nicht mehr unterstützt.
Nein, aufgrund der Online-Pflicht können ab dem 01.01.2025 keine Papierabrechnungen mehr bestellt werden. Auch nicht für rückwirkende Abrechnungsperioden. Es gibt kein Bestellformular mehr für Papierabrechnungen.
Deaktivieren Sie die Benachrichtigungen im ePortal unter «Meine Einstellungen E-Mail / SMS Benachrichtigungen».
Fragen und Antworten zu den Fremdwährungskursen
Für die Berechnung der Inlandsteuer und der Bezugsteuer sind die Fremdwährungskurse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zu verwenden. Für die Berechnung der Vorsteuern ist der Fremdwährungskurs zum Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgebend.
Bei Fremdwährungskursen, für welche die ESTV keinen Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Tageskurs (Devisenkurs Verkauf) einer inländischen Bank.
Für die Umrechnung kann wahlweise der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Tageskurs (Devisenkurs Verkauf) angewendet werden.
Das gewählte Vorgehen muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Es ist für die Berechnung der Inlandsteuer, der Bezugsteuer und des Vorsteuerabzugs anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.
Zusätzliche Informationen zu den Fremdwährungskursen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer finden Sie in unseren Webpublikationen:
Die Fremdwährungskurse sind von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) spätestens ab 13.00 Uhr verfügbar. Ist der tagesaktuelle Kurs noch nicht publiziert, können Sie den zuletzt erfassten Tageskurs anwenden.
Die Verfügbarkeit der Tageskurse kann aus technischen Gründen nicht zu 100 % garantiert werden. Für die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr gilt: Bei Systemausfall sind die Devisenkurse (Verkauf) bei einer schweizerischen oder liechtensteinischen Bank zu erfragen.
Die aktuellen Monatsmittelkurse sowie die Monatsmittelkurse pro Währung und Jahr werden durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG unverbindlich zur Verfügung gestellt.
HTML Version:
https://www.backend-rates.ezv.admin.ch/avgrateshtml?locale=deXML Version:
https://www.backend-rates.ezv.admin.ch/api/xmlavgmonthDer Monatsmittelkurs entspricht dem arithmetischen Mittel der Tageskurse vom 25. Tag eines Monats bis zum 24. Tag des Folgemonats. Publiziert wird der Monatsmittelkurs am 25. Tag des Folgemonats (oder am darauffolgenden ersten Werktag). Er darf ab Beginn des nächsten Monats angewendet werden.
Beispiel: Aus den Tageskursen vom 25. März bis zum 24. April wird der Monatsmittelkurs errechnet (und am 25. April publiziert), der vom 1. Mai bis zum 31. Mai angewendet werden darf.
Mehrwertsteuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden. Das gewählte Vorgehen muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Es ist für die Berechnung der Inlandsteuer, der Bezugsteuer und des Vorsteuerabzugs anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.
Fragen und Antworten zu Mehrwertsteuer bezahlen
Schriftlich via Kontaktformular oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten.
Nein, da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration und die Zahlung ohne Aufforderung erfolgen. Die Steuerforderung muss gemäss Art. 86 Abs. 1. MWSTG innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode beglichen werden.
Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode: Mittels QR-Rechnung oder via Zahlungsadresse.
Schriftlich oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten.
Wenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG).
Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Sind Forderungsbetrag, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, lässt die ESTV die Betreibung aus dem Register löschen.
Fragen und Antworten zu MWST anmelden
Für die Nutzung unseres Online-Angebots benötigen Sie einen Browser und einen PDF-Reader. Die Online-Anmeldung ist für folgende Browser optimiert:
- Internet Explorer (ab Version 8.0)
- Firefox (ab Version 3.5)
- Safari (ab Version 4)
- Chrome (ab Version 4)
Die Online-Anmeldung basiert auf dem Web 2.0 Standard. Für die laufende Validierung der Eingabe wird die AJAX-Technologie (AJAX = Asynchronous JavaScript and XML) verwendet. Dazu muss Ihr Browser die Ausführung von JavaScript zulassen (Aktivierung im Abschnitt «Einstellungen» im Browser).
In der Regel handelt es sich um die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft. Ist die einfache Gesellschaft bereits im UID-Register eingetragen, finden Sie Ihr Unternehmen in der Suchleiste. Für Unternehmen ohne UID, klicken Sie bitte auf «manuell». Anschliessend wählen Sie «Einfache Gesellschaft» aus.
Sie können mit dem Button «Neustart» sämtliche Eingaben verwerfen. Beginnen Sie eine neue Anmeldung oder schliessen Sie die Seite, wenn Sie die Eingabe abbrechen wollen.
Nach dem Einreichen der Mehrwertsteuer-Online-Anmeldung wird Ihnen eine Bestätigung der Übermittlung inkl. dem PDF Ihrer Anmeldung angezeigt. Das PDF können Sie für Ihre Akten herunterladen.
Die Sprache kann rechts oben in der Navigationsleiste angepasst werden. Wählen Sie zwischen Deutsch, Französisch oder Italienisch.
Bitte beachten Sie, dass es einige Tage dauern kann, bis Ihr Unternehmen in der Liste erscheint. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Die frühere AHV-Nummer wurde zur Sozialversicherungsnummer und erhielt ein neues Format. Sie besteht aus 13 Ziffern. Am einfachsten entnehmen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer) Ihrem Versicherungsausweis AHV-IV oder Ihrer Krankenkassenkarte.
Sobald Sie die Mehrwertsteuer-Online-Anmeldung übermittelt haben, sind keine Korrekturen mehr möglich. Vergewissern Sie sich vor dem Absenden, dass Sie sämtliche Daten vollständig und korrekt erfasst haben.
Wir empfehlen Ihnen, die folgenden Unterlagen bzw. Angaben bereitzuhalten:
- Angaben zur Firma / Unternehmung wie Handelsregisterauszug und UID-Nummer.
- Bei Rechtsformen wie Einzelfirma, Einfache Gesellschaft, Verein oder Stiftung benötigen Sie die Sozialversicherungsnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Versicherungsausweis AHV/IV oder Ihrer Krankenkassenkarte.
- Umsatzprognose des ersten Geschäftsjahres oder bei bereits aktiven Unternehmungen Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten maximal sechs Geschäftsjahre.
- Ausländische Unternehmen: Für das Ausfüllen der Vollmachterklärung benötigen Sie die Daten Ihres Steuervertreters.
Ihre Anmeldung wird rasch geprüft. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine schriftliche Antwort von uns.
Rufen Sie uns an oder lassen Sie uns Ihre Frage mit unserem Kontaktformular zukommen.
Lassen Sie uns Ihre Mitteilung mit unserem Kontaktformular zukommen.
Fragen und Antworten zu Saldosteuersätze (SSS) und Pauschalsteuersätze (PSS)
Mit SSS abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,024 Mio. Franken betragen.
- Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 108 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche bzw. Tätigkeit geltenden SSS ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- bei anzuwendendem SSS von 0,1 %, 0,6 %, 1,3 % oder 2,1 % maximal CHF 5,024 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,0 % maximal CHF 3,60 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,7 % maximal CHF 2,92 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 4,5 % maximal CHF 2,40 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 5,3 % maximal CHF 2,04 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,2 % maximal CHF 1,74 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,8 % maximal CHF 1,59 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
Ein Architekt, dem die ESTV den SSS von 6,2 % bewilligt hat, vereinnahmt während eines Semesters 400 000 Franken inkl. MWST. Er deklariert in der Abrechnung den Umsatz von 400 000 Franken und multipliziert ihn mit dem SSS von 6,2 %, was eine geschuldete Steuer von 24 800 Franken ergibt.
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den SSS, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 8,1 % aus.
Den Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2.2.2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel halbjährlich.
Den Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Neu können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 3.2.2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft.
Gemeinwesen und verwandte Bereiche (private Schulen und Spitäler, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs usw.) sowie Vereine und Stiftungen haben die Möglichkeit, ungeachtet der Höhe ihrer Umsätze mittels PSS abzurechnen. Eine Abrechnung mit SSS ist hingegen nicht möglich.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze hält detailliert fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode anwenden können und welche nicht.
Den Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode, beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2.2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel vierteljährlich.
Den Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Neu können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 3.2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft.
Fragen und Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr
Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit gilt als erbracht, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957 ff. OR eingehalten sind. Die Papierrechnung, die gescannte Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Artikel 958f OR).
Fragen und Antworten zu den elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) des BAZG
Es gibt drei Möglichkeiten, die elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) zu beziehen. Die nötigen Informationen dazu finden Sie auf der Website des BAZG unter folgendem Link:
Bei der Ausfuhr von Gegenständen dient die eVV als Ausfuhrnachweis. Bei der Einfuhr von Gegenständen dient sie als Nachweis für den Vorsteuerabzug in der MWST-Abrechnung.
Die vom BAZG erstellte eVV wird mit einer elektronischen Signatur bereitgestellt. Sie ist daher elektronisch zu archivieren. Tipps zur Archivierung finden Sie unter folgendem Link:
Archivierung von elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV)
Fragen und Antworten zur MWST-Kontrolle
Die MWST-Kontrolle findet grundsätzlich an Ihrem Domizil zu den üblichen Geschäftszeiten statt. Auf Ihren Wunsch hin und nach entsprechender Vereinbarung kann die MWST-Kontrolle auch an einem anderen Ort vorgenommen werden, beispielsweise am Domizil der Treuhandgesellschaft. Es gilt in diesem Fall zu beachten, dass alle notwendigen Unterlagen an diesem Ort vorliegen müssen und zudem gewährleistet ist, dass die zuständigen und auskunftspflichtigen Personen im Bedarfsfalle anwesend sind.
Anmerkung: Nach Art. 73 MWSTG ist die ESTV befugt, Auskünfte kostenlos zu verlangen. Deshalb kann die ESTV keine Kosten übernehmen, welche im Zusammenhang mit einer MWST-Kontrolle entstehen.
Nicht unbedingt; erfahrungsgemäss befinden sich die meisten Unterlagen bei der steuerpflichtigen Unternehmung und es ist deshalb aufwendiger, die Belege an das Domizil der Treuhänderin bzw. des Treuhänders zu schaffen als deren oder dessen Unterlagen an Ihr Domizil. Ausserdem können Sie über Ihren Betrieb besser Auskunft geben, kennen Sie Ihre Unternehmung doch sicherlich besser als eine Drittperson.
Findet die MWST-Kontrolle – wie im Normalfall – an Ihrem Domizil statt, so müssen selbstverständlich auch alle von der Buchhalterin bzw. vom Buchhalter erstellten Unterlagen (u. a. die Buchungsbelege) bei Ihnen bereitgestellt werden.
Grundsätzlich: nein.
In welchem Ausmass die Mithilfe der zuständigen Personen notwendig sein wird, ist abhängig von Ihrer betrieblichen Situation. Bei der Einpersonen-Unternehmung kann die Anwesenheit geringer ausfallen und die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann zwischenzeitlich ihrer bzw. seiner Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST wird sich zu Beginn der MWST-Kontrolle mit Ihnen hierüber absprechen.
Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST ist Ihnen dankbar, wenn Sie ihr oder ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zuweisen, welcher über einen Stromanschluss verfügt. Der Umfang des Platzbedarfs ist wiederum abhängig von Ihrer Betriebsgrösse und der zu prüfenden Belegmenge, kann also variabel sein vom einzelnen Pult bis zum Sitzungszimmer.
Je nach Art der Ablage kann es notwendig sein, der Steuerexpertin oder dem Steuerexperten MWST den Zugriff auf andere Datenträger als Papier zu gewähren. In diesem Fall sind ihr oder ihm auch die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie deren Handhabung zu erklären.
Anmerkung: An den elektronischen Datenaustausch wie auch an die Aufbewahrung solcher Daten werden besondere Anforderungen gestellt; wenden Sie sich im Falle solcher Verfahren für Einzelheiten an die ESTV.
In der Regel werden alle abgeschlossenen, noch nicht verjährten Steuerperioden kontrolliert, was üblicherweise vier Kalenderjahren entspricht.
Beispiele (Geschäftsabschluss per 31.12.):
- Die MWST-Kontrolle findet im Mai 2025 statt. Geprüft wird die Zeit vom 01.01.2020 bis mindestens 31.12.2023.
Die Finalisierung des Geschäftsjahres 2024 muss bis spätestens Ende des 2. Quartals 2025 vorgenommen werden. Die Berichtigungsabrechnung muss gegebenenfalls bis am 31. August 2025 eingereicht werden. Falls das Geschäftsjahr 2024 bereits vorher abgeschlossen ist, wird dieses ebenfalls geprüft; - Die MWST-Kontrolle findet im September 2025 statt. Geprüft wird die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024.
- Die MWST-Kontrolle findet im Mai 2025 statt. Geprüft wird die Zeit vom 01.01.2020 bis mindestens 31.12.2023.
Im Falle einer Nachbelastung (Differenzen per Saldo zu Gunsten der ESTV) wird auf dieser in der Regel ein sogenannter mittlerer Verfall eingesetzt. Dieser entspricht der durchschnittlichen Fälligkeit der Steuer der kontrollierten Periode. Nach Bezahlung der Nachbelastung erhalten Sie gegebenenfalls eine Verzugszinsrechnung; die Zinsberechnung beginnt mit dem mittleren Verfall und endet mit dem Datum Ihrer Zahlung.
Diese Verzugszinsrechnung resultiert unabhängig vom Inhalt der Nachbelastung; es ist also nicht von Belang, ob es sich um «leichte» oder «grobe» Fehler handelt. Im Weiteren handelt es sich bei der Verzugszinsrechnung nicht um eine Busse. Vielmehr stellt der Verzugszins eine Gleichstellung her zu jenen Unternehmen, welche ihren Pflichten rechtzeitig nachgekommen sind.
Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST ist im Rahmen von Art. 74 MWSTG strikte zur Geheimhaltung verpflichtet (Ausnahmen: Art. 74 Abs. 2 MWSTG). An nichtberechtigte Dritte dürfen keine Informationen weitergegeben werden. Bei bestimmten Unternehmen bestehen zudem besondere Vorschriften (Art. 68 Absatz 2 MWSTG).
Ja! Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST ist befugt, von auskunftspflichtigen Dritten kostenlos alle Auskünfte zu verlangen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Mehrwertsteuer ergeben (Art. 73 MWSTG). Hierzu kann auch die Vorlage oder Einreichung von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren oder sonstigen Aufzeichnungen verlangt werden (Einschränkungen: Art. 73 Abs. 3 MWSTG).
Über die kaufmännische Buchführung orientieren die Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR). Auch Unternehmen, welche nicht der obligationenrechtlichen Buchführungspflicht unterliegen, sollten in ihrem eigenen Interesse ordnungsgemässe Geschäftsbücher führen. Dies umso mehr, als sie nach Art. 125 Absatz 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ohnehin verpflichtet sind, Aufzeichnungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen zu führen.
Ungeachtet anderer Bestimmungen empfiehlt es sich für jede steuerpflichtige Unternehmung grundsätzlich auf Ende jedes Geschäftsjahres folgende Dokumente zu erstellen:
- Detailliertes Inventar der Warenvorräte;
- detaillierte Verzeichnisse der offenen Debitoren und Kreditoren;
- detaillierte Aufstellung über die angefangenen und nicht fakturierten Arbeiten und Dienstleistungen;
- detaillierte Aufstellung über die erhaltenen und geleisteten Vorauszahlungen.
Wichtig: Die Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft ordnungsgemäss geführter Geschäftsbücher, die in Betriebsrechnungen und Bilanzen ausmünden, sind wesentlich grösser als jene blosser Aufzeichnungen ohne entsprechenden Abschluss.
Die Geschäftsbücher und Belege sind geordnet, lückenlos und systematisch je Geschäftsjahr klassiert bis zum Eintritt der absoluten Verjährung (10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist; Art. 42 Abs. 6 MWSTG) aufzubewahren. Die Art. 957 OR und Art. 962 OR sind anwendbar.
Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG).
Die Aufbewahrungsfrist für wichtige Dokumente verlängert sich weiter, wenn die absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit Gegenständen, bei deren Verkauf die Margenbesteuerung angewendet wird, sind vom Ankaufszeitpunkt bis zur Verjährung der mit Margenbesteuerung ermittelten Steuerforderung aufzubewahren.
Unter einer Prüfspur versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobenweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein. Dabei ist nicht von Belang, ob und welche technischen Hilfsmittel zwecks Führung der Geschäftsbücher eingesetzt werden.
Die Prüfspur verlangt insbesondere:
- einen verständlichen Aufbau der Geschäftsbücher sowie verständliche Buchungstexte in Buchhaltung und Journalen;
- Belege mit Kontierungs- sowie Zahlungsvermerken;
- eine geordnete und systematische Klassierung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege.
In Buchhaltungen mit Sammelbuchungen ist sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit mittels separater Journale gewährleistet bleibt.
Fragen und Antworten zum VAT-Refund
Um Anspruch auf die Vergütung zu haben, muss das ausländische Unternehmen gegenüber der ESTV unter anderem seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).
Die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung muss für die Vergütungsperiode (Kalenderjahr) gültig sein.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.
Falls das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die ESTV weder den Antrag bearbeiten noch die schweizerische Mehrwertsteuer rückvergüten.
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, können sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.
Damit der Anspruch auf Rückzahlungerfüllt ist, müssen Anspruchsberechtigte folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte müssen im Ausland liegen;
- MWST-Info Steuerpflicht
- Sie dürfen im Inland keine Leistungen erbringen; Näheres zur Inlandleistung finden Sie in MWST-Info Ort der Leistungserbringung.
- Die Unternehmereigenschaft im Land des Wohn- oder des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte muss der ESTV nachgewiesen werden;
- Die eingereichten Rechnungen erfüllen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG und betreffen die aktuelle Vergütungsperiode;
- Frage zum Gegenrecht
- Nur ein Antrag pro Kalenderjahr kann gestellt werden;
- Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern).
- Nr. 1222 und 1223
- Form. Nr. 1222
- Der Antragssteller oder die Antragstellerin weist seine Unternehmereigenschaft durch die ausländische Behörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nach.
- Der Antrag auf Vergütung ist zusammen mit den Rechnungen der Leistungserbringer resp. der Leistungserbringerin bzw. den Veranlagungsverfügungen des BAZG (Einfuhrsteuer) einzureichen.
- Der Antrag ist zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichefrist ist nicht verlängerbar. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
Nach Artikel 152 Absatz 1 der MWSTV gilt das Gegenrecht als gewährt, wenn:
- Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
- im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
- im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen eine Gegenrechterklärung nach Buchstabe a ausgetauscht oder das Gegenrecht gemäss den Buchstaben b und c nachgewiesen oder geprüft wurde. Ist der Staat in dem der Antragsteller bzw. der Antragstellerin seinen resp. ihren Sitz hat nicht in dieser Liste aufgeführt, so hat er resp. sie die Möglichkeit, der ESTV nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Gegenrechts nach Artikel 152 Absatz 1 MWSTV dennoch gegeben sind. Der Nachweis wird von der ESTV überprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin bringt der ESTV eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Staates bei, welche erklärt, dass eine der Bedingungen gemäss Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c MWSTV in diesem Staat erfüllt ist.
- Die Bestätigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder in Englisch vorliegen. Andernfalls ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung in einer Landessprache erforderlich.
- Kommt die ESTV bei ihrer Überprüfung zum Schluss, dass der betreffende Staat Gegenrecht gewährt, so wird die Vergütung der schweizerischen Mehrwertsteuer vollzogen. Die Liste wird nach jeder Überprüfung entsprechend ergänzt und jeweils Ende Jahr aktualisiert.
- Nur die tatsächlich bezahlte Mehrwertsteuer wird vergütet. Die entsprechenden Zahlungsnachweise müssen nur auf Verlangen hin eingereicht werden.
Die Mehrwertsteuer auf in der Schweiz oder in Liechtenstein bezogenen Leistungen wird von jenem Staat vergütet, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurden. Es ist deshalb in jedem Land (Liechtenstein und Schweiz) ein separater Vergütungsantrag bei der zuständige Behörde einzureichen. Da die Einfuhrsteuer von den schweizerischen Zollbehörden erhoben wird, vergütet ausschliesslich die für die Rückzahlung der Mehrwertsteuer in der Schweiz zuständige Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV solche Einfuhrsteuerbeträge.
Der Mindestbetrag von 500 Franken an rückzahlbaren Steuern gilt für jedes Land separat. Für jedes Land ist ein dort ansässiger Vertreter oder eine dort ansässige Vertreterin zu bestimmen.
Fragen und Antworten zur Unternehmensabgabe Radio und TV
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und TV bei Haushalten und Unternehmen RTVG erhoben.
Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) mit einem weltweiten Umsatz von mindestens CHF 500 000 unterliegen der Radio- und TV-Abgabe. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch eine jährliche Rechnung.
Weitere Informationen zur Abgabe für Radio und TV erhalten Sie auf den weiterführenden Seiten.
Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, jedoch keinen Sitz, Wohnsitz oder keine Betriebsstätte in der Schweiz begründen, sind der Abgabe nicht unterstellt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Sitz/Wohnsitz begründen oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten u. dgl.) betreiben und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500 000 (ohne MWST) oder mehr erzielen, sind abgabepflichtig.
Gemäss dem im Schweizer MWST-Recht im grenzüberschreitenden Verhältnis geltenden Dual-Entity-Prinzip sind der Sitz im Ausland und die inländischen Betriebsstätten je eigenständige Steuersubjekte. Hat das Unternehmen mit Sitz im Ausland mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so gelten diese zusammen als ein Steuersubjekt.
In Bezug auf die Unternehmensabgabe bedeutet dies, dass der kumulierte Umsatz der Schweizer Betriebsstätten massgebend ist für die Abgabepflicht und Tarifbestimmung bei der Unternehmensabgabe.
Das Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen wird nicht abgabepflichtig und zwar auch dann nicht, wenn es Leistungen in der Schweiz erbringt und über eine eigene MWST-Nummer verfügt. Der Grund liegt darin, dass eine Unterstellung unter die Unternehmensabgabe nicht mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Sie ersetzt die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr.
Die Unternehmensabgabe hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe). Aufgrund der Umsatzhöhe wird Ihr Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 500 000 zahlen gar keine Abgabe.
Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500 000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Fragen und Antworten zur Abgabeflicht
Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, jedoch keinen Sitz, Wohnsitz oder keine Betriebsstätte in der Schweiz begründen, sind der Abgabe nicht unterstellt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Sitz/Wohnsitz begründen oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten u. dgl.) betreiben und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500 000 (ohne MWST) oder mehr erzielen, sind abgabepflichtig.
Gemäss dem im Schweizer MWST-Recht im grenzüberschreitenden Verhältnis geltenden Dual-Entity-Prinzip sind der Sitz im Ausland und die inländischen Betriebsstätten je eigenständige Steuersubjekte. Hat das Unternehmen mit Sitz im Ausland mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so gelten diese zusammen als ein Steuersubjekt.
In Bezug auf die Unternehmensabgabe bedeutet dies, dass der kumulierte Umsatz der Schweizer Betriebsstätten massgebend ist für die Abgabepflicht und Tarifbestimmung bei der Unternehmensabgabe.
Das Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen wird nicht abgabepflichtig und zwar auch dann nicht, wenn es Leistungen in der Schweiz erbringt und über eine eigene MWST-Nummer verfügt. Der Grund liegt darin, dass eine Unterstellung unter die Unternehmensabgabe nicht mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Sie ersetzt die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr.
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist ab dem 1.1.2019 nicht mehr geräteabhängig. Von den Leistungen des Service public in Radio und Fernsehen profitieren indirekt auch jene Unternehmen, in denen weder Radio gehört noch Fernsehen geschaut wird. Radio und Fernsehen bringen u. a. Wirtschaftsinformationen, Börsen- und Wirtschaftsmagazine, Konsumentensendungen und Verkehrsinformationen, sie bieten nationale und regionale Werbeplattformen an und tragen mit ihrer Berichterstattung zum Funktionieren der Demokratie bei. Der Service public hilft mit, stabile Rahmenbedingungen in der mehrsprachigen Schweiz zu schaffen, die letztlich auch jedem einzelnen Unternehmen zu Gute kommen.
Nein. Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt, erhalten Sie von der ESTV automatisch eine Rechnung.
Arbeitsgemeinschaften sind für die Abgabeperioden 2019 und 2020 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht stützt sich auf den Eintrag im MWST-Register. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für diese Zeit keine Befreiung für Arbeitsgemeinschaften vor. Ab der Abgabeperiode 2021 gelten einfache Gesellschaften, wozu auch Arbeitsgemeinschaften gehören, indes nicht mehr als Unternehmen im Sinne des RTVG und sind sie demzufolge nicht mehr abgabepflichtig.
Fragen und Antworten zur Rechnungsstellung
Der Rechnungsversand erfolgt zwischen Februar und Oktober – sobald der ESTV die Umsatzzahlen des Vorjahres vorliegen. Sofern ihr Unternehmen abgabepflichtig ist, erhalten sie automatisch eine Rechnung.
Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500 000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Die Radio- und Fernsehabgabe unterliegt nicht der MWST.
Die Rechnung für die Unternehmensabgabe ist innert sechzig Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund des MWST-Registereintrages. Somit ist nur die MWST-Gruppe gemäss MWST-Register abgabepflichtig. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe (ohne Innenumsätze) massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG).
Wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson der Abteilung Inkasso bei der ESTV und beantragen Sie dort eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungsplan. Zahlungserleichterungen können Verzugszinsen zur Folge haben.
Wenn Sie die Radio- und Fernsehabgaben nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Eine Zahlungsplananfrage kann über diesen Link beantragt werden: Vorschlag für einen Zahlungsplan einreichen.
Bezahlen Sie die Rechnung trotz Mahnung nicht, wird die Betreibung eingeleitet.
Wenn Sie mit der Betreibung einverstanden sind, zahlen Sie den betriebenen Betrag ein. Sie können dies direkt auf dem Betreibungsamt tun oder von der ESTV einen Einzahlungsschein verlangen.
Wenn Sie die Betreibung bestreiten, müssen Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Dies muss beim Betreibungsamt erfolgen. Den Rechtsvorschlag müssen Sie nicht begründen. Falls Sie ihn dennoch begründen möchten, schicken Sie die Begründung bitte an die ESTV und nicht ans Betreibungsamt.
Bei einer Betreibung fallen diverse Kosten an, die der Schuldner zu tragen hat, so bspw. die Betreibungskosten. Das sind jene Kosten, die das Betreibungsamt der ESTV verrechnet.
Erheben Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, kann die ESTV - auf Grund unseres Status als Behörde - eine Verfügung erlassen.
Die ESTV lässt die Betreibung im Betreibungsregister löschen, wenn der gesamte betriebene Betrag bezahlt wurde (Grundforderung, Betreibungskosten, Verzugszins) und Sie diese Löschung schriftlich ausdrücklich verlangen.
Fragen und Antworten zu den Tarifkategorien
Die Unternehmensabgabe hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe). Aufgrund der Umsatzhöhe wird Ihr Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 500 000 zahlen gar keine Abgabe.
Die Unternehmensabgabe berechnet sich auf dem Gesamtumsatz des Unternehmens, d. h. inkl. von der Steuer befreite Leistungen wie z. B. Exporte, Leistungen im Ausland oder nicht steuerbare Leistungen nach Art. 21 MWSTG usw. Die steuerliche Qualifikation für die MWST ist nicht relevant für die Unternehmensabgabe. Mit dem Gesamtumsatz als massgebende Basis werden bei der Erhebung der Unternehmensabgabe alle Unternehmen gleich behandelt.
Die ESTV wurde vom Parlament als Inkassostelle für die Unternehmensabgabe bestimmt, weil die Abgabepflicht und -höhe am Umsatz anknüpfen soll und die ESTV diese Daten anhand des MWST-Registers am Einfachsten und Verlässlichsten eruieren kann.
Ein Unternehmen wird abgabepflichtig im Folgejahr des Jahres, in welchem es erstmals die massgebende Umsatzgrenze überschritten hat. Erzielte ein Unternehmen im Vorjahr einen Jahresumsatz von über CHF 500 000, ist es im darauffolgenden Rechnungsjahr abgabepflichtig.
Ja. Abgabepflichtig ist, wer im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist, sofern im Vorjahr ein Umsatz von mindestens CHF 500 000 Umsatz erzielt wurde. Die Abgabe ist in der ganzen Höhe geschuldet, unabhängig davon, wie lange das Unternehmen im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist. Im Ausgleich wird ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig.
Nein. Die Unternehmensabgabe beruht auf der Vergangenheitsbemessung, weshalb es keine Rückerstattung gibt. Ein Unternehmen ist auf der Grundlage des effektiven Vorjahresumsatzes abgabepflichtig. Abgabepflichtig ist, wer im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist, sofern im Vorjahr ein Umsatz von mindestens CHF 500 000 Umsatz erzielt wurde. Die Abgabe ist in der ganzen Höhe geschuldet, unabhängig davon, wie lange das Unternehmen im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist. Im Ausgleich wird ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig.
Falls Ihr Unternehmen bei Subventionen die vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung (stille Versteuerung) anwenden, ist der Betrag der Subvention nicht in Ziffer 200, sondern in Ziffer 900 zu deklarieren. Wichtig: Die von der Subvention (= 107,7 %) zum Normalsatz berechnete Vorsteuerkürzung ist in Ziffer 420 zu deklarieren (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden).
Banken, Versicherungen und Pensionskassen, können auf die Deklaration der von der Steuer ausgenommenen Umsätze verzichten, sofern sie sich bei der Unternehmensabgabe freiwillig dem höchsten Tarif unterstellen (Tarifkategorie 18) (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 67b RTVV). Diese Vereinfachung ist auf dem ePortal unter «Abgabe Radio TV» bis zum 15. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres zu wählen und gilt bis auf Widerruf. Allfällige Umsatzkorrekturen haben dabei keine Auswirkungen auf die Tarifstufe.
Fragen und Antworten zur Verrechnungssteuer
Allgemeines
Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes, auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt als Sicherungssteuer in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben.
Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, seine verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die entsprechenden Vermögen deklariert oder in der Buchhaltung ausweist, wird durch die Steuer somit nicht endgültig belastet.
Grafisch lässt sich dieser Verrechnungssteuermechanismus so darstellen:

Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, d. h. sie wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers der steuerbaren Leistung erhoben.
Der Steuersatz beträgt
- 35 % auf Kapitalerträgen und Lottogewinnen,
- 15 % auf Leibrenten und Pensionen und
- 8 % auf sonstigen Versicherungsleistungen.
Steuerpflichtig sind die inländischen Schuldner der steuerbaren Leistung. Sie haben auf der steuerbaren Leistung die Steuer zu entrichten und diese durch entsprechende Kürzung der Leistung auf deren Empfänger zu überwälzen.
Der Steuerschuldner hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden, die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten (Prinzip der Selbstveranlagung).
Auf Steuerbeträgen, die nach ihrem Fälligkeitstermin ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.Der in der Schweiz domizilierte Empfänger der steuerbaren Leistung, der die Steuererklärung korrekt ausfüllt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Die Rückerstattung wird insbesondere gewährt:
- den natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sofern sie in der für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Steuererklärung die Vermögenswerte und die darauf erzielten Vermögenserträge ordnungsgemäss deklariert haben. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die natürlichen Personen erfolgt durch die Kantone, wobei der zurückzuerstattende Betrag in der Regel mit den kantonalen Steuern verrechnet wird.
- den juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, sofern sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht haben. Den juristischen Personen wird die Verrechnungssteuer direkt durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückerstattet.
Der Steuerpflichtige hat innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu stellen.
Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so entstand entweder kein Rückerstattungsanspruch, oder aber ein bestehender Anspruch wurde verwirkt. Die Rückerstattung ist ferner in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
Dies ist vom Gesetzgeber gewollt, bezweckt er doch mit der Verrechnungssteuer die Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Schlechterstellung des Defraudanten gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen, so dass die Defraudanten auf diesem Weg zumindest eine minimale Steuerbelastung erdulden müssen.
Der Steuerpflichtige, der seinen Rückerstattungsanspruch nicht ausübt oder diesen in Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Pflichten verwirkt, ist nicht von der Pflicht entbunden, die auf dem betroffenen Vermögen und Vermögensertrag geschuldeten direkten Steuern zu entrichten.
Für im Ausland wohnhafte Leistungsempfänger stellt die Verrechnungssteuer grundsätzlich eine endgültige Belastung dar. Personen, deren Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können jedoch je nach Ausgestaltung dieses Abkommens Anspruch auf die ganze oder teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheben, sofern sie die im betroffenen Abkommen aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.
Rulings / Steuervorbescheide
Rulinganfragen reichen Sie möglichst elektronisch an die E-Mail-Adresse ruling.dvs@estv.admin.ch ein.
Alternativ steht die Einreichung per Post an die untenstehende Adresse zur Verfügung. Wird die Rulinganfrage elektronisch eingereicht, ist die Einreichung einer physischen Anfrage nicht nötig.Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Ruling DVS
Eigerstrasse 65
3003 BernDie formellen und materiellen Voraussetzungen einer Rulinganfrage sind der Mitteilung 011 vom 29. April 2019 zu entnehmen.
Sobald Ihre Rulinganfrage bei uns registriert ist, erhalten Sie eine entsprechende elektronische Bestätigung.
Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der zuständige Mitarbeiter wird Sie kontaktieren, falls weitere Informationen benötigt werden oder Unklarheiten bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Nachfrage Ihrerseits nicht nötig.
Sollten zwischenzeitlich weitere Dokumente eingereicht werden, können diese wie das ursprüngliche Ruling auf die E-Mail-Sammeladresse verschickt werden. Die interne Weiterleitung erfolgt umgehend.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität der Anfrage und unserer aktuellen Arbeitsauslastung.
Weitere Informationen
Die Abteilung Externe Prüfung der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben prüft in erster Linie, ob allfällige geldwerte Leistungen vorliegen. Die Gesellschaft erhält nach Abschluss der Revision normalerweise keinen Bericht.
Die ESTV bewertet Unternehmen für Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in der Regel nach der Praktikermethode (Substanzwert und Ertragswert geteilt durch 2). Die Bewertungsmethode muss sachgerecht sein. Die Praktikermethode zur Ermittlung des Verkehrswertes kann bei KMU-Verhältnissen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Ansonsten sind zur Ermittlung eines fremdüblichen Verkaufspreises vorzugsweise zukunftsorientierte Methoden (z.B. DCF) anzuwenden; vergangenheitsorientierte Methoden wie die Praktikermethode sind dazu nicht/nur bedingt geeignet (vgl. BGer vom 18.9.2013 / 2C_310/2013).
Die Fälligkeit der Dividende wird an der Generalversammlung bestimmt. Falls kein Datum für die Dividendenfälligkeit beschlossen wird, entspricht die Fälligkeit dem Datum der Generalversammlung (vgl. Art. 21 Abs. 3 VStV).
Falls die Ausschüttung nicht für alle Beteiligten im selben Verhältnis zum nominellen Gesellschaftskapital erfolgt, muss dies auf dem Formular deklariert werden und auf der zweiten Seite die Begünstigten mit Name, genauer Adresse und dem Anteil an der Ausschüttung aufgeführt werden.
Nach Prüfung der Löschung durch die beiden Hauptabteilungen MWST und DVS wird die Zustimmung zur Löschung seitens ESTV direkt an das Handelsregisteramt weitergeleitet.
Damit die ESTV Ihre Zustimmung zur Löschung Ihrer Gesellschaft an das zuständige Handelsregisteramt weiterleiten kann, werden seitens DVS folgende Unterlagen zur Prüfung benötigt:
- Jahresrechnung der letzten fünf Geschäftsjahre inklusive Liquidationsschlussbilanz
- Deklaration eines allfälligen Liquidationsüberschusses mit dem Formular 102
- Unterlagen zu Beteiligungs-, Wertschriften, Liegenschafts- oder sonstigen bedeutenden Verkäufen oder Privatentnahmen von Aktiven
- Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mailadresse) für Rückfragen
Bitte reichen Sie diese Unterlagen per Post an folgende Adresse ein:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Erhebung DVS
Eigerstrasse 65
3003 BernFür die Beurteilung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen von Beteiligten oder nahestehenden Dritten stellt die ESTV auf die jährlich neu publizierten Höchstzinssätze gemäss ihrem Rundschreiben ab.
Bei Betriebskrediten kann dabei auch bei grösseren Kreditsummen die erste Million CHF zum höheren Zinssatz verzinst werden. Für den Restbetrag (>1 Million CHF) kommt der tiefere Maximalzinssatz zur Anwendung.
Die im Rahmen eines Cashpoolings gewährten konzerninternen Darlehen beziehungsweise die für solche Darlehen gezahlten Zinsen werden in der Regel von der ESTV akzeptiert, sofern die steuerpflichtige Person nachweisen kann, dass es sich nicht um langfristige Darlehen handelt. Die Verwendung des Cashpoolings zur Finanzierung bestimmter Geschäfte ist somit grundsätzlich nicht zulässig, insbesondere nicht für den Erwerb von Beteiligungen, Anlagevermögen und Dividendenauszahlungen. In der Praxis kommen bestimmte Kennzahlen zur Anwendung, um gestützt darauf zu beurteilen, ob eine Transaktion in einem Cashpooling gerechtfertigt ist. Gestützt auf diese Kennzahlen und weitere Merkmale wie beispielsweise den Finanzierungszweck (Bsp.: Dividendenzahlung) muss die steuerpflichtige Person nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Transaktion handelt, die im Rahmen eines Cashpooling gemäss dem Grundsatz des Fremd- oder Drittvergleichs (auch «dealing at arm’s length» genannt) gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Transaktion als langfristiges Darlehen qualifiziert. Diesfalls gelangen die Zinssätze aus den Rundschreiben der ESTV zur Anwendung.
Die Verzinsung der Cashpool-Saldi muss einem Drittvergleich standhalten. Die Synergieeffekte aus dem Cashpooling müssen – nach Verrechnung der für das Cashpooling anfallenden Kosten – grundsätzlich allen Teilnehmern zugutekommen. Bei der Festlegung der Vergütung ist dabei den übernommenen Funktionen und Risiken der Teilnehmer und des Cashpool-Leaders Rechnung zu tragen.
Die Lieferung einer Handelsware wird in der Regel je nach Wirtschaftszweig zum Beispiel innerhalb einer Frist von 30, 60 oder 90 Tagen bezahlt. Liegt eine weitaus längere Zahlungsfrist als üblich vor, geht die ESTV beim fraglichen Betrag von einem Darlehen aus, das nach den Ansätzen der Rundschreiben der ESTV verzinst werden muss.
In den jährlich publizierten Rundschreiben der ESTV werden die für Vorschüsse und Darlehen steuerlich zulässigen Zinssätze definiert, welche in diesem Sinn sogenannte «Safe-Haven-Regeln» darstellen. Wendet die steuerpflichtige Person diese Zinssätze an, muss sie grundsätzlich nicht nachweisen, dass sie den Grundsatz des Fremd- oder Drittvergleichs anwendet.
Siehe dazu Kapitel 6, Umstrukturierungen allgemein, des Kreisschreibens Nr. 29c Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2022 der ESTV.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit erarbeitet und publiziert die Hauptabteilung DVS der ESTV Kreisschreiben, Rundschreiben, Merkblätter und Wegleitungen. Diese führen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sowie der Ausführungsverordnungen näher aus und dienen der Festlegung einer einheitlichen Praxis.
Auskunft
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (Hauptabteilung DVS), ist unter anderem verantwortlich für die Erhebung und die Rückerstattung (Rückerstattung: an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz und an im Ausland ansässige rückerstattungsberechtigte juristische und natürliche Personen) der Verrechnungssteuer. Im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beaufsichtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung die dafür zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall im Bereich der natürlichen Personen ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Bei Rechtsfragen bitten wir Sie, sich via Kontaktformular «Verrechnungssteuer» an die Hauptabteilung DVS zu wenden. Für die Rechtsanwendung in einem konkreten, vor der ESTV einzuleitenden oder bereits hängigen Fall sind die entsprechenden Formvorschriften und Fristen zu beachten.
Fragen und Antworten zur Abrechnung der Verrechnungssteuer
Die Deklaration von Leistungen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, kann online über unser ePortal oder alternativ mittels den offiziellen Formularen in physischer Form, welche von der ESTV zur Verfügung gestellt werden, vorgenommen werden.
Derzeit können die Formulare 102, 103 oder 110 online über das ePortal eingereicht werden. Da sich unser digitales Angebot ständig weiterentwickelt, empfehlen wir Ihnen, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen. Wenn möglich, ist die Deklaration über unser ePortal vorzunehmen.
Die auf unserer Website verfügbaren Formulare werden ständig aktualisiert. Da nur die letzte online gestellte Version akzeptiert wird, stellen Sie bitte immer sicher, dass Sie die neueste Version verwenden. Wenn die ESTV feststellt, dass ein ihr vorgelegtes Formular nicht konform oder offiziell ist, wird es zurückgewiesen. Deklarationen welche nicht über unser ePortal vorgenommen werden, sind in Papierform mit den entsprechenden Beilagen per Post einzureichen.
Nein. Es ist aktuell nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d.h. per E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier ist nach wie vor zwingend. Unseren Partnern steht es allerdings frei, die Dokumente digital zu unterzeichnen. Jedoch müssen auch die digital signierten Formulare weiterhin der ESTV auf dem Postweg in gedruckter Form eingereicht werden.
Alternativ können die Formulare 102, 103 oder 110 über unser ePortal online eingereicht werden. Deklarationen mit Meldeverfahren (Formular 106 und/oder 108) sind aktuell noch nicht möglich. Da sich unser digitales Angebot ständig weiterentwickelt, empfehlen wir Ihnen, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen.
Neu kann die UID-Nummer verwendet werden (CHE-xxx.xxx.xxx). Die Unternehmensidentifikationsnummer lässt sich über den zentralen Firmenindex (zefix.ch) durch die Eingabe des Firmennamens in Erfahrung bringen.
Falls bekannt, können Sie auch die ESTV-ID-Nummer (052.xxxx.xxxx) oder die DVS-Nummer (S-xxxxxx) verwenden. Die UID-Nummer bleibt jedoch die beste Möglichkeit, das Unternehmen zu identifizieren.
Für das Fürstentum Liechtenstein kann die ESTV-ID beim Team 1 der DVS Erhebung angefordert werden:
Team 1 (Zonen 1 - 4)
E-Mail: er01.dvs(at)estv.admin.ch ─ Telefon: +41 58 465 60 82Bei der Verrechnungssteuer erfolgt die Deklaration und Ablieferung der Steuer nach dem Prinzip der Selbstveranlagung, welches in Art. 38 VStG verankert ist. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige gemäss Art. 38 Abs. 2 VStG bei Steuerfälligkeit der ESTV unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung zusammen mit den Belegen einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten oder eine die Zahlung ersetzende Meldung (Art. 19 und 20 VStG) erstatten. Er ist alleine dafür verantwortlich, die Abrechnung mittels amtlichem Formular vorzunehmen und den geschuldeten Verrechnungssteuerbetrag zu überweisen oder die steuerbare Leistung zu melden.
Kann ich Leistungen in Fremdwährung abrechnen?
Nur Unternehmen, die ihr Aktien- bzw. Stammkapital in einer Fremdwährung im Handelsregister eintragen lassen, können Leistungen in der entsprechenden Fremdwährung deklarieren. In allen anderen Fällen muss die Leistung in CHF umgerechnet und deklariert werden.Die Zahlung der geschuldeten Verrechnungssteuer an die ESTV hat in CHF zu erfolgen.
Welchen Wechselkurs muss ich für die Umrechnung der Leistung in CHF verwenden?
Wird die Leistung in einer Fremdwährung beschlossen bzw. vorgenommen, erfolgt die Berechnung gemäss Art. 4 Abs. 3 VStV auf der Basis des durchschnittlichen Angebots- und Nachfragekurses am letzten Arbeitstag vor Fälligkeit der Leistung (der Wechselkurs kann über den folgenden Link berechnet werden: ICTax - Income & Capital Taxes).Das Meldeformular 105 kann gemäss Art. 20 VStG in Verbindung mit Art. 24 ff. VStV bei der Ausgabe von Gratisaktien, der Ausrichtung von Naturaldividenden oder einer Sitzverlegung ins Ausland verwendet werden, wenn feststeht, dass die Personen, auf welche die Steuer zu überwälzen wäre, Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer hätten und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt. In diesem Fall ist kein zusätzliches Formular 102, 103 oder 110 notwendig.
Falls bei einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geldwerte Leistungen in einem Vorjahr aufgedeckt wurden, kann die Gesellschaft einmalig das Formular 112 einreichen. In diesem Fall ist keine zusätzlichen Formulare 102, 103 oder 110 notwendig.
Die Formulare müssen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der ESTV eingereicht werden. Bei Ausschüttungen an ausländische Kapitalgesellschaften ist es erforderlich, dass vorgängig ein Grundgesuch nach Antrag auf Formular 823, 823B oder 823C gestellt und die Bewilligung zur Verwendung des Meldeverfahrens eingeholt wurde.
Wird die Frist verpasst, zieht dies eine Ordnungsbusse nach sich.
Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer. Die Steuerpflichtigen haben deshalb Aufrechnungen der kantonalen Steuerverwaltungen mittels amtlichen Formular der ESTV unaufgefordert nach zu deklarieren, sofern die Korrektur für verrechnungssteuerliche Zwecke relevant ist. Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Verzugszinsen 30 Tage nach Erbringung bzw. Fälligkeit der Leistung zu laufen beginnen. Wenn die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV erfüllt sind, kann ein Gesuch um Meldung der Verrechnungssteuer mittels Formular 112 beantragt werden.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 24 VStV ff. erfüllt sind, kann die Steuerpflicht bei inländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren, u.a. mit den Formularen 105, 106 oder 112 sowie bei ausländischen Leistungsempfängern im Meldeverfahren mit dem Formular 108 erfüllt werden. Diesfalls ist es erforderlich, dass vorgängig ein Grundgesuch nach Formular 823, 823B oder 823C eingereicht und die Bewilligung zur Verwendung des Meldeverfahrens eingeholt wurde. Im Falle einer Steuerhinterziehung kann das Meldeverfahren nicht beansprucht werden.
Zu den Formularen 106 und/oder 108 ist zusätzlich das entsprechende Formular 7, 102, 103 oder 110 einzureichen.
Wenn eine inländische Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft mit Anteils-/Beteiligungsscheinkapital eine der in Art. 21 Abs. 1 VStV bzw. Art. 23 ff VStV genannten Bedingungen erfüllt, muss sie der ESTV eine ordentliche Verrechnungssteuerdeklaration (Formular 7, 103 oder Formular 110) mit den erforderlichen Unterlagen für das betreffende Geschäftsjahr innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Generalversammlung oder der Gesellschafterversammlung, die den statutarischen Jahresabschluss genehmigt hat, einreichen. Falls die Gesellschaft keine Dividende ausgeschüttet hat, so ist das erwähnte Formular mit CHF 0.00 auszufüllen und einzureichen. In den übrigen Fällen, welche keine der Bedingungen nach Art. 21 Abs. 1 VStV bzw. Art. 23 ff VStV erfüllen, ist keine Verrechnungssteuerdeklaration erforderlich.
In den folgenden Fällen ist jede inländische AG, GmbH oder Genossenschaft verpflichtet, ein offizielles Formular (7, 103 oder 110) zusammen mit dem Geschäftsbericht oder einer unterzeichneten Kopie der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) einzureichen, wenn sie
a. über eine Bilanzsumme verfügt, die CHF 5 Millionen übersteigt,
am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres überschreitet. Die Meldepflicht ist in diesem Fall nur an das quantitative Kriterium der Bilanzsumme des statutarischen Jahresabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr gebunden: Wird dieser Wert überschritten, muss eine ordentliche Deklaration der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, auch wenn keine steuerpflichtigen Leistungen vorliegen.
b. auf ihrer ordentlichen Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung die Ausschüttung einer steuerpflichtigen Leistung, d.h. einer Dividende aus anderen Reserven, beschliesst,
Anmerkung: Nur Dividenden aus anderen Reserven müssen mit Formular 7, 103 oder 110 deklariert werden. Dividenden aus Kapitaleinlagereserven, die gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG steuerfrei sind, fallen nicht unter Art. 21 Abs. 1 lit. b VStV und führen daher nicht zu einer ordentlichen Deklaration. Sie werden mit Formular 170 gemeldet.
c. eine steuerpflichtige (verrechnungssteuerpflichtige) Leistung während des Geschäftsjahres erbringt,
Hierbei handelt es sich um steuerbare Leistungen, die von der AG oder GmbH mit Formular 102 deklariert werden oder hätten deklariert werden müssen (z.B. ausserordentliche Dividenden etc.) - unter Berücksichtigung des Selbstdeklarationscharakters der Verrechnungssteuer.
d. aufgrund von Art. 69 DBG oder Art. 28 StHG veranlagt wird oder
Es handelt sich um Kapitalgesellschaften, die von einem Beteiligungsabzug profitieren und entsprechend besteuert werden oder die einen besonderen Steuerstatus in Anspruch nehmen.
e. ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nimmt.
In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft die Bestimmungen eines DBA zwischen der Schweiz und einem ausländischen Staat in dem Jahr, für das der Jahresabschluss genehmigt wurde, angewendet.
Sofern die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 VStV erfüllt sind, müssen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung ihren Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung zusammen mit der Deklaration nach amtlichem Formular (Formular 7, 103 oder 110) einreichen. In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen. Es findet kein automatischer Austausch mit den Kantonen statt.
Fragen und Antworten zu Verrechnungssteuer bezahlen
Schriftlich via Kontaktformular oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten hilft weiter.
Nein, da es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration und die Zahlung ohne Aufforderung erfolgen.
Bezahlung innerhalb der gesetzlichen Fristen, Mittels QR-Rechnung oder via Zahlungsadresse.
Schriftlich oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten hilft weiter.
Werden Steuern und Abgaben nach dem Verfall bezahlt, sind Verzugszinsen geschuldet. Die Grundlagen hierzu sind:
- Art. 16 Abs. 2 VStG (SR 642.21),
- Art. 29 StG (SR 641.10),
- Art. 11 Abs. 6 VO DBA-USA 96 (SR 672.933.61),
- Art. 12 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) und
- Art. 5 Abs. 4 ZBstG (SR 641.91).
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Art. 16, Abs. 1, Bst a-d und Abs. 2 und 2bis, Bst a-b.
Emissionsabgabe: Die Fälligkeiten finden Sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art 11, Bst a –c.
Umsatzabgabe: Die Fälligkeiten finden Sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 20.
Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Sind Forderungsbetrag, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, lässt die ESTV die Betreibung aus dem Register löschen.
Fragen und Antworten zu Verrechnungssteuer rückerstatten lassen
Der Eingang von Anträgen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird nicht bestätigt. Die Erledigung der Anträge kann je nach Eingangsmenge und Qualität der Anträge mehrere Monate dauern. Wir bitten Sie um etwas Geduld und danken für Ihr Verständnis.
Sie können den Status der online gestellten Anträge jederzeit im ePortal überprüfen.
Erklärung der Status:
- In Arbeit: Der Antrag ist noch nicht vollständig durch den Antragstellenden fertig erstellt worden und daher noch nicht bei der ESTV eingereicht worden.
- Eingereicht: Der Antrag ist bei der ESTV eingetroffen und wartet auf die Bearbeitung
- Abgeschlossen: Der Antrag wurde bearbeitet. Die Zahlungsanzeige kann heruntergeladen werden.
Falls alle Dokumente richtig eingereicht wurden, kann der Antrag bearbeitet werden. Sollte dies nicht der Fall sein und weitere Dokumente und/oder Informationen benötigt werden, werden wir uns auf jeden Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sie müssen sämtliche auf dem Antrag aufgeführten Positionen mit Ertragsabrechnungen oder einem Wertschriftenverzeichnis belegen. Wenn Wertpapiere bei einer ausländischen Bank deponiert sind, müssen Sie die entsprechenden Tax Voucher beilegen (siehe Kreisschreiben Nr. 21). Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann, wenn uns die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht vollständig übermittelt werden. Je nach Situation können zusätzliche Informationen angefordert werden, wenn dies erforderlich ist.
Diesbezüglich verweisen wir Sie auf Art. 64 Abs. 2 VStV (Verordnung über die Verrechnungssteuer): «Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen;» … Wir bitten Sie darum, die Erträge zu zusammenfassen und nur einmal jährlich einzureichen.
Ihre Bank oder Ihre Vertretung hat voraussichtlich einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt. Bitte kontaktieren Sie Ihre Bank oder Ihre Vertretung.
Inländische natürliche Personen (NP) können die Verrechnungssteuer zurückfordern, bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons zurückfordern, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten (Art. 30 VStG).
Inländische juristische Personen (JP) fordern die Verrechnungssteuer bei der ESTV zurück. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können ausländische Personen (NP und JP) die Verrechnungssteuer ebenfalls bei der ESTV zurückfordern. Sie können Ihr Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf unserer Website entweder online einreichen oder mittels der Gratis-Software Snapform-Viewer ausfüllen, speichern und drucken und an die ESTV senden.
Die Formulare auf unserer Website werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Da nur die letzte online gestellte Version akzeptiert wird, stellen Sie bitte sicher, dass Sie immer die neueste Version verwenden, wenn Sie unsere Website besuchen. Sollte die ESTV feststellen, dass ein ihr vorgelegtes Formular nicht den Anforderungen entspricht, wird es zurückgewiesen (Art. 64 Abs. 1 VStV).
In Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung, werden die Papierformulare nach und nach abgesetzt. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, wo möglich die elektronische Variante zu verwenden. Auf unserer Website unter der Rubrik Verrechnungssteuer finden Sie die Links, die Ihnen den Zugang zu den bereits vorhandenen Anwendungen ermöglichen.
Gemäss Art. 29. Abs. 2 VStG, kann ein Antrag (Formular 25) frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.
Für Erträge des laufenden Jahres können nur inländische Antragsteller Abschlagsrückerstattungen mittels Formular 21 beantragen, wenn dieses vor dem Ende des dritten Quartals des betreffenden Jahres an die ESTV gesandt wird.
Bitte beachten Sie jedoch, dass gemäss Art. 65 und 65a VStV dennoch gewisse Bedingungen zu erfüllen sind. Beispielsweise muss der Berechtigte glaubhaft machen, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens CHF 4000.- belaufen wird. Zudem muss derjenige, der Rückerstattungen in Raten erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen Antrag für die gesamte Verrechnungssteuer stellen und dabei die erhaltenen Raten angeben.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt grundsätzlich, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 Abs. 1 VStG und Art. 27 Abs. 1 StADG).
Bei Erbschaften ist bis und mit Todestag die Rückerstattung im Namen des Erblassers bei der zuständigen Behörde zu beantragen (bei inländischer Person ist dies der zuständige Wohnsitzkanton). Für Fälligkeiten nach Todestag hat jeder Erbe die Rückerstattung für seine Erbquote bei der für ihn zuständigen Behörde individuell zu beantragen. (Art. 58 VStV).
Werden auf Beteiligungen von mehr als 10% erstmals Dividendenerträge geltend gemacht, ist dem Rückerstattungsantrag eine vollständige Kopie des Kaufvertrages beizulegen (zusätzlich zu den üblichen Dokumenten) (Art. 48 VStG).
Fragen und Antworten zur direkten Bundessteuer
Allgemeines
Die Direkte Bundessteuer ist eine Einkommenssteuer für natürliche Personen und eine Gewinnsteuer für juristische Personen. Veranlagung und Bezug dieser Bundessteuer werden von den Kantonen für den Bund und unter dessen Aufsicht durchgeführt.
Hier finden Sie alle Fragen und Antworten zum Lohnausweis.
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises.
Technische Supportanfragen zum e-Lohnausweis richten Sie bitte an support-elohn-ssk(at)dvbern.ch / Telefon +41 31 378 24 27.
Mit dem Steuerrechner der ESTV berechnen Sie ganz einfach die Gemeindesteuer, die Staatssteuer (kantonale Steuer), die Bundessteuer und die Kirchensteuer. Der Steuerrechner bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Vergleiche zwischen Gemeinden und Kantonen vorzunehmen oder historische Steuerdaten abzufragen.
Die ESTV erläutert in einem Arbeitspapier die Grundsätze der Besteuerung von Kryptowährungen.
Wenden Sie sich per Mail an den Drucksachendienst der ESTV: drucksachen(at)estv.admin.ch
Ja, es ist in jedem Fall ein Lohnausweis zu erstellen. Ausgenommen sind Angestellte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Diesen muss kein Lohnausweis erstellt werden, weil die zuständige Ausgleichskasse direkt eine Bescheinigung für die steuerpflichtigen Personen erstellt.
Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
Die Mitarbeitenden haben mindestens die Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 zu versteuern. Arbeitgebende können diese Beiträge direkt vom Lohn in Abzug bringen. Falls dies nicht der Fall ist, sind diese Leistungen im Lohnausweis unter Punkt 2.1 aufzuführen und entsprechend zu versteuern.
Bitte wenden Sie sich direkt an die kantonale Steuerverwaltung.
Die Vorsorgeeinrichtungen melden innert 30 Tagen die WEF-Rückzahlung der ESTV (Abteilung Erhebung DVS) mittels des Formulars WEF-Rz. Die ESTV erfasst die Rückzahlung im WEF-Register und stellt Ihnen automatisch den aktuellen Registerauszug zu. Mit dem Registerauszug sowie dem Beleg über die beim Vorbezug bezahlten Steuern können Sie bei der seinerzeit zuständigen kantonalen Steuerverwaltung die Rückzahlung der Steuern beantragen. Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung an die seinerzeit zuständige Behörde gestellt werden.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Für Fragen und Gesuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von provisorischen und definitiven Steuerrechnungen, Rückzug von Betreibungen und Löschung von Verlustscheinen, ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerbehörde zu wenden. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen und Bestätigungen betreffend Zahlungsstand der direkten Bundessteuer im Hinblick auf öffentliche Ausschreibungen (Submissionen) oder auf eine Einbürgerung in der Schweiz. Die ESTV führt kein Register über die von den Kantonen zur Besteuerung herangezogenen natürlichen und juristischen Personen und hat auch keine Einsicht in die von den Kantonen geführten Bezugs-, Betreibungs- und Verlustscheinregister. Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige Kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Für Fragen und Gesuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von provisorischen und definitiven Steuerrechnungen, Rückzug von Betreibungen und Löschung von Verlustscheinen, ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerbehörde zu wenden. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen und Bestätigungen betreffend Zahlungsstand der direkten Bundessteuer im Hinblick auf öffentliche Ausschreibungen (Submissionen) oder auf eine Einbürgerung in der Schweiz. Die ESTV führt kein Register über die von den Kantonen zur Besteuerung herangezogenen natürlichen und juristischen Personen und hat auch keine Einsicht in die von den Kantonen geführten Bezug. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer trägt in bestimmten Ausnahmesituationen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage Rechnung. In diesen Fällen können aus gesetzlich umschriebenen Erlassgründen ein Steuererlass oder im Falle einer vorübergehenden wirtschaftlichen Härte Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) bei den zuständigen kantonalen Instanzen beantragt werden. Steuern sind im Übrigen von Verfassungs- und Gesetzes wegen voraussetzungslos geschuldet. Die Erfüllung der gesetzlichen Steuerpflicht kann deshalb nicht von bestimmten Gegenleistungen des Staates abhängig gemacht werden. Dies bedeutet auch, dass die direkte Bundessteuer zur Finanzierung der Gesamtheit aller Staatsaufgaben verwendet wird und die steuerpflichtige Person die individuell geschuldete Steuer nicht zweckgebunden entrichten darf.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige Kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige Kantonale Steuerverwaltung zu wenden und dabei die Formvorschriften und Fristen zu beachten. Die ESTV (Abteilung Recht DVS) behandelt grundsätzliche rechtliche und steuerrelevante Fragen im Bereich von Versicherung und Vorsorge der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge. Im Besonderen prüft die Abteilung Recht DVS Form und Inhalt von Vertragsmodellen von Versicherern und Bankstiftungen für Vorsorgeversicherungen und ‑vereinbarungen (Säule 3a) und stellt entsprechende Anerkennungen aus. Ferner prüft sie Versicherungsprodukte der Säule 3b unter direktsteuerlichen Gesichtspunkten.
jährlich neu: Merkblätter für die Quellenbesteuerung und Übersichten über die Doppelbesteuerungsabkommen
jährlich neu: Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b
jährlich neu: Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Fragen und Antworten zur Quellensteuer
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird. Personen, die zwar in der Schweiz wohnhaft sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Dasselbe gilt für Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkommen haben. Gemeint sind hiermit zum Beispiel Grenzgänger und Grenzgängerinnen, Wochenaufenthalter und –aufhalterinnen, Referenten und Referentinnen, Sportler und Sportlerinnen.
Der Tarif für die Quellensteuer ist kantonsabhängig und kann daher über die kantonalen Steuerverwaltungen abgefragt werden.
Die auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellten Tarifdateien sind für den Import in Lohnbuchhaltungssysteme (ERP-Systeme) konzipiert. Informationen zum Aufbau dieser Dateien finden Sie unter Quellensteuer – Tarife Kantone (Dokument: Aufbau und Recordformate der Quellensteuer-Tarife).
Die «lesbaren» Quellensteuertarife können nur auf der Homepage der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung gefunden werden.
Falls die Quellensteuer ganz oder teilweise zurückerstattet werden kann, füllen Sie dieses Formular aus:
Das ausgefüllte Formular muss der zuständigen Steuerbehörde im Wohnsitzstaat zur Bescheinigung der Ansässigkeit in diesem Staat und zur Kenntnisnahme der Kapitalleistung unterbreitet werden.
Das von der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitzstaates abgestempelte Formular kann zusammen mit einer Kopie der Abrechnung der Vorsorgeeinrichtung und allenfalls weiteren notwendigen Unterlagen an die Steuerverwaltung des Sitzkantons der Vorsorgeeinrichtung gesendet werden. Die Adressen der zuständigen kantonalen Steuerbehörden finden Sie im folgenden Dokument:
Ja. Sie müssen bis am 31. des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons eine sog. nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Im Rahmen dieser NOV müssen Sie sämtliche Einkünfte und Vermögensteile deklarieren. Sie erhalten anschliessend eine Veranlagungsverfügung, aus welcher hervorgeht, wie viel Verrechnungssteuer Ihnen zurückbezahlt oder an die ordentlichen Steuern angerechnet werden (kantonal unterschiedlich). Die auf Ihrem Erwerbseinkommen bezahlten Quellensteuern werden selbstverständlich angerechnet. Eine allfällige Differenz zu Ihren Gunsten wird Ihnen ausbezahlt, eine allfällige Differenz zu Gunsten der Steuerbehörde müssen Sie nachzahlen. In den nachfolgenden Jahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht werden Sie von der kantonalen Steuerbehörde jeweils automatisch die Formulare für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugestellt erhalten.
Ja. Allerdings müssen Sie hierfür bis am 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons beantragen. Beachten Sie, dass es sich hierbei um eine nicht verlängerbare oder erstreckbare Verwirkungsfrist handelt. Reichen Sie Ihren Antrag zu spät ein, kann darauf nicht eingetreten werden. In den nachfolgenden Jahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht werden Sie von der kantonalen Steuerbehörde jeweils automatisch die Formulare für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugestellt erhalten.
Wir empfehlen Ihnen, bis am 31. März des Folgejahres (Verwirkungsfrist!) bei der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons entweder eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.
Fragen und Antworten zur Wehrpflichtersatzabgabe
Verfassungsmässige Grundlage der Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist Art. 59 der Bundesverfassung (BV): «Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor» (Abs. 1); «Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen» (Abs. 3).
Ersatzpflichtig sind Schweizer Bürger, welche
- a) während mehr als 6 Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstehen (z. B. Dienstuntaugliche) oder
- b) als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.
Ersatzpflichtig sind ferner:
- c) Militärdienstleistende, die aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, ihre Ausbildungsdienstpflicht jedoch um mehr als 15 anrechenbare Diensttage nicht erfüllt haben;
- d) Zivildienstleistende, die aus der Zivildienstpflicht entlassen werden, ihre gesamte Dienstpflicht jedoch um mehr als 25 anrechenbare Diensttage nicht erfüllt haben;
Diese neue «Abschluss-Ersatzabgabe» wird erstmals ab dem Ersatzjahr 2020 erhoben.Bei der Ersatzbeurteilung werden bezahlte Ersatzabgaben und gesetzliche Befreiungsjahre in Diensttage umgerechnet.
Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Diese beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtige das 37. Altersjahr vollendet. In dieser Zeitspanne haben Nichteingeteilte (z.B. Dienstuntaugliche) 11 jährliche Ersatzabgaben zu entrichten. Die Dienstleistenden (AdA1 und Zivis2) haben eine Ersatzabgabe zu bezahlen, wenn sie im Ersatzjahr keinen oder weniger als 16 Diensttage (AdA) bzw. weniger als 26 Diensttage (Zivis) leisten.
1 Angehöriger der Armee
2 ZivildienstleistendeDie Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Für Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch alle Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.
Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende des Ersatzjahres absolvierten Militär- oder Zivildiensttage ermässigt. Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon.
Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden anrechenbaren Tag Schutzdienst um 4 Prozent ermässigt. Vor Beginn der Ersatzpflicht geleistete Schutzdiensttage (z.B. Grundausbildung, Rekrutierung) werden ebenfalls berücksichtigt – aber nur geleistete Diensttage ab dem Ersatzjahr 2021.
Es werden nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt.
Mit der Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe per 1. Januar 2021 wurde die Motion Müller 14.3590 «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabefür Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit» umgesetzt. Die höheren Kader des Zivilschutzes (höh Uof und Of) leisten weiterhin Schutzdienst bis zum vollendeten 40. Altersjahr. Die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage (SDT) werden mittels einer anteilsmässigen Rückerstattung von Ersatzabgaben abgegolten. Diese Rückerstattung erfolgt von Amtes wegen nach der Entlassung aus dem Zivilschutz. Berücksichtigt werden die während, wie auch diejenigen nach dem Wegfall der Ersatzpflicht geleisteten SDT. Wer insgesamt 275 SDT absolviert hat, erhält alle Ersatzabgaben zurückerstattet. Die genaue Berechnungsformel kann aus der entsprechenden Rückerstattungsverfügung der verfügenden kantonalen Ersatzbehörde entnommen werden.
Diese Verlängerung aufgrund von kantonalen Bestandesproblemen kann bis längstens Ende 2025 durch eine kantonale ZS** -Gesetzesänderung verfügt werden. Es betrifft nur die Angehörigen der Mannschaft und die Unteroffiziere des Zivilschutzes. Die in den Jahren 2021 bis 2025 geleisteten Schutzdiensttage (SDT) werden mittels einer anteilsmässigen Rückerstattung von Ersatzabgaben abgegolten. Diese Rückerstattung erfolgt von Amtes wegen nach der Entlassung aus dem Schutzdienst. Berücksichtigt werden die während, wie auch diejenigen nach dem Wegfall der Ersatzpflicht geleisteten SDT. Wer insgesamt 275 SDT absolviert hat, erhält alle Ersatzabgaben zurückerstattet. Die genaue Berechnungsformel kann aus der entsprechenden Rückerstattungsverfügung der verfügenden kantonalen Ersatzbehörde entnommen werden.
*) Art. 99 Abs. 3 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz BZG (SR 520.1)
**) ZivilschutzMilitärdienst
Kann ein jährlicher Militärdienst – aus welchen Gründen auch immer – nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Der Militärdienst gilt als geleistet und erfüllt, wenn 16 oder mehr Diensttage absolviert wurden. Wer zwischen 10 und 15 Diensttagen geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. AdA die weniger als 10 Diensttage absolvieren, bezahlen die ganze Ersatzabgabe.Zivildienst
Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 Tagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. Unter 14 Diensttagen wird die ganze Ersatzabgabe fällig.Die Rückerstattung einer oder mehrerer Ersatzabgaben erfolgt erst nach der Erfüllung der gesamten Dienstleistungspflicht. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel von Amtes wegen. Der Anspruch kann aber auch unter Beilage des DB und unter Angabe von Postkonto oder IBAN-Nr. (Bankkonto) schriftlich bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend gemacht werden, welche die Ersatzabgabe bezogen hat. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Entlassung aus der Wehrpflicht.
Wenn Sie sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen Sie einen Auslandurlaub beantragen. Angehörige der Armee und Nichteingeteilte (z.B. Untaugliche) müssen so früh wie möglich ein Gesuch um Auslandurlaub beim kantonalen Kreiskommando einreichen. Angehörige des Zivildienstes reichen das Gesuch beim zuständigen Regionalzentrum ein. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn alle noch offenen Ersatzabgaben bezahlt sind. Zusätzlich sind die Ersatzabgaben für das Ausreisejahr und längstens drei Auslandjahre zu bezahlen.
Militärdienst- und zivilschutzuntauglichen Personen die lieber eine persönliche Dienstleistung absolvieren und dies schriftlich bestätigen, wird eine persönliche Dienstleistung ermöglicht.
Mehr dazu unter folgendem Link
Dienstuntaugliche, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung (HE) der IV oder Suva beziehen, sind von der Ersatzpflicht befreit. Ebenso haben Untaugliche, die keine HE beziehen, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Entschädigung erfüllen, keine Ersatzabgabe zu entrichten (darunter fallen auch die Gehörlosen). Schliesslich ist auch befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzügen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt.
Ersatzabgaben verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres. Durch Stillstand oder Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre dauert.
Der Ertrag der Ersatzabgabe ist nicht zweckgebunden. Er fliesst nach Abzug einer Bezugsprovision von 20 Prozent zu Gunsten der Kantone in die allgemeine Bundeskasse.
Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund CHF 165 Mio. durch die Ersatzpflichtigen bezahlt.
An dienstleistende AdA und Zivis, welche ihre gesamte Dienstleistungspflicht erfüllt haben, wurden insgesamt CHF 12,7 Mio. zurückerstattet.Für die Beantwortung von Fragen bezüglich Erwerbsersatz ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig.
Fragen und Antworten zu den Stempelabgaben
Die Stempelabgaben sind vom Bund erhobene Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechtsverkehrs, insbesondere der Ausgabe und des Handels von Wertschriften, also der Kapitalbeschaffung und des Kapitalverkehrs sowie der Zahlungen von Versicherungsprämien.
Fragen und Antworten zu Stempelabgaben abrechnen
Nein. Es ist aktuell nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d.h. per E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier ist nach wie vor zwingend. Unseren Partnern steht es allerdings frei, die Dokumente digital zu unterzeichnen.
Jedoch müssen auch die digital signierten Formulare weiterhin der ESTV auf dem Postweg in gedruckter Form eingereicht werden.Alternativ können die Formulare 9 und 9 FL über unser ePortal online eingereicht werden. Da sich unser digitales Angebot ständig weiterentwickelt, empfehlen wir Ihnen, unsere Website auf Neuigkeiten zu überprüfen.
Nein, die ESTV führt kein Verzeichnis über Effektenhändler.
Die Anmeldung zur Unterstellung als Effektenhändler kann bequem über unser ePortal online vorgenommen werden. Hierzu ist eine vorgängige Registrierung für das ePortal nötig.
Sofern im Kalenderjahr nicht mehr als CHF 5’000 an Abgaben geschuldet ist, kann das Formular 9 / 9FL jährlich eingereicht werden (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 54).
Jeder Effektenhändler hat ein Umsatzregister zu führen (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 56).
Das Umsatzregister kann auch in digitaler Form geführt werden.Ja, in diesem Fall ist der Schweizer Effektenhändler für das Führen des Umsatzregisters und die Entrichtung der Abgabe verantwortlich.
Ja, gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG ist ein Anlageberater, der sich mit dem Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden (z.B. Aktien, Obligationen, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten) befasst, ein Effektenhändler.
Grundsätzlich unterliegt jede Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten der Emissionsabgabe (Art. 5 StG). In Art. 6 StG sind die Ausnahmen davon geregelt.
Insbesondere entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft CHF 1 Million nicht übersteigen, sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.
Für die im Rahmen eines Kapitalbandes nach den Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) ausgegeben Beteiligungsrechte, entsteht die Abgabeforderung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. f des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) erst am Ende des Kapitalbandes.
Nach Art. 9 Abs. 3 StG wird auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbandes zufliessen, die Emissionsabgabe nur soweit erhoben, als die Zuflüsse (Kapitalerhöhungen) die Rückzahlungen (Kapitalherabsetzungen) im Rahmen dieses Kapitalbandes übersteigen. Es erfolgt somit eine Nettobetrachtung. Die Abgabe ist folglich erst am Ende des Kapitalbandes zu deklarieren und wird 30 Tage nach Ablauf des entsprechenden Quartals fällig.
Den Sanierungsfreibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG von CHF 10 Millionen kann nur geltend gemacht werden, sofern eine offene oder stille Sanierung vorliegt. Die Sanierungsleistung muss dabei zwingend mit Verlusten verrechnet werden. Kapitaleinlagereserven können in diesem Fall nicht gebildet werden.
Rulinganfragen können elektronisch (Präferenz) an die E-Mail- Adresse ruling.dvs@estv.admin.ch oder postalisch an die untenstehende Adresse eingereicht werden. Wird die Rulinganfrage elektronisch eingereicht, ist die Einreichung einer physischen Anfrage nicht erwünscht.
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Ruling DVS
Eigerstrasse 65
3003 BernDie formellen und materiellen Voraussetzungen einer Rulinganfrage sind der Mitteilung 011 vom 29. April 2019 zu entnehmen.
Sobald Ihre elektronische Rulinganfrage bei uns registriert ist, erhalten Sie eine entsprechende elektronische Bestätigung.
Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der zuständige Mitarbeiter wird Sie kontaktieren, falls weitere Informationen benötigt werden oder Unklarheiten bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Nachfrage Ihrerseits nicht nötig.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität der Anfrage und unserer aktuellen Arbeitsauslastung.
Beachten Sie, dass ergänzende Unterlagen oder Berichtigungen zur Rulinganfrage an die Sammel-E-Mailadresse ruling.dvs@estv.admin.ch gesendet werden. Die anschliessende interne Weiterleitung der Dokumente an den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin erfolgt umgehend.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen via das Kontaktformular «Stempelabgaben» an die Hauptabteilung DVS.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit erarbeitet und publiziert die Hauptabteilung DVS Kreisschreiben, Rundschreiben und Merkblätter. Diese führen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben sowie der Ausführungsverordnungen wo notwendig näher aus und dienen der Festlegung einer einheitlichen Praxis.
Fragen und Antworten zu Stempelabgabe bezahlen
Schriftlich via Kontaktformular oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten.
Nein, da es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration und die Zahlung ohne Aufforderung erfolgen.
Bezahlung innerhalb der gesetzlichen Fristen, Mittels QR-Rechnung oder via Zahlungsadresse.
Schriftlich oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten.
Werden Steuern und Abgaben nach dem Verfall bezahlt, sind Verzugszinsen geschuldet. Die Grundlagen hierzu sind:
- Art. 16 Abs. 2 VStG (SR 642.21),
- Art. 29 StG (SR 641.10),
- Art. 11 Abs. 6 VO DBA-USA 96 (SR 672.933.61),
- Art. 12 Abs. 1 VStrR (SR 313.0) und
- Art. 5 Abs. 4 ZBstG (SR 641.91).
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Art. 16, Abs. 1, Bst a-d und Abs. 2 und 2bis, Bst a-b.
Emissionsabgabe: Die Fälligkeiten finden Sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art 11, Bst a –c.
Umsatzabgabe: Die Fälligkeiten finden Sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 20.
Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Sind Forderungsbetrag, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, lässt die ESTV die Betreibung aus dem Register löschen.
Fragen und Antworten zum internationalen Steuerrecht
Fragen und Antworten zum DBA-Missbrauch
Ja. Der BRB 1962 und alle dazugehörigen Ausführungsvorschriften gelten auch für solche Erträge, weil der Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EG (ZBstA) materiell eine Bestimmung eines multilateralen Doppelbesteuerungsabkommens ist.
Ja, da Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens als multilaterales Doppelbesteuerungsabkommen gilt und somit in dieser Hinsicht die gleichen Effekte auslöst wie andere Doppelbesteuerungsabkommen.
Nein. In diesen Fällen ist die Erklärung R-Mb KS 1999 *) einzureichen, da die besonderen Bestimmungen des KS 1999 auch für Erträge, die auf Grund des Artikels 15 des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EG entlastet wurden, anwendbar sind. Dies gilt generell, d.h. nicht nur für Erträge aus den genannten drei Ländern, sondern für Erträge aus allen EU-Staaten (vgl. vorherige Antwort). Selbstverständlich sind die oben erwähnten Ergänzungsblätter weiterhin einzureichen, wenn eine Entlastung auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Frankreich oder Italien beantragt wird.
Für die Quellensteuerentlastung (betrifft nur Gesellschaften die unter Art. 15 ZBstA hierzu qualifiziert sind) in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten sind die dort geltenden Ausführungs- und Verfahrensvorschriften massgebend. Die jeweiligen Verfahrensvorschriften in den einzelnen EU-Staaten sind zur Zeit noch nicht alle bekannt. Wir werden jedoch auf unserer Website in der Rubrik «News» laufend über den Stand der Dinge auf diesem Gebiet orientieren (vgl. z. B. unsere Meldung vom 19.01.2006 bezüglich der Niederlande).
Fragen und Antworten zum Automatischen Informationsaustausch AIA
Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Bisher haben sich mehr als 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt, auch die Schweiz.
Ziel des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) ist es, die Steuertransparenz zu erhöhen und die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern.

Übersicht - Automatischer Informationsaustausch (AIA) Der AIA-Standard sieht vor, dass gewisse Banken, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos.
Die Informationen werden der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.
Informationen über meldepflichtige Konten gemäss Gemeinsamem Meldestandard (GMS):
- Identifikationsinformationen
- Kontoinformationen
- Finanzinformationen
Weiterführende Details: Abschnitt 2, Absatz 2 MCAA [SR 0.653.1]; Ziffer 1.3.2 der Wegleitung der ESTV.
In beide Richtungen. Grundsätzlich schliesst die Schweiz nur Abkommen ab, die einen reziproken Austausch vorsehen (Ausnahme: Länder, die auf den Erhalt von Daten verzichtet haben). Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Einführung des AIA abgeschlossen hat, ist auf der Webseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) verfügbar.
Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschliesslich für Steuerzwecke verwendet werden (vgl. Art. 22 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [SR 0.652.1]).
Zu liefernde Informationen: vgl. 2. Frage.
Die schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres an die ESTV (vgl. Art. 15 Abs. 1 AIAG [SR 653.1]). Die ESTV und die zuständigen Behörden der Partnerstaaten müssen die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, austauschen (vgl. Abschnitt 3 Abs. 3 MCAA [SR 0.653.1 - Multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 2014]).
Qualifikationsgremium der AIA
Frage:
Variante A:
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut führt für Kontoinhaber B., eine Privatstiftung im Partnerstaat Y, AIA-relevante Geschäfte. Die Privatstiftung ist mittels Formular A abgeklärt. Das Formular A weist Person X (mit Hauptsteuerdomizil im Partnerstaat Y) als einzige wirtschaftlich berechtigte Person aus.Variante B:
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut führt für Kontoinhaber A., eine Privatstiftung im Partnerstaat Y, AIA-relevante Geschäfte. Die Privatstiftung ist mittels Formular S abgeklärt. Gemäss Formular S sind der Stifter und der einzige Begünstigte, Person X (mit Hauptsteuerdomizil im Partnerstaat Y), identisch.Welche Einträge sind bei der Meldung der Controlling Persons gemäss CRS-XML-Schema zu verwenden?
Antwort:
Variante A:
Person X gilt als Controlling Person. Im Element «AcctHolderType» ist der Eintrag «CRS101=Passive Non-Financial Entity with - one or more controlling person that is a Reportable Person» zu wählen.
Betreffend das Element «CtrlgPersonType»: Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss die Stiftung in einem ersten Schritt als «legal person», «legal arrangement - trust» oder «legal arrangement - other» qualifizieren. Die Qualifikation erfolgt nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates der Stiftung. In einem zweiten Schritt muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Wert des Elements «CtrlgPersonType» bestimmen. Falls der Wert des Elements «CtrlgPersonType» dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, muss das Element diesen Wert enthalten. Falls kein Wert bekannt ist oder bekannt sein müsste, kann das Element leer bleiben.Variante B:
Im Element «AcctHolderType» ist der Eintrag «CRS101=Passive Non-Financial Entity with - one or more controlling person that is a Reportable Person» zu wählen.
Betreffend das Element «CtrlgPersonType»: Da die Controlling Person mehrere Funktionen ausübt (z. B. Begünstigte und Stifterin wie in Variante B) und das so im System des Finanzinstituts hinterlegt ist, meldet das meldende schweizerische Finanzinstitut dieses Konto wie ein Konto mit zwei Controlling Persons, wobei sich die beiden Einträge zu den Controlling Persons nur in Bezug auf das Element «CtrlgPersonType» unterscheiden.Frage:
Ein Schweizer Versicherungskonzern hat Gesellschaften, die als Finanzinstitute qualifizieren (Lebensversicherungsteil), und solche, die nicht als Finanzinstitute qualifizieren (Sachversicherungsteil). Sodann hat die Versicherung Subgesellschaften, die das Vermögen sowohl von Konzerngesellschaften im Lebensversicherungsteil als auch im Sachversicherungsteil verwalten. Wie sind diese Subgesellschaften zu qualifizieren?Antwort:
Die Subgesellschaften qualifizieren nicht als Holding-NFEs nach Abschnitt VIII.D.9 Bst. d GMS, da sie selber keine Tochtergesellschaften halten. Als Treasury Center nach Abschnitt VIII Bst. g GMS können sie nicht qualifizieren, weil sie auch für die Gruppengesellschaften im Lebensversicherungsteil tätig sind und damit die Voraussetzung, dass primär Leistungen an Gruppengesellschaften erbracht werden müssen, die keine Finanzinstitute sind, nicht erfüllt sein wird. Ausserdem ist die Möglichkeit der Vermögensverwaltung für Treasury Center unter dem GMS im Vergleich zu FATCA («Managing the working capital of the expanded affiliated group (or any member thereof) such as by pooling the cash balances of affiliates (including both positive and deficit cash balances) or by investing or trading in financial assets solely for the account and risk of such entity or any member of its expanded affiliated group», § 1.1471-5(e)(5)(i)(D)(1)(iv) der Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums) stark eingeschränkt.
Die Subgesellschaften qualifizieren aufgrund ihrer Tätigkeit als Investmentunternehmen nach Abschnitt VIII.A.6. Bst. a GMS, sofern die anderen Gruppengesellschaften als Kunden bzw. Kundinnen zu betrachten sind. Dies ist zu bejahen, da der GMS in Bezug auf den Begriff «Kunden» für ein Konzernverhältnis keine Ausnahme vorsieht. Reine Anlageberatung führt im Übrigen nicht zur Qualifikation als Investmentunternehmen (OECD-Kommentar zu Abschnitt VIII GMS, Rz. 16).Frage:
Auf welche Gebiete findet das AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU neben den 28 EU-Mitgliedstaaten Anwendung, und welche Ländercodes sind bei der Meldung der Konten von meldepflichtigen Personen aus diesen assoziierten Gebieten gemäss XML-Schema zu verwenden?Antwort:
Das AIA-Abkommen mit der EU findet auch auf die Åland-Inseln, die Azoren, Französisch-Guayana, Gibraltar, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint Martin Anwendung. Bei der Meldung an die ESTV sind im CrsBody die Ländercodes gemäss untenstehender Tabelle zu verwenden. In der MessageSpec ist auch in diesen Fällen als ReceivingCountry der Ländercode «CH» zu verwenden.Frage:
Welche AIA-Sorgfaltspflichten muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut bei Konten eines schweizerischen Instituts der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 3 Abs. 5 AIAG anwenden?Antwort:
Sofern die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 5 AIAG erfüllt sind, kann ein schweizerisches Institut der beruflichen Vorsorge vom kontoführenden meldenden schweizerischen Finanzinstitut immer als nicht meldendes Finanzinstitut behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob es formell als Finanzinstitut im Sinne von Abschnitt VIII Unterabschnitt A(3) GMS qualifiziert. Ob die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 5 AIAG erfüllt sind, kann das kontoführende meldende schweizerische Finanzinstitut anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen. Eine Prüfung, ob das schweizerische Institut der beruflichen Vorsorge als Finanzinstitut (Verwahrinstitut, Einlageinstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft) qualifiziert, ist nicht nötig.Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a AIAG gelten Konten im Rahmen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Gruppenversicherungsverträge, die von einem oder mehreren nicht meldenden schweizerischen Finanzinstituten geführt oder gehalten werden, als ausgenommene Konten. Ausgenommene Konten sind von den AIA-Sorgfaltspflichten ausgenommen. Das Einholen einer Selbstauskunft ist daher weder im Falle von bestehenden Konten noch von Neukonten erforderlich.
Frage:
Kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut für AIA-Zwecke den in seinem System erfassten FATCA-Status automatisch übernehmen?Antwort:
Nein, eine automatische Übernahme ist nicht möglich. Gemäss Abschnitt VI Unterabschnitt A(2)(a) GMS muss das meldende schweizerische Finanzinstitut zur Bestimmung des Status eines Kontoinhabers eine Selbstauskunft einholen, es sei denn, es kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE oder ein Finanzinstitut ist (das kein professionell verwaltetes, in einem nichtteilnehmenden Staat ansässiges Investmentunternehmen ist, welches immer als passiver NFE qualifiziert). Zu den in seinem Besitz befindlichen Informationen gehört die FATCA-Dokumentation. Das meldende schweizerische Finanzinstitut kann sich also nur im vom GMS umschriebenen Rahmen auf die FATCA-Dokumentation verlassen (vgl. Ziff. 6.4.3 der AIA-Wegleitung).Frage:
Bank B gibt Kredit- und E-Geld-Karten heraus. Dieser Bereich wird separat vom üblichen Bankgeschäft geführt, womit ein Grossteil der Inhaber oder die Inhaberin der Kredit- und E-Geld-Karten kein Konto bei B haben.a) Bei Kunden und Kundinnen, die bei B kein Konto haben oder von denen keine aktuellen Kontoinformationen vorliegen, kann eine Rückerstattung von Überzahlungen über die zulässige Limite hinaus mittels Banküberweisung schwierig sein. Können diesfalls die Überzahlungen nach Ablauf der zulässigen Frist von 60 Tagen bis zu einer zu bestimmenden Frist auf ein internes Nostro-Konto der Bank transferiert werden, damit aktuelle Kontoinformationen des Kunden oder der Kundin eingeholt werden können? Sollten die Kontoinformationen innerhalb dieser zu bestimmenden Frist nicht erhältlich sein, kann dem Kunden oder der Kundin ein Check zugestellt werden?
b) Wie werden die geltenden Limiten bei Business-Zahlkarten behandelt? Gelten sie pro Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin, pro Mitarbeitenden des Rechtsträgers bzw. Rechtsträgerin, der Inhaber oder die Inhaberin einer Business-Zahlkarte ist, oder bei Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen überhaupt nicht und gelangt der für bestehende Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen geltende Schwellenwert von 250 000 US-Dollar zur Anwendung?
Antwort:
a) Nein. B qualifiziert nur dann als qualifizierter Kreditkartenanbieter bzw. -anbieterinnen und somit als nicht meldendes Finanzinstitut bzw. kann – wenn sie als meldendes schweizerisches Finanzinstitut qualifiziert – ihre Konten nur dann vom Anwendungsbereich des AIA ausnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abschnitt VIII Unterabschnitt B(8) GMS und Art. 3 Abs. 6 AIAG bzw. Abschnitt VII Unterabschnitt C(17)(f) GMS (Kreditkartenkonten) und Art. 16 AIAV (E-Geld-Konten) erfüllt.b) Die Limiten beziehen sich jeweils auf das zugrundeliegende Konto und somit auf dessen Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin. Als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin gilt der in den Systemen eines schweizerischen Finanzinstituts erfasste Vertragspartner bzw. -partnerin einer Kontobeziehung.
Handelt es sich beim Kontoinhaber bzw. -inhaberin um einen Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin und beträgt der Gesamtsaldo oder -wert seines bestehenden E-Geld- oder Kreditkartenkontos unter Anwendung der Kontenzusammenfassungsregel nach Abschnitt VII Unterabschnitt C(2) GMS höchstens 250 000 US-Dollar, muss das meldende schweizerische Finanzinstitut das Konto gemäss Abschnitt V Unterabschnitt A GMS nicht überprüfen.Frage:
Welche Adresse ist zu melden, wenn sich die Hausanschrift zwischen dem Ende des Kalenderjahres bzw. einem anderen geeigneten Meldezeitraum und dem Zeitpunkt der Meldung für diese Meldeperiode ändert?Antwort:
Die ESTV hat entschieden, dass die zum Ende des Kalenderjahres bzw. eines anderen geeigneten Meldezeitraums aktuelle Hausanschrift zu melden ist.Frage:
Nach Art. 22 Abs. 3 AIAV gelten Gratisaktien als Dividenden. Muss eine Meldung erfolgen, und wenn ja: welcher Wert muss gemeldet werden?Antwort:
Die ESTV hat entschieden, dass nach dem Nennwertprinzip der Nennwert zu melden ist.Frage:
Unter einer Vertragsbeziehung werden ein meldepflichtiges Sparkonto, ein meldepflichtiges Depot und ein vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommenes Konto geführt. Im Verlaufe des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums werden das Sparkonto und das Depot saldiert. Die Vertragsbeziehung umfasst am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums somit nur noch das ausgenommene Konto. Muss das meldende schweizerische Finanzinstitut eine Saldierungsmeldung vornehmen, obwohl bezüglich des ausgenommenen Kontos weiterhin eine Vertragsbeziehung besteht?Antwort:
Als aufgelöst gilt ein Konto (Einzelkonto oder Kunden-/Kontostamm) dann, wenn zwischen dem Finanzinstitut und dem Kontoinhaber bzw. -inhaberin keine vertragliche Beziehung in Bezug auf das relevante Konto mehr besteht. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem das Konto (Einzelkonto oder Kunden-/Kontostamm) technisch geschlossen wird, d. h. die letzten Vermögenswerte das Finanzinstitut verlassen haben oder auf ein internes Konto des Finanzinstituts umgebucht wurden. Ausgenommene Konten fallen nicht unter die Definition des Begriffs «Finanzkonto» im Sinne des AIA. Bei einer Gruppenbetrachtung sind ausgenommene Konten somit nicht Teil des Kontos, selbst wenn sie unter derselben Vertragsbeziehung geführt werden. Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen deshalb eine Saldierungsmeldung vornehmen, nachdem das letzte nicht ausgenommene Einzelkonto aufgelöst worden ist. Bei einer Einzelbetrachtung müssen sie eine Saldierungsmeldung je nicht ausgenommenes Einzelkonto vornehmen.Frage 1:
Ein Neukonto einer natürlichen Person wird am 1. Juli 2017 eröffnet. Eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin liegt im Eröffnungszeitpunkt nicht vor. Das Konto wird am 31. August 2017 (d. h. innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung) wieder aufgelöst, ohne dass die fehlende Information im Auflösungszeitpunkt vorliegt. Besteht eine Meldepflicht für das Neukonto?Antwort:
Gemäss Artikel 28 Absatz 2 AIAV kann das meldende schweizerische Finanzinstitut das Neukonto als nicht meldepflichtiges Konto betrachten. Artikel 11 Absatz 9 AIAG ist nicht anwendbar, da das Neukonto innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung wieder aufgelöst wird. Entspricht der Meldezeitraum dem Kalenderjahr, so gilt dies auch für ein Neukonto, das am 1. Dezember 2017 eröffnet und am 31. Januar 2018 wieder aufgelöst wird. Analog verhält es sich, wenn ein Neukonto vor Ende eines anderen geeigneten Meldezeitraums eröffnet und erst nach dessen Ende wieder aufgelöst wird, sofern die Auflösung des Kontos innerhalb von 90 Tagen nach dem Eröffnungszeitpunkt erfolgt.Frage 2:
Ein Neukonto einer natürlichen Person wird am 1. Juli 2017 eröffnet. Eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin liegt im Eröffnungszeitpunkt nicht vor. Am 29. September 2017 (d. h. 90 Tage nach Eröffnung) wird das Konto aufgrund der fehlenden Informationen für alle Zu- und Abflüsse gesperrt. Muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin basierend auf Indizien feststellen und gegebenenfalls basierend darauf eine Meldepflicht wahrnehmen?Antwort:
Ja. Falls die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin 90 Tage nach der Eröffnung des Kontos nicht mittels Selbstauskunft festgestellt werden kann, muss das meldende schweizerische Finanzinstitut eine Indiziensuche durchführen. Wird auf diese Weise festgestellt, dass der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss das Konto gemeldet werden.Frage 3:
Gleiche Situation wie in Frage 2, aber das Neukonto soll am 1. Oktober 2017 wieder aufgelöst werden. Unter welchen Voraussetzungen ist die Auflösung des für Zu- und Abflüsse gesperrten Kontos möglich, und besteht gegebenenfalls eine Meldepflicht?Antwort:
Gemäss Art. 11 Abs. 9 AIAG muss das Konto so lange gesperrt bleiben, bis dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut die Information zur steuerlichen Ansässigkeit vorliegt. Die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit muss mittels einer Selbstauskunft erfolgen. Die Sperrung des Kontos kann nach der Feststellung der Ansässigkeit aufgehoben und das Konto aufgelöst werden. Das Konto muss als geschlossenes Konto gemeldet werden, wenn die festgestellte Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat liegt.Frage:
X, ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, hält ein Konto bei A, einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut. Die auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte werden durch A (ganz oder teilweise) im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandats verwaltet.a) X gibt in der Selbstauskunft an, ein passiver NFE zu sein. Darf sich A auf die Selbstauskunft von X verlassen oder hat A Grund zur Annahme, dass die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist?
b) Gleiche Situation wie unter a), aber X gibt zusätzlich an, für FATCA-Zwecke ein Finanzinstitut zu sein (z.B. sponsored investment entity, owner-documented FFI, trustee-documented trust, etc.). Darf sich A auf die Selbstauskunft von X verlassen oder hat A Grund zur Annahme, dass die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist?
Antwort:
a) Alleine aufgrund des diskretionären Vermögensverwaltungsmandats besteht kein genügender Grund zur Annahme, dass der Status als passiver NFE unzutreffend oder unglaubwürdig ist. A darf sich trotz des vorliegenden Vermögensverwaltungsmandats auf die Selbstauskunft von X verlassen und den angegebenen AIA-Status als passiver NFE als plausibel erachten.Das Vermögensverwaltungsmandat kann aber, neben anderen Formen von professioneller Verwaltung,dazu führen, dass X ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen und kein passiver NFE ist. Die Tatsache, dass A den AIA-Status von X als plausibel erachtet (eine positive Validierung ist nicht erforderlich) bedeutet nicht, dass dieser aus Sicht von X und unter Beachtung der anwendbaren Regeln im Ansässigkeitsstaat von X auch korrekt ist. Insbesondere wird X dadurch nicht von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten unter dem AIA befreit.
b) Trotz der Tatsache, dass X für FATCA-Zwecke ein Finanzinstitut ist, besteht kein genügender Grund zur Annahme, dass der Status als passiver NFE unzutreffend oder unglaubwürdig ist. A darf sich trotz des FATCA-Status als Finanzinstitut auf die Selbstauskunft von X verlassen und den angegebenen AIA-Status als passiver NFE als plausibel erachten.
Wie bei Antwort auf Frage a) bezieht sich auch diese Antwort lediglich auf die Plausibilisierungspflicht von A und X wird dadurch nicht von allfälligen Sorgfalts- und Meldepflichten unter dem AIA befreit.
Frage:
Muss ein wirtschaftlich Berechtigter bzw. Berechtigte auf einem Formular A, welcher nicht mit dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin übereinstimmt, für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin behandelt werden?Antwort:
Der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin erklärt auf dem Formular A gegenüber der Bank, wer an den bei der Bank verbuchten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Stimmt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte auf dem Formular A nicht mit dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin überein, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:- Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen. In diesem Fall gilt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin, sofern der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin
a) kein Finanzinstitut ist; und
b) zugunsten oder für Rechnung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten als Vertreter bzw. Vertreterin, Verwahrer bzw. Verwahrerin, Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte, Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin, Anlageberater bzw. -beraterin oder Intermediär handelt (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) GMS).
Ist der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin eine natürliche Person, so ist der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin.
Ist der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, welcher bzw. welche ein Finanzinstitut ist, ist das Finanzinstitut für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin.
Ist der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ein Rechtsträger bzw. eine Rechtsträgerin, welcher bzw. welcher kein Finanzinstitut ist, ist zu vermuten, dass die Beziehung zwischen dem Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin und dem bzw. der wirtschaftlich Berechtigten gesellschafts- oder trustrechtlicher Natur ist, und der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin ist für AIA-Zwecke Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin. Hat jedoch die Bank sichere Kenntnis davon, dass der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin zugunsten oder für Rechnung des bzw. der wirtschaftlich Berechtigten als Vertreter bzw. Vertreterin, Verwahrer bzw. Verwahrerin, Bevollmächtigter bzw. Bevollmächtigte, Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin, Anlageberater bzw. Anlageberaterin oder Intermediär handelt, ist der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke der Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin.
- Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche nicht dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen, sondern im Rahmen einer Transaktion über das Konto des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin abgewickelt wurden oder werden sollen (Zahlungsverkehr, Durchlauftransaktion, zeitnaher Zahlungseingang und -ausgang). Solche Transaktionen sind für AIA-Zwecke kein Konto, und der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte ist für AIA-Zwecke unbeachtlich. Der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin ist für AIA-Zwecke Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin.
- Die Person auf dem Formular A ist an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt, welche dauerhaft bei der Bank verbucht sind oder sein sollen. In diesem Fall gilt der bzw. die wirtschaftlich Berechtigte für AIA-Zwecke als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin, sofern der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerin
Frage
Müssen meldende schweizerische Finanzinstitute bei Konten, die am 1. Januar 2017 oder später eröffnet werden, nur dann eine Selbstauskunft einholen, wenn der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin bzw. die beherrschende Person im Zeitpunkt der Kontoeröffnung in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz bereits ein AIA-Abkommen in Kraft hat?Antwort
Nein. Alle Konten, die am 1. Januar 2017 oder später eröffnet werden, sind in jedem Fall nach Massgabe des Prozesses für Neukonten zu identifizieren.Frage:
X, eine natürliche meldepflichtige Person, schliesst mit der Lebensversicherungsgesellschaft A, einem meldenden ausländischen Finanzinstitut, einen Versicherungsvertrag ab. Es handelt sich dabei um ein Insurance-Wrapper-Produkt. Die dem Vertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte werden bei der Bank B, einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut, geführt. Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin von B ist A. X hat keine vertragliche Beziehung zu B. B muss aufgrund der Ausgestaltung des Insurance-Wrapper-Produkts gemäss Ziffer 2 Buchstaben a bis d der FINMA-Mitteilung 18 (2010) den Versicherungsnehmer X mit geeignetem Formular feststellen. Gleichzeitig setzt A zur Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte einen Vermögensverwalter ein. Die Bewirtschaftung basiert auf der zwischen X und A vereinbarten Anlagestrategie.a) Kann sich B für AIA-Zwecke auf den Standpunkt stellen, dass es sich bei der Geschäftsbeziehung mit einer Lebensversicherungsgesellschaft mit separater Konto-/Depotführung (Insurance Wrapper) um ein nicht meldepflichtiges Konto handelt, auch wenn der auf dem Formular I oder auf einem anderen geeigneten Formular aufgeführte Versicherungsnehmer X in einem Partnerstaat steuerlich ansässig ist?
b) Bestehen Meldepflichten für Vermögensverwalter bzw. der Vermögensverwalterin und Anlageberater bzw. Anlageberaterin, welche im Rahmen eines Insurance-Wrapper-Produkts eingebundene Vermögenswerte verwalten?
Antwort:
a) B ist unter dem AIA verpflichtet, den Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin und gegebenenfalls die beherrschenden Personen des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin, der ein passiver NFE oder ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen aus einem nicht teilnehmenden Staat ist, festzustellen. Als Kontoinhaber bzw. Kontoinhaberin gilt im vorliegenden Fall A. Da es sich bei A um ein Finanzinstitut handelt, qualifiziert A gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt D(2) GMS als nicht meldepflichtige Person. B hat somit weder in Bezug auf A noch auf X Meldepflichten. Da das Insurance-Wrapper-Produkt unter dem AIA als rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag respektive Rentenversicherungsvertrag qualifiziert (Rz. 80 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS), muss A die Meldung von X vornehmen. Dies gilt auch für jene Ausnahmefälle gemäss Ziffer 2 Buchstaben a bis d der FINMA-Mitteilung 18 (2010), in denen B verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin aufgrund der Ausgestaltung des Insurance-Wrapper-Produkts mittels geeigneten Formulars festzustellen. Eine zusätzliche Meldung von X durch B hat nicht zu erfolgen.b) Konten, die auf den Namen einer als meldendes Finanzinstitut qualifizierenden Lebensversicherungsgesellschaft lauten, sind nicht meldepflichtig. Vermögensverwalter bzw. Vermögensverwalterin, die ausschliesslich Kundenvermögen gestützt auf eine Vollmacht verwalten, die im Namen des Kunden bzw. der Kundin bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland hinterlegt sind, gelten als nicht meldende Finanzinstitute und haben für die Zwecke des AIA keine Identifikations- oder Meldepflichten wahrzunehmen (vgl. Ziff. 2.4.2.5.1 der AIA-Wegleitung). Dies gilt auch dann, wenn die verwalteten Vermögenswerte im Rahmen eines Insurance-Wrapper-Produkts auf die Lebensversicherungsgesellschaft übergegangen sind. Ein allenfalls mittels Formular I oder eines anderen geeigneten Formulars festgestellter Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin ist für AIA-Zwecke weder durch die depotführende Bank noch den Vermögensverwalter bzw. der Vermögensverwalterin zu melden. Eine Meldung des Versicherungsnehmers hat gegebenenfalls ausschliesslich durch die Lebensversicherungsgesellschaft zu erfolgen.
Frage:
Gemäss Ziffer 4.9.2.2 der AIA-Wegleitung gelten im Falle von NFE, die regelmässig als Händler bzw. Händlerin von Finanzvermögen auftreten, die Einkünfte aus Transaktionen, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Händlers bzw. der Händlerin entstehen, nicht als passive Einkünfte. Wie sind die Begriffe «regelmässig» und «Händler» bzw. «Händlerin» auszulegen?Antwort:
In Bezug auf qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften verlangt der Test des «regelmässigen Handels» den Handel an mindestens sechzig Arbeitstagen innerhalb des letzten Kalenderjahres (vgl. OECD-Kommentar zu Abschnitt VIII GMS, Rz. 112 f. i. V. m. Rz. 128). Der Begriff «regelmässig» ist im vorliegenden Fall analog zu verstehen.Unter dem Begriff «Händler» bzw. «Händlerin» ist ein Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin zu verstehen, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil Einnahmen aus einer Vermögensverwaltungstätigkeit erzielt. Als wesentlich gilt eine Tätigkeit, wenn diese zum eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört und nicht von ganz untergeordneter oder nebensächlicher Bedeutung ist. Die Tätigkeit muss Teil der statutarischen oder gesellschaftsvertraglichen Tätigkeit sein.
Frage:
Gemäss Ziffer 4.9.2.5 der AIA-Wegleitung bedeutet der Ausdruck «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» im Zusammenhang mit einer Holding NFE, dass mindestens 80 % der Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin durch die Holdingtätigkeit selber, die Finanzierung und die Erbringung von Dienstleistungen für Tochtergesellschaften, die verbundene Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin sind, oder eine Kombination der beiden Tätigkeiten erreicht werden. Kann der Ausdruck «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» auch so verstanden werden, dass 80 % der Vermögenswerte des Rechtsträgers diesen Tätigkeiten dienen?Antwort:
Ja. Die Voraussetzung «im Wesentlichen alle Tätigkeiten» kann auch dadurch erfüllt sein, dass 80 % der Vermögenswerte den entsprechenden Tätigkeiten dienen. Dabei ist auf die Bruttowerte gemäss Bilanz oder Vermögensaufstellung abzustellen.Frage:
Darf ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut eine Selbstauskunft mit einer rückwirkenden Gültigkeit akzeptieren?Antwort:
Die Selbstauskunft darf für das betreffende Kalenderjahr akzeptiert werden, auch wenn sie erst nach dessen Ablauf eingeht und auf das Folgejahr des betreffenden Kalenderjahres datiert ist, es sei denn, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.Frage:
Eine Schweizer Bank führt ein Konto für eine Underlying Company (eingetragen im Land X), welche zu 100 % durch einen Trust gehalten wird. Der Corporate Trustee des Trusts (steuerlich ansässig in Land Y) ist zugleich Corporate Director der Underlying Company.Die Underlying Company gibt der Bank mittels Selbstauskunft an, ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen zu sein, welches in Land Y steuerlich ansässig ist. Die Bank hat in ihren Unterlagen für die Underlying Company jedoch eine Domiziladresse in Land X.
Da die steuerliche Ansässigkeit gemäss Selbstauskunft von der Domiziladresse der Underlying Company abweicht, welche aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst wurde, ist die Selbstauskunft nicht plausibel, und es sind zusätzliche Unterlagen notwendig, um die Plausibilität zu bescheinigen.
Ist es für Zwecke der Plausibilisierung ausreichend, wenn die Underlying Company bestätigt, dass sie den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in Land Y hat?
Antwort:
Ja, sofern das meldende schweizerische Finanzinstitut diese Bestätigung gestützt auf seine internen, risikobasierten Prozesse als plausibel erachtet.Frage:
Gemäss Abschnitt VIII D(9)(f) GMS bedeutet der Ausdruck «aktiver NFE» einen NFE, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und derzeit seine Vermögenswerte veräussert. Gilt diese Regelung für aktive und passive NFE?Antwort:
Mit der Eröffnung der Liquidation ändert sich die Qualifikation eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin nicht. Dies bedeutet, nur ein NFE, der vor der Liquidation als aktiver NFE qualifizierte, kann ein aktiver NFE in Liquidation gemäss Abschnitt VIII D(9)(f) GMS sein.Frage:
Wie muss ein Konto einer im Schweizer Handelsregister eingetragenen Einzelfirma, die einer meldepflichtigen natürlichen Person gehört, von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut für AIA-Zwecke behandelt werden?Antwort:
Der Handelsregistereintrag ist für die Behandlung des Kontos einer Einzelfirma irrelevant. Das Konto muss als Konto der natürlichen Person, welcher die Einzelfirma gehört, behandelt und gegebenenfalls gemeldet werden.Frage:
Als teilnehmende Staaten gelten nach Artikel 1 AIAV zusätzlich zu den Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA vereinbart hat, sämtliche übrigen Staaten und Territorien, die sich gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke dazu bekannt haben, den AIA umzusetzen. Die Bestimmung soll per 1. Januar 2019 aufgehoben werden. Professionell verwaltete Investmentunternehmen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz kein AIA-Abkommen hat, würden somit ab 1. Januar 2019 nicht mehr als Finanzinstitut qualifizieren, sondern als passiver NFE (Abschnitt VIII Unterabschnitt (D)(8) GMS). Welche Pflichten erwachsen meldenden schweizerischen Finanzinstituten daraus?Antwort:
Fall 1: Behandlung von Konten von Rechtsträgern, die zum 31. Dezember 2018 geführt werden
Ist ein professionell verwaltetes Investmentunternehmen in einem Staat ansässig, mit dem die Schweiz kein AIA-Abkommen hat, so führt die Aufhebung von Artikel 1 AIAV per 1. Januar 2019 zu einer Neuqualifizierung des Rechtsträgers bzw. der Rechtsträgerin. Dies stellt eine Änderung der Gegebenheiten dar. Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss gestützt auf die massgebenden Verfahren bei geänderten Gegebenheiten in Bezug auf Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen, die zum 31. Dezember 2018 geführt werden, innert 90 Tagen nach Feststellung der geänderten Gegebenheiten (31. März 2019) eine gültige Selbstauskunft einholen.Das Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es als solches identifiziert wird (keine Rückwirkung für Kalenderjahre vor 2019). Wenn bis zum 31. März 2019 keine neue Selbstauskunft eingeholt werden konnte, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin als passiven NFE behandeln, die beherrschende(n) Person(en) feststellen und die steuerliche Ansässigkeit der beherrschenden Person(en) basierend auf Indizien ermitteln. Der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin wird weiterhin als in dem Staat als steuerlich ansässig betrachtet, welcher ursprünglich festgestellt wurde (z. B. mittels Selbstauskunft).
Hat das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 1 AIAV bereits alle nötigen Informationen mittels Selbstauskunft eingeholt und bestehen keine Gründe zur Annahme, dass die in der Selbstauskunft oder in den Belegen enthaltenen Informationen nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig sind, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut für die Bestimmung der meldepflichtigen Personen auf die darin gemachten Angaben abstellen. Es muss in diesem Fall keine neue Selbstauskunft eingeholt werden.
Fall 2: Auflösung von Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen, die zum 31. Dezember 2018 geführt werden
Wird ein Konto eines Rechtsträgers bzw. einer Rechtsträgerin, das zum, 31. Dezember 2018 geführt wird, nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen (Artikel 28 Absatz 3 AIAV).Hat das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zum Zeitpunkt der Aufhebung von Artikel 1 AIAV bereits alle nötigen Information mittels Selbstauskunft eingeholt und bestehen keine Gründe zur Annahme, dass die in der Selbstauskunft oder in den Belegen enthaltenen Informationen nicht mehr zutreffend oder glaubwürdig sind, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut für die Bestimmung der meldepflichtigen Personen auf die darin gemachten Angaben abstellen und diese für die Meldung der Auflösung des Kontos berücksichtigen. Es muss in diesem Fall keine neue Selbstauskunft einholen.
Fall 3: Behandlung von Konten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 eröffnet werden
Es gelten die ordentlichen Verfahren für Neukonten von Rechtsträgern bzw. Rechtsträgerinnen nach Abschnitt VI GMS.Frage:
Gemäss dem ab 1.1.2021 geltenden Kontoeröffnungsverfahren kann ein neues Konto nur eröffnet werden, wenn eine gültige Selbstauskunft vorliegt. Handelt es sich beim Kontoinhaber bzw. bei der Kontoinhaberin um eine meldepflichtige Person, muss zwingend eine Steueridentifikationsnummer (SIN) vorliegen, sofern der meldepflichtige Staat eine solche ausgibt (vgl. AIA-Wegleitung, Ziffer 6.3.4.2). Wie kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wissen, ob ein bestimmter meldepflichtiger Staat eine SIN ausgibt oder nicht (sowohl generell wie auch für eine bestimmte Gruppe von Personen)?Antwort:
Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich grundsätzlich auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers bzw. der Kontoinhaberin verlassen, es sei denn, es weiss oder hat Grund zur Annahme, dass diese unzutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine unabhängige Rechtsanalyse der relevanten Steuergesetze ist nicht durchzuführen (vgl. AIA-Wegleitung, Ziffer 6.3.6, vgl. auch OECD-Kommentar zum GMS, S. 133, Rz. 23). Die OECD hat auf ihrem online AIA-Portal eine Übersicht der länderspezifischen Regeln in Bezug auf Ausgabe und Format der SIN publiziert. Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich zur Plausibilisierung der Selbstauskunft und für die Frage, ob in einem bestimmten Fall eine SIN vorliegen muss oder nicht, auf die jeweils aktuell gültigen Informationen auf diesem Portal verlassen.
Fragen und Antworten zum Country-by-Country Reporting (CbCR)
Am 5. Oktober 2015 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen des Projekts «Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS) einen Bericht zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung (Bericht zu Massnahme 13) veröffentlicht. Der Bericht sieht die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne vor (Country-by-country-reporting; CbCR). Es handelt sich um einen Mindeststandard, zu dessen Umsetzung sich alle OECD- und G20-Staaten verpflichtet haben.
Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze und der entrichteten Steuern, weitere Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns.
In der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaften multinationaler Konzerne, deren Umsatz mehr als 900 Millionen Schweizer Franken beträgt, sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und ihn der ESTV zu übermitteln. Die ESTV übermittelt die Berichte automatisch an die Steuerbehörden der Partnerstaaten und macht sie den kantonalen Steuerverwaltungen zugänglich, in denen der multinationale Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger und Rechtsträgerinnen verfügt.
Die Liste aller Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ein CbCR-Abkommen abgeschlossen hat, ist auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF veröffentlicht. Die ESTV ist zuständig für den Vollzug des CbCR.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte sind am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts besteht erstmals für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2018 oder später beginnen. Der erste reguläre Austausch fand im Jahr 2020 statt. Berichtende Rechtsträger haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätestens 90 Tage nach Ablauf der Berichtssteuerperiode zu erfolgen. Der Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Berichtssteuerperiode an die ESTV zu übermitteln.
Nein, in der Schweiz besteht keine Notifikationspflicht, d.h. in der Schweiz ansässige Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne müssen der ESTV nicht mitteilen, welche Gesellschaft innerhalb des Konzerns den länderbezogenen Bericht einreichen wird. Davon ist die Anmeldepflicht des berichtenden Rechtsträgers gemäss Artikel 10 Absatz 1 ALBAG zu unterscheiden (normalerweise obliegt die Konzernobergesellschaft der Anmeldepflicht).
Nein, eine jährliche Registrierung ist nicht notwendig. Sobald die Gesellschaft im Portal angemeldet ist und den Einladungscode eingelöst hat, kann die Gesellschaft den CbC-Bericht für die Folgejahre ohne vorherige Anmeldung online einreichen.
Ja, Konzerne können den Administrator für die Abwicklung von CbCR-Geschäften im Portal selber bestimmen. In diesem Fall muss der Einladungscode, der im Portal bei der Registrierung generiert wird, dem Dienstleister weitergeleitet werden. Indem die zuständige Person beim Dienstleister den Code im Portal einträgt, wird sie Administratorenrechte erhalten und kann den CbC-Bericht für den Rechtsträger einreichen. Weitere Informationen zur Registrierung und Datenübermittlung finden sie auf unserer Webseite.
Nein, Dienstleister erhalten von der ESTV keinen Zugang zum Portal. Die Registrierung als berichtender Rechtsträger sowie die Einreichung von Berichten für Testzwecke ist nur für der CbCR-Pflicht unterliegende Unternehmen möglich.
Nein, der CbC-Bericht kann nur online über das Portal eingereicht werden und muss den Anforderungen der technischen Wegleitung entsprechen (Einreichung nur im XML-Format möglich).
Nein, berichtende Unternehmen müssen den CbC-Bericht im XML-Format gemäss technischer Wegleitung erstellen und diesen via Portal einreichen.
Die technische Wegleitung ist auf unserer Website aufgeschaltet. Sollten diese Ausführungen Ihre Frage nicht beantworten, können Sie eine Mail an info-cbcr@estv.admin.ch senden.
Neben den gesetzlichen Grundlagen können Ihnen die Leitlinien der OECD sowie die «Common errors made by MNEs in preparing CbC reports» (ebenfalls von der OECD publiziert) weiterhelfen. Beide Dokumente sind auf unserer Website verlinkt. Ansonsten können Sie eine Mail an info-cbcr@estv.admin.ch schreiben.
Ja. In diesem Fall ist der Konzern abzumelden, da ansonsten der Mahnprozess nach Ablauf der Einreichungsfrist gestartet wird. Für die Abmeldung benötigen wir Belege (konsolidierte Jahresrechnung), welche die Nichterfüllung des Umsatzschwellenwertes bestätigen. Der Antrag zur Abmeldung (einschliesslich der Belege) kann über info-cbcr@estv.admin.ch eingereicht werden. Die ESTV erstellt eine schriftliche Abmeldebestätigung. Sollte der Konzern zu einem späteren Zeitpunkt den Umsatzschwellenwert wieder erreichen bzw. überschreiten, muss erneut ein CbC-Bericht eingereicht werden. In diesem Fall ist das Team AIA über info-cbcr@estv.admin.ch zu informieren, damit der Konzern im Portal wieder freigeschaltet werden kann.
Wenn der im Portal akzeptierte Bericht Fehler enthält, muss unverzüglich eine Korrektur des Berichts gemäss den Vorgaben der technischen Wegleitung eingereicht werden.
Fragen und Antworten zur Amts- und Rechtshilfe?
In den internationalen Beziehungen kennt die Schweiz die Amts- und Rechtshilfe, um Informationen im Steuerbereich auszutauschen.
- Die Amtshilfe dient dem Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden. Sie stützt sich auf bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Steuerinformationsabkommen (TIEA) sowie dem Amtshilfeübereinkommen (MCAA).
- Die Rechtshilfe dient dem Informationsaustausch zwischen Justizbehörden. Sie erfolgt auf der Grundlage des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz [IRSG], dem Betrugsbekämpfungsabkommen [BBA] sowie dem Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]).
Für die Amts- und Rechtshilfe im Rahmen internationaler Abkommen ist die Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen SEI zuständig.
- Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens auf der Rechtsgrundlage des Betrugsbekämpfungsabkommens [BBA]
Auf Amtshilfegesuch der ersuchenden Vertragspartei übermittelt der SEI dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs des Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden oder nach Landesrecht beschaffbaren Informationen, die es der ersuchenden ausländischen Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne des BBA beispielsweise zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Der SEI führt die für die Erlangung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch (Art. 12 Abs. 1 BBA). Bei Dienstleitungen übernimmt der SEI diese vertragliche Verpflichtung, bei Waren die Oberzolldirektion. - Strafverfahren
Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens auf der Rechtsgrundlage der Doppelbesteuerungsabkommen wird dem Informationsinhaber eine Editionsverfügung zugestellt, die eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der ersuchten Informationen gewährt. Werden die Informationen nicht innerhalb dieser Frist eingereicht oder werden unbegründet unvollständige Informationen eingereicht, wird dem Informationsinhaber eine Mahnung zugestellt. In dieser wird der Informationsinhaber (nochmals) über die in Artikel 22j StAhiG (SR 651.1 - Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) vorgesehenen (Rechts-)Folgen informiert und es wird ihm eine (letzte) Frist von 5 Tagen zur Erfüllung seiner Pflicht gewährt. Sollte der Informationsinhaber die Informationen trotz erfolgter Mahnung nicht einreichen, wird ihm ein (Schluss-)Protokoll als Eröffnung des Strafverfahrens zugesendet respektive eröffnet. Dies bildet den letzten Verfahrensschritt, bevor ihm durch einen Strafbescheid eine Busse auferlegt wird und allenfalls weitere (Zwangs-)Massnahmen ergriffen werden.
Fragen und Antworten zum FATCA
FATCA steht für «Foreign Account Tax Compliance Act». Dabei handelt es sich um eine unilaterale US-Regelung, die weltweit für alle Länder gilt. Sie verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie den US-Steuerbehörden Informationen über US-Konten liefern oder auf den entsprechenden Konten eine Steuer erheben.
Das FATCA-Abkommen (vgl. Frage 3) verpflichtet Schweizer Finanzinstitute (vgl. Frage 10) dazu, Konten mit US-Indizien sowie für die Meldejahre 2015 und 2016 Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten (vgl. Frage 4) jährlich der US-amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zu melden. Vorgängig muss das Finanzinstitut von den betroffenen Kunden deren Zustimmung zur Meldung der Kontodaten einholen. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so wird das Konto aggregiert gemeldet. Eine solche (anonyme) Meldung umfasst die aggregierte Anzahl und das Gesamtvermögen aller US-Konten ohne Zustimmungserklärung (vgl. zum Ganzen Art. 3 FATCA-Abkommen). Gestützt auf diese aggregierten Meldungen kann der IRS Gruppenersuchen an die ESTV richten und verlangen, dass ihm die Konten ohne Zustimmungserklärung offengelegt werden. Damit soll die direkte Meldung durch das Finanzinstitut, die wegen der fehlenden Zustimmung nicht erfolgen konnte, über die ESTV nachgeholt werden. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens prüft die ESTV, ob die Voraussetzungen für eine Meldepflicht erfüllt sind. Gleichzeitig stellt das Amtshilfeverfahren das rechtliche Gehör sicher. Das heisst, dass den beschwerdeberechtigten Personen Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äussern und sich gegen die Übermittlung zur Wehr zu setzen (vgl. zum Ganzen Art. 5 FATCA-Abkommen).
FATCA-Gruppenersuchen stützen sich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen; SR 0.672.933.63) und auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61). Die Umsetzung des FATCA-Abkommens wird im Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz; SR 672.993.6) geregelt. Subsidiär sind das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz StAhiG; SR 651.1) und die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung StAhiV; SR 651.11) anwendbar.
Von FATCA-Gruppenersuchen sind Bankkonten, aber auch Versicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen mit US-Indizien betroffen. Bei Individualkonten gilt namentlich eine US-Staatsbürgerschaft (inkl. US-Geburtsort), eine Ansässigkeit bzw. Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder eine US-Telefonnummer als US-Indiz (vgl. zum Ganzen Anhang I Ziff. II. B. 1. FATCA-Abkommen). Bei Geschäftskonten gilt beispielsweise eine Gründung nach US-amerikanischem Recht oder ein Gründungsort in den Vereinigten Staaten als US-Indiz. Ebenfalls meldepflichtig sind Konten von sog. passiven NFFE (typischerweise Sitzgesellschaften) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind (vgl. zum Ganzen Anhang I Ziff. IV. FATCA-Abkommen). Für die Meldejahre 2015 und 2016 sind auch Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten (NPFFI) betroffen. Als NPFFI qualifizieren auch Unternehmen, die es versäumt haben, ihren FATCA-Status gegenüber dem Finanzinstitut offenzulegen.
FATCA-Gruppenersuchen können Finanzkonten erfassen, die per 30. Juni 2014 geführt oder zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet wurden. Als Sonderregel gilt, dass Konten von NPFFI (vgl. Frage 4) nur für die Meldejahre 2015 und 2016 zu melden sind.
Das FATCA-Abkommen verpflichtet die Schweiz dazu, die ersuchten Informationen innert acht Monaten seit Erhalt eines Gruppenersuchens dem IRS zu übermitteln (Art. 5 Ziff. 3 lit. c FATCA-Abkommen). Aus diesem Grund muss das Amtshilfeverfahren zügig durchgeführt werden und es gelten kurze Fristen (z. B. 10-tägige gesetzliche Frist zur Einreichung der ersuchten Informationen durch das Finanzinstitut). Kann die ESTV die achtmonatige Frist nicht einhalten, kann dies beim Finanzinstitut eine Pflicht zur Erhebung von Quellensteuern auslösen (vgl. Frage 20).
Wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben, ist das Finanzinstitut dazu verpflichtet, dem IRS aggregierte Meldungen zu senden, gestützt worauf der IRS Gruppenersuchen bei der ESTV stellen kann. Beim Eingang eines Gruppenersuchens fordert die ESTV das Finanzinstitut dazu auf, ihr die verlangten Informationen innert 10 Tagen zu liefern. Danach steht das Finanzinstitut der ESTV für allfällige Rückfragen zur Verfügung. Darüber hinaus ist das Finanzinstitut in einen allfälligen Widerlegungsprozess involviert (vgl. Frage 17). Kann die ESTV die ersuchten Informationen nicht innert der achtmonatigen Frist übermitteln (vgl. Frage 6), kann beim Finanzinstitut eine Verpflichtung zur Erhebung von Quellensteuern entstehen (vgl. Frage 20).
Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, kann die US-amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) bei der ESTV Gruppenersuchen einreichen, die sich auf die aggregierten Meldungen der Finanzinstitute stützen. Im Amtshilfeverfahren beschränkt sich die Rolle des IRS auf die Einforderung und Entgegennahme der ersuchten Informationen. Es muss klar zwischen dem schweizerischen Amtshilfeverfahren und dem US-amerikanischen Steuerverfahren unterschieden werden. Eine betroffene Person kann sich im Amtshilfeverfahren lediglich gegen die Übermittlung ihrer Daten wehren. Entsprechend kann sie geltend machen, dass die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe unter dem FATCA-Abkommen nicht erfüllt sind (vgl. auch Frage 17). Ob jemand tatsächlich in den USA steuerpflichtig ist, ist vom IRS abschliessend zu beurteilen.
Für die Bearbeitung von FATCA-Gruppenersuchen ist die Abteilung für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI) der ESTV zuständig. Nach Eingang eines Gruppenersuchens fordert die ESTV das Finanzinstitut mit einer Editionsverfügung dazu auf, ihr innert 10 Tagen die ersuchten Informationen zu liefern. Weiter informiert die ESTV durch Publikation auf dieser Homepage (vgl. Mitteilungen) sowie im Bundesblatt über den Eingang eines Gruppenersuchens. Beschwerdeberechtigte Personen haben die Möglichkeit, innert 20 Tagen seit Publikation zur Übermittlung ihrer Daten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls das bestehende US-Indiz zu widerlegen (vgl. Fragen 16 und 17). Danach erlässt die ESTV eine Schlussverfügung, in der über die Amtshilfeleistung entschieden wird. Teilt die beschwerdeberechtigte Person der ESTV eine Schweizer Zustelladresse mit, wird ihr die Schlussverfügung direkt zugestellt. Andernfalls informiert die ESTV über den Erlass der Schlussverfügung durch Publikation auf ihrer Internetseite sowie im Bundesblatt. Wenn keine Beschwerde erhoben wurde (vgl. Frage 18) bzw. der Amtshilfeentscheid der ESTV durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, werden die ersuchten Informationen von der ESTV an den IRS übermittelt, womit das Verfahren abgeschlossen ist.
Als Finanzinstitut gilt ein depotführendes Institut, eine Depotbank, ein Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (vgl. Art. 2 Ziff. 1 (7) FATCA-Abkommen). Demnach qualifizieren nicht nur Banken als Finanzinstitute.
Das Finanzinstitut liefert der ESTV für jedes betroffene Konto ein Datenpaket bestehend aus einer PDF-Dokumentation, einer SEI-XML- und einer FATCA-XML-Datei. Die PDF-Dokumentation beinhaltet unter anderem Kontoeröffnungsdokumente sowie Kontoauszüge. Die PDF-Dokumentation sowie die SEI-XML-Datei dienen der Fallbearbeitung und Überprüfung durch die ESTV, ob die Voraussetzungen zur Leistung von Amtshilfe erfüllt sind. Bei der FATCA-XML-Datei handelt es sich um die Datei, die dem IRS übermittelt werden soll (für deren Inhalt vgl. Frage 12). Die beiden anderen Dateien (PDF-Dokumentation sowie SEI-XML-Datei) werden dem IRS nicht übermittelt.
Die ESTV übermittelt dem IRS die vom Finanzinstitut erhaltene FATCA-XML-Datei. Die Datenübermittlung erfolgt über IDES (International Data Exchange Service), einer Plattform für den Informationsaustausch unter FATCA. Die FATCA-XML-Datei enthält Angaben zum Kontoinhaber (wie Name und Adresse) sowie zum Konto selbst (Kontonummer, Kontostand sowie Erträge wie bspw. Zinsen und Dividenden).
Im Rahmen des FATCA-Amtshilfeverfahrens werden dem IRS lediglich die in der FATCA-XML-Datei enthaltenen Informationen übermittelt. Benötigt der IRS weitergehende Informationen zu einem Konto, muss dieser ein separates (zusätzliches) Amtshilfeersuchen unter dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) an die ESTV richten. Dabei gilt die Amtshilfevoraussetzung, wonach die ersuchten Informationen voraussichtlich erheblich sein müssen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person.
Kontoinhaber, die ihre Zustimmung zu einer direkten Meldung des Kontos durch das Finanzinstitut nicht erteilt haben, werden durch das Finanzinstitut (unter Beilage eines Schreibens der ESTV) darüber informiert, dass die Kontodaten dem IRS in einem solchen Fall in aggregierter Form gemeldet werden und diese aggregierte Meldung den IRS dazu veranlassen kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Informationen über das Konto zu verlangen (für den Inhalt dieser Informationen vgl. Frage 12). Die ESTV orientiert die betroffenen Personen über den Eingang eines Gruppenersuchens via Publikation auf dieser Website (vgl. Mitteilungen) sowie im Bundesblatt.
Ist sich eine Person nicht sicher, ob sie von einem bestimmten Gruppenersuchen betroffen ist, kann sie sich entweder an das Finanzinstitut oder an die ESTV wenden. Wendet sie sich an die ESTV, muss sie sich ausweisen und konkretisierende Angaben (wie der Name des Finanzinstituts, Kontonummer etc.) liefern, so dass die ESTV feststellen kann, ob die Person von einem Gruppenersuchen betroffen ist. Eine solche Anfrage kann per E-Mail oder Post wie folgt an die ESTV gerichtet werden:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern
amtshilfe.usa@estv.admin.chEine beschwerdeberechtigte Person hat die Möglichkeit, innert 20 Tagen ab Publikation eines Gruppenersuchens eine Stellungnahme zur beabsichtigten Übermittlung ihrer Daten bei der ESTV einzureichen (Art. 12 Abs. 1 lit. c FATCA-Gesetz). Falls eine direkte Zustellung der Schlussverfügung (in der über die Amtshilfeleistung entschieden wird) gewünscht wird, ist der ESTV eine Schweizer Zustelladresse mitzuteilen. Betreffend die Widerlegung von US-Indizien wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Stellungnahmen können per E-Mail oder Post wie folgt an die ESTV gerichtet werden:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Informationsaustausch in Steuersachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern
amtshilfe.usa@estv.admin.chEine betroffene Person kann unter Einreichung der nach Anhang I Ziffer II. B. 4. FATCA-Abkommen erforderlichen Nachweise geltend machen, dass sie keine US-Person ist (vgl. dazu Art. 8 FATCA-Gesetz). Bei einer Widerlegung von US-Indizien in einem laufenden Amtshilfeverfahren wird die ESTV die betroffene Person dazu auffordern, die erforderlichen Nachweise auch bei ihrem Finanzinstitut einzureichen (wenn nicht bereits erfolgt). Gleichzeitig wird die ESTV die betroffene Person dazu auffordern, ihr ein Schreiben im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 FATCA-Gesetz einzureichen, in dem das betroffene Finanzinstitut erklärt, ob es die betroffene Person – gestützt auf diese Dokumentation – von der aggregierten Meldung ausgenommen hätte, wäre die Dokumentation rechtzeitig bei ihm eingereicht worden. Wenn die Widerlegung des Status als US-Person gelingt, leistet die ESTV keine Amtshilfe.
Gegen die Schlussverfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Publikation bzw. Zustellung der Verfügung Beschwerde eingelegt werden (Art. 5 Ziff. 3 lit. b FATCA-Abkommen). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als einzige und letzte Beschwerdeinstanz. Das heisst, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig und kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Solange das Amtshilfeverfahren noch hängig ist, kann der Übermittlung der Kontodaten jederzeit zugestimmt werden. Es muss jedoch zwischen der Zustimmungserklärung zur direkten Meldung durch das Finanzinstitut und einer Zustimmungserklärung zur Meldung von Kontodaten durch die ESTV im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens unterschieden werden. Erteilt die betroffene Person ihre Zustimmung zur Übermittlung der Kontodaten im laufenden Amtshilfeverfahren, wird das Konto dem IRS durch die ESTV als Antwort auf das eingegangene Gruppenersuchen gemeldet. Erklärt die betroffene Person gegenüber dem Finanzinstitut ihre Zustimmung zur direkten Meldung durch das Finanzinstitut, wird das Konto – bis auf Widerruf dieser Zustimmungserklärung – alljährlich direkt durch das Finanzinstitut dem IRS und nicht (mehr) aggregiert gemeldet, weshalb es auch nicht (mehr) von FATCA-Gruppenersuchen erfasst wird. Die gegenüber dem Finanzinstitut erklärte Zustimmung führt zu keiner rückwirkenden direkten Meldung für vergangene Meldejahre, weshalb die betroffene Person (für die vergangenen Meldejahre) nach wie vor von FATCA-Gruppenersuchen erfasst sein kann.
Wie in den Antworten auf die Fragen 6 und 7 erwähnt, ist die ESTV dazu verpflichtet, die ersuchten Informationen innert acht Monaten seit Erhalt eines Gruppenersuchens dem IRS zu übermitteln (vgl. dazu Art. 5 Ziff. 3 lit. c FATCA-Abkommen). Kann sie diese Frist nicht einhalten, muss die ESTV das betroffene Finanzinstitut sowie den IRS davon in Kenntnis setzen. Das Finanzinstitut ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, Quellensteuern zu erheben, wo dies gemäss den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist. Diese Verpflichtung beginnt acht Monate seit Erhalt des Gruppenersuchens und endet am Tag, an dem die ESTV dem IRS die ersuchten Informationen übermittelt (vgl. zum Ganzen Art. 7 Ziff. 2 FATCA-Abkommen; Art. 16 Abs. 1 und 2 FATCA-Gesetz). Das Finanzinstitut überweist dem IRS die in einem Kalenderjahr erhobenen Quellensteuern jährlich gemäss dem anwendbaren US-Recht (Art. 16 Abs. 3 FATCA-Gesetz).
Exchange of information on request (EOIR)
Allgemeiner Teil
2009 forderte die G20 das Global Forum dazu auf, rasch den internationalen Standard zur Transparenz und zum Informationsaustausch umzusetzen. Vor diesem Hintergrund zog die Schweiz ihren Vorbehalt gegenüber Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zurück und verabschiedete diesen Standard per Bundesratsbeschluss. Daraufhin handelte die Schweiz mehrere neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus oder revidierte bereits bestehende DBA, um eine OECD-Standard-konforme Amtshilfeklausel darin aufzunehmen.
Auf internationaler Ebene
Die Amtshilfe ist in den DBA zwischen der Schweiz und anderen Staaten geregelt; in ihnen sind die Voraussetzungen für den Informationsaustausch festgelegt. In der Praxis ist die von der Schweiz gewährte Amtshilfe hauptsächlich in den DBA geregelt.
Manche Staaten, die kein DBA abgeschlossen haben, haben Steuerinformationsabkommen (TIEA) unterzeichnet. Diese Abkommen betreffen ausschliesslich den steuerlichen Informationsaustausch auf Ersuchen.
Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) ist die umfassendste multilaterale Übereinkunft in diesem Bereich; das MAC sieht mehrere Formen der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuerumgehung und Steuerbetrug vor.
Zu den Quellen der Amtshilfe gehört schliesslich auch das Soft Law (unverbindliche Regulierungen), das namentlich die Kommentare sowie weitere unverbindliche Texte umfasst, in denen Standards aufgestellt werden (Art. 26 OECD-Musterabkommen).
Auf nationaler Ebene
Zu den wichtigsten Quellen zur Regelung des Amtshilfeverfahrens gehören das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) sowie die dazugehörige Verordnung (StAhiV; SR 651.11). Darüber hinaus kommt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Anwendung, sofern das StAhiG nichts anderes vorsieht.
Nach Artikel 1 Absatz 1 StAhiG regelt dieses Gesetz insbesondere den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen einerseits nach den DBA und andererseits nach anderen internationalen Übereinkommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsehen.
Die Artikel der internationalen Amtshilfeübereinkommen, die den internationalen Standard erfüllen, legen fest, ab welchem Steuerjahr die Amtshilfe gilt. In der Regel ist dies ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls des betreffenden Übereinkommens folgt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung verankert ist, muss in sämtlichen Amtshilfeverfahren vor der Übermittlung der Informationen an ausländische Behörden beachtet werden. Wenn die in Artikel 21a StAhiG vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, werden die betroffenen Personen ausnahmsweise erst nach der Übermittlung der Informationen an die ausländischen Behörden ins Bild gesetzt (vgl. auch die nachstehende Frage B.5).
Im Übrigen informiert die ESTV auch die (nicht formell vom Ersuchen betroffenen) beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeersuchen (Art. 14 Abs. 2 StAhiG). Die Zustellung darf jedoch nicht so umgesetzt werden, dass der tatsächliche Informationsaustausch dadurch verhindert oder in unzulässiger Weise verzögert wird.
Besonderer Teil
Das Verfahren wird mit der Einreichung eines Ersuchens durch die zuständige ausländische Behörde bei der ESTV eingeleitet, die überprüft, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
Die ausländischen Behörden können um verschiedene Informationen ersuchen, anhand derer die steuerliche Situation ihrer Steuerpflichtigen geklärt werden soll, um so den vom Ersuchen angestrebten Zweck zu erreichen.
Es kann sich hierbei insbesondere um Bankdaten handeln (z. B. Kontoauszüge, Kontoeröffnungsunterlagen), um Informationen über Schweizer Gesellschaften (z. B. Steuererklärungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, insbesondere wenn es um die Überprüfung von Verrechnungspreisen geht) und um persönliche Daten (z. B. Steuererklärungen, Adressen, bei Fragen zum Steuerdomizil).
Die Informationsbeschaffung erfolgt mithilfe einer Editionsverfügung, die der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber zugestellt wird (Art. 9–12 StAhiG: Banken, Gesellschaften, kantonale Steuerverwaltungen usw.); diese Verfügung ist sofort vollstreckbar. Die ESTV verpflichtet die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber unter Androhung einer Geldstrafe, ihr die Informationen zu übermitteln.
Wenn die betroffene/beschwerdeberechtigte Person in der Schweiz ansässig ist, informiert die ESTV sie direkt über die wesentlichen Teile des Ersuchens (Art. 14 Abs. 1 StAhiG). Ist diese Person im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 3 StAhiG). Andernfalls informiert die ESTV die im Ausland ansässige Person direkt, sofern es zulässig ist, die Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder die zuständige Behörde diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmt (Art. 14 Abs. 4 StAhiG). Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie durch Veröffentlichung im Bundesblatt (Art. 14 Abs. 5 StAhiG).
Nach Artikel 21a StAhiG informiert die ESTV die betroffenen/beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst nach Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde. Hierzu muss die ersuchende Behörde glaubhaft machen, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information dieser Personen vereitelt würden.
Die ESTV erlässt eine Schlussverfügung, welche die Informationen enthält, die an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden sollen (Art. 19 StAhiG). Diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden. Weiter kann gegen einen Entscheid des BVGer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (BGer) eingereicht werden, sofern es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder um einen aus anderen Gründen besonders wichtigen Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BGG handelt.
Stimmen die betroffenen Personen der Übermittlung der Informationen zu, können sie eine Zustimmungserklärung unterzeichnen (Art. 16 StAhiG). Nach Eingang der Zustimmungserklärung aller betroffenen/beschwerdeberechtigten Personen werden die Informationen ohne Erlass einer Schlussverfügung an die zuständige Behörde übermittelt und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Tritt die ESTV auf das Ersuchen ein, übermittelt sie die ersuchten Informationen, sobald das Zustellungsverfahren abgeschlossen ist (rechtskräftige Schlussverfügung oder erteilte Zustimmung im Falle eines vereinfachten Verfahrens). Die ESTV ruft der ersuchenden Behörde im Rahmen der Übermittlung der Informationen in Erinnerung, dass sie insbesondere verpflichtet ist, das Spezialitäts- und das Vertraulichkeitsprinzip einzuhalten.
Tritt die ESTV hingegen nicht auf das Ersuchen ein, werden dem ersuchenden Staat keine Informationen übermittelt. Letzterer wird darüber sowie über den Abschluss des Verfahrens informiert.
Auch die Schweiz kann ausländische Behörden um Informationen ersuchen (Art. 22 StAhiG). Die interessierten Steuerbehörden richten in einem solchen Fall ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an das SEI (ESTV). Das SEI prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Ist dies der Fall, leitet das SEI (ESTV) das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss. Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann keine Beschwerde erhoben werden.
Fragen und Antworten zum Spontanen Informationsaustausch
Allgemeine Fragen
Die Schweiz hat als Mitgliedsstaat der OECD das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen; MAC) ratifiziert, welches in der Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
Die Vertragsparteien des MAC tauschen demnach seit dem 1. Januar 2018 alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind (Art. 4 MAC). So sind in Art. 7 MAC die Konstellationen festgehalten, in denen Informationen spontan, bzw. ohne vorheriges Ersuchen, ausgetauscht werden.
Im Rahmen des OECD-G20-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) wurde der spontane Informationsaustausch erstmals konkretisiert, und zwar im Bereich der Steuervorbescheide (Steuerrulings). Es geht um Steuervorbescheide, bei denen ein Risiko der Gewinnverkürzung oder Gewinnverschiebung besteht. Durch den BEPS-Aktionspunkt 5 wurde der spontane Austausch von Rulingmeldungen zum Mindeststandard erhoben. Ziel ist es, schädliche Steuerpraktiken zu vermeiden und durch den Austausch von Rulingmeldungen bei den betroffenen Staaten mehr Transparenz zu schaffen. Aus diesen Gründen tauscht die Schweiz mit den Partnerstaaten des Amtshilfeübereinkommens spontan generierte Zusammenfassungen der entsprechenden Rulings aus.
Der Informationsaustausch auf Ersuchen beinhaltet den Austausch von Informationen, den Steuerbehörden gestützt auf ein Amtshilfeersuchen untereinander vornehmen. Die Basis bilden sowohl bilaterale Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen; DBA) als auch das Amtshilfeübereinkommen (Art. 5 i.V.m. Art. 4 MAC).
Der spontane Informationsaustausch (SIA) erfolgt unaufgefordert bzw. ohne vorgängiges Ersuchen. Informationen werden dann spontan zwischen Steuerbehörden ausgetauscht, wenn der informierende Staat ein mögliches Interesse eines anderen Staates an Informationen vermutet. Rechtsgrundlage ist Art. 7 MAC, wobei die Voraussetzungen im innerstaatlichen Verfahren im Steueramtshilfegesetz (Art. 22a StAhiG) und der Steueramtshilfeverordnung (Art. 5 ff. StAhiV) konkretisiert werden.
Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs stellen sich Partnerstaaten regelmässig und ohne vorgehendes Ersuchen Angaben über Finanzkonten, aber auch Länderberichte zur Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG).
Als Steuervorbescheid gilt gemäss Art. 8 StAhiV eine Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung:
- die diese einer steuerpflichtigen Person gegeben hat;
- die die steuerlichen Folgen eines von der steuerpflichtigen Person dargelegten Sachverhalts betrifft; und
- auf die sich die steuerpflichtige Person berufen kann.
Ein spontaner Informationsaustausch dieser Steuervorbescheide erfolgt in den in Art. 9 StAhiV vorgesehenen Fällen.
Liegt ein auszutauschender Steuervorbescheid vor, so ist ein spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Sitzstaaten der direkt kontrollierenden Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft durchzuführen (Art. 10 Abs. 1 StAhiV). Weitere Fälle, in denen ein spontaner Austausch zu erfolgen hat, sind in Art. 10 Abs. 2 StAhiV festgehalten.
Die Schweiz tauscht die Steuervorbescheide jedoch nur mit denjenigen Ländern aus, die das Amtshilfeübereinkommen ebenfalls ratifiziert haben. Aus diesem Grund erfolgt zurzeit (Stand Mai 2021) beispielsweise noch kein spontaner Informationsaustausch mit den USA, weil diese die MAC noch nicht ratifiziert haben.
Die Schweiz tauscht seit dem 1. Januar 2018 spontan Rulingmeldungen mit den Partnerstaaten aus. Der Empfang der durch die Partnerstaaten eingereichten Formulare hat hingegen bereits am 1. Januar 2017 begonnen.
Der spontane Informationsaustausch betrifft diejenigen Informationen über die Steuervorbescheide («Rulings») gemäss der Artikel 8 und 9 der Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV; SR 651.11), welche in Artikel 11 Absätze 1 Buchstaben b–l, 2 und 3 aufgeführt sind.
Für weitere Informationen, konsultieren Sie bitte:
- Artikel 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1);
- Artikel 22a und folgende des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1);
- die Artikel 8 und 9 StAhiV.
Der spontane Austausch ist auf die Mitgliedstaaten des MAC begrenzt. Der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten basiert auf Gegenseitigkeit. Die spontanen Übermittlungen durch die Schweiz erfolgt seit dem 1. Januar 2018. Der Empfang der durch die Partnerstaaten eingereichten Formulare, hat hingegen bereits am 1. Januar 2017 begonnen.
Die Liste aller Mitgliedstaaten sowie das jeweilige Datum des Inkrafttretens für die einzelnen Staaten sind im MAC ersichtlich.
Die Vertragsparteien tauschen alle Informationen aus, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Aus Schweizer Sicht wird ein spontaner Informationsaustausch unter anderem betreffend die Einkommens- und die Vermögenssteuer, einschliesslich der Gewinnsteuer, der Kapitalgewinnsteuer und der Kapitalsteuer stattfinden. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte Artikel 2 Ziffer 1, 4 und Anlage A MAC.
Die Steuerbehörden sind angehalten, die «Rulings», welche sie verwalten und dem spontanen Informationsaustausch unterliegen, zu sammeln. Die zu übermittelnden Informationen sind in Artikel 11 StAhiV aufgeführt.
Die ESTV muss die Informationen betreffend «Rulings», welche zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2016 erteilt wurden, den Partnerstaaten innert einer zwölfmonatigen Frist ab dem 1. Januar 2018 übermitteln.
Betreffen die auszutauschenden Informationen ein «Ruling», welches nach dem 1. Januar 2017 erteilt wurde, muss die ESTV diese den Partnerstaaten innert dreimonatiger Frist ab deren Erhalt übermitteln.
Fragen zum Ablauf
Die in Art. 11 StAhiV festgehaltenen Informationen sind auf der SIA-Plattform in einem Webformular wahrheitsgetreu und vollständig zu erfassen und an die Abteilung für Informationsaustausch in Steuersachen (SEI), zu übermitteln.
Die zuständigen Stellen der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV sind verpflichtet, dem SEI die spontan zu übermittelnden Informationen fortlaufend zustellen, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung eines Steuervorbescheids (vgl. Art. 12 StAhiV). Die zuständige Steuerbehörde entscheidet, ob sie das Webformular durch die Steuerpflichtigen ausfüllen lässt, oder ob sie dies selbst übernimmt.
Nach der Erfassung des Rulings im Rahmen einer Rulingmeldung (Zusammenfassung) auf der SIA-Plattform wird die betroffene steuerpflichtige Person über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch informiert (Art. 22b StAhiG; Wahrung des rechtlichen Gehörs). Der SEI setzt der betroffenen Person hierzu eine zehntägige Frist, um der Übermittlung der Informationen zuzustimmen oder allfällige Einwände einzubringen und/oder Einsicht in die Akten zu nehmen. Erteilt die betroffene Person innerhalb der Frist ihre Zustimmung, werden die Informationen an die vom Steuervorbescheid betroffenen Staaten übermittelt und das Verfahren wird ohne Erlass einer Schlussverfügung abgeschlossen.
Reicht die betroffene Person eine Stellungnahme ein, so wird diese vom SEI nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung bzw. mit der ESTV geprüft und die zu übermittelnde Meldung wird entsprechend angepasst. Der SEI informiert in diesem Fall die betroffene Person erneut über die vorgesehene Übermittlung i.S.v. Art. 22b StAhiG. Gleichzeitig wird die betroffene Person wieder aufgefordert, ihre Zustimmung zu erteilen.
Stimmt die betroffene Person der Übermittlung der Informationen nicht zu, erlässt die ESTV (SEI) eine Schlussverfügung nach Art. 17 StAhiG. Die ergangene Schlussverfügung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 VGG).
Die Benutzung von SIA zur Erfassung der auszutauschenden Rulingmeldungen setzt die Registrierung auf dem EFD Portal mit einem CH-Login voraus. Bitte klicken Sie dazu hier. Aktivieren Sie ebenfalls den 2. Login-Faktor. Auf dem EFD Portal können Sie Ihren Einladungscode über die Schaltfläche «Einladungscode einlösen» oben links einlösen, um Zugriff auf SIA zu erhalten.
Falls Sie bereits über myTaxWorld Zugriff auf SIA hatten, folgen Sie bitte der Anleitung hier.
Sobald eine Rulingmeldung auf der SIA-Plattform definitiv erfasst wurde, kann sie nur noch vom SEI bearbeitet werden. Wurde die Meldung noch nicht ans Ausland übermittelt, so kann eine Anpassung während des Notifikationsverfahrens im Sinne von Art. 22b StAhiG erfolgen. Die geänderten Umstände / Fehler können als Einwände innert 10 Tagen nach Erhalt des Informationsschreibens beim SEI vorgebracht werden.
Ändern sich die Verhältnisse, sind beispielsweise weitere Staaten von einer Transaktion betroffen, nachdem eine Meldung bereits mit den betroffenen Staaten ausgetauscht wurde, so ist eine Korrekturmeldung auf der SIA-Plattform vorzunehmen. Die Korrekturmeldung muss durch die zuständigen Stellen der kantonalen Steuerverwaltungen und der ESTV vorgenommen werden. Die erstellte Korrekturmeldung durchläuft denselben Prozess wie eine neue Rulingmeldung, bevor sie den betroffenen Partnerstaaten als entsprechende gekennzeichnete Meldung übermittelt wird.
Fragen zum Steuervorbescheid
Auch wenn ein Steuervorbescheid nur für kurze Zeit bestand, kann er für die betroffene Steuerperiode wirksam sein und damit die Bedingungen von Art. 8 StAhiV erfüllen. Fällt er auch in eine der Kategorien von Art. 9 StAhiV, unterliegt er dem spontanen Informationsaustausch.
Erweist sich der aufgehobene Steuervorbescheid nachträglich als für die Veranlagung nicht relevant, werden die Informationen nicht übermittelt bzw. ist eine Berichtigung der übermittelten Information gemäss Art. 14 StAhiV vorzunehmen. Als nicht relevant für die Veranlagung gilt ein nach kurzer Zeit aufgehobener Steuervorbescheid insbesondere dann, wenn die zuständige Veranlagungsbehörde die Besteuerung auch ohne einen vorgängig eingeholten Steuervorbescheid entsprechend vornehmen würde (z.B. Gewährung eines Holdingstatuts).
Wird aber im Steuervorbescheid ein bestehender Ermessensspielraum ausgeübt (z. B. Festlegung eines Transferpreises für die Übertragung eines Immaterialgüterrechts) und die Besteuerung trotz der Aufhebung des Steuervorbescheids entsprechend vorgenommen, ist der Steuervorbescheid für die Veranlagung als relevant zu betrachten und die übermittelten Informationen sind somit nicht zu berichtigen.
Sobald sich ein Steuerpflichtiger hypothetisch auf einen Steuervorbescheid berufen kann, muss eine spontane Meldung erfolgen (Massstab des fiktiven Vertrauensschutzes). Voraussetzung dafür ist, dass die zur Übermittlung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen (z.B. die betroffenen Gruppengesellschaften bzw. deren Sitzstaaten sind schon bekannt). Eventuell kann nachträglich eine Berichtigung gemäss Art. 14 StAhiV stattfinden.
Die Schweiz tauscht mit der USA zurzeit keine Rulingmeldungen spontan aus, weil die USA die MAC noch nicht ratifiziert haben (Stand Mai 2021). Trotzdem muss ein Steuerruling, welches dem spontanen Informationsaustausch unterliegt und neben weiteren Partnerstaaten die USA betrifft, auf der SIA-Plattform erfasst werden. Dasselbe gilt auch für Steuervorbescheide, die ausschliesslich die USA betreffen.
Ein solcher Steuervorbescheid muss in der Fachanwendung SIA zwei Mal separat erfasst werden. Bei den Grunddaten der beiden Rulingmeldungen ist in einer Version im Feld «Gehört zu» der zuständige Kanton und in der anderen Version die ESTV («Switzerland») auszuwählen. Bei letzterer wird zusätzlich das Feld «Verwaltet durch» angezeigt. Dort ist die Behörde auszuwählen, an welche die erfasste Rulingmeldung geschickt werden soll (üblicherweise ebenfalls «Switzerland», dann wird die Meldung an die ESTV geschickt).

Fragen zur Rulingmeldung und zur Fachanwendung (ePortal)
Die Rulingmeldungen können in der Fachanwendung SIA erfasst und direkt an die kantonale Steuerverwaltung abgesendet werden. Um Zugriff auf die Fachanwendung SIA und den entsprechenden Steuerpflichtigen zu erhalten, muss als erstes ein persönliches Konto auf dem ePortal (inkl. 2 Faktoren Authentisierung; vgl. Link) erstellt werden. Danach kann auf dem ePortal ein Einladungscode (Link) eingelöst werden, welcher Zugriff auf die Fachanwendung SIA und den entsprechenden Steuerpflichtigen gewährt. Die Kachel «SIA» im ePortal wird erst sichtbar, wenn mindestens ein Einladungscode erfolgreich eingelöst und der 2. Login-Faktor aktiviert wurde. Pro Konto können beliebig viele Einladungscodes im ePortal eingelöst und somit beliebig viele Steuerpflichtige auf der Fachanwendung SIA verwaltet werden.
Eine Rulingmeldung kann in der Fachanwendung SIA mit einem Klick auf das weisse Plus ganz rechts im blauen Balken «Angaben zum Steuervorbescheid» erfasst werden.
Bitte schliessen Sie die Fachanwendung SIA und loggen Sie sich aus dem ePortal aus. Löschen Sie dann den Cache Ihres Browsers und versuchen Sie es erneut, alternativ mit einem anderen Browser wie z.B. Chrome, Firefox oder Edge.
Falls das Problem weiterhin besteht, melden Sie sich bitte telefonisch beim Helpdesk +41 58 461 61 11 oder per E-Mail an spontane.amtshilfe@estv.admin.ch.
Klicken Sie bei der Anmeldung auf dem ePortal auf «Passwort vergessen?» und beantworten Sie die Sicherheitsfragen. Falls Sie diese nicht richtig beantworten können, müssen Sie sich auf dem ePortal mit einer anderen E-Mail-Adresse neu registrieren. Falls Sie keine andere E-Mail-Adresse verwenden möchten, melden Sie sich bitte telefonisch beim Helpdesk +41 58 461 61 11.
Bitte verlangen Sie den Einladungscode direkt von der kantonalen Steuerverwaltung des Sitzkantons des Steuerpflichtigen. Wurde der Steuervorbescheid («Ruling») mit der ESTV abgeschlossen, verlangen Sie bitte den Einladungscode per Telefon +41 58 484 90 73 oder E-Mail an ruling.dvs@estv.admin.ch. Auf dem ePortal können Sie Ihren Einladungscode über die Schaltfläche «Einladungscode einlösen» (oben links) einlösen, um Zugriff auf die Fachanwendung SIA zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass Einladungscodes nur 30 Tage lang gültig sind. Nach dieser Frist kann der Einladungscode nicht mehr eingelöst werden und Sie müssen einen neuen Einladungscode beantragen.
Die Fachanwendung SIA ist in das ePortal integriert und kann nur über dieses Portal erreicht werden.
Aus Sicherheitsgründen muss für den Zugriff auf die Fachanwendung SIA im ePortal die 2 Faktoren Authentisierung aktiviert sein.
Bitte loggen Sie sich im ePortal ein. In den Einstellungen Ihres Profils oben rechts können die Benachrichtigungen aktiviert und deaktiviert werden.
Die Fachanwendung SIA wurde in das ePortal integriert, welches myTaxWorld/PAMS abgelöst hat.
Fragen und Antworten zu Verrechnungspreise
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird verwendet, um für steuerliche Zwecke die Verrechnungspreise zwischen Unternehmen desselben Konzerns zu bestimmen. Nach diesem Grundsatz müssen Transaktionen zwischen diesen Unternehmen, unabhängig von ihrer Art, denselben Bedingungen folgen, wie sie zwischen fremden Dritten in einem Umfeld des freien Wettbewerbs und unter vergleichbaren Umständen vereinbart würden.
Der Schweizer Gesetzgeber hat keine speziellen Gesetze zu Verrechnungspreisen erlassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird jedoch auf der Grundlage verschiedener Bestimmungen in den Steuergesetzen umgesetzt.
Der Fremdvergleichsgrundsatz wird in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erläutert. Obwohl ihr Inhalt nicht rechtlich bindend ist, beziehen sich die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte auf sie und wenden sie als Quelle für die Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes an.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien sind innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung nicht verbindlich. Dennoch stellen sie ein Instrument zur Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes von Artikel 9 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dar. Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte beziehen sich also häufig auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien und greifen im Rahmen der Anwendung der DBA und des innerstaatlichen schweizerischen Rechts als Grundlage für die Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf sie zurück. Mit dem Kreisschreiben Nr. 4 über die Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften vom 19. März 2004 (KS 4/04) rief die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Erinnerung, dass der damalige Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung den kantonalen Verwaltungen bereits mit Schreiben vom 4. März 1997 mitgeteilt hatte, die OECD-Verrechnungspreisleitlinien seien zu berücksichtigen.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien wurden seit ihrer ersten Veröffentlichung mehrmals revidiert und ergänzt. Im Rahmen der Veranlagungsverfahren bezieht sich die ESTV auf diejenige Fassung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs veröffentlicht war. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Anwendung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien.
Fragen und Antworten zur Kostenaufschlagsmethode
Mit dem Kreisschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 (KS 4/04) rief die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in Erinnerung, dass der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung den kantonalen Verwaltungen bereits mit Schreiben vom 4. März 1997 mitgeteilt hatte, die OECD-Verrechnungspreisleitlinien seien zu berücksichtigen. Das KS 4/04 betrifft die Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften, womit die OECD-Verrechnungspreisleitlinien bei der Bestimmung der Vergütung von Dienstleistungstransaktionen beachtet werden müssen.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien enthalten bereits seit der ersten Version von Juni 1995 Empfehlungen bezüglich der Behandlung von Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit konzerninternen Dienstleistungstransaktionen. Diese Empfehlungen, die in den jüngsten Aktualisierungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (insbesondere in der Version 2017) ergänzt und verfeinert wurden, sind in der Version vom Januar 2022 in Kapitel VII enthalten.
Bei der Kostenaufschlagsmethode wird der Kostenaufschlag für eine konzerninterne Transaktion durch einen Vergleich der Kostenaufschläge ermittelt, die fremde Dritte bei vergleichbaren Transaktionen auf dem freien Markt erzielen. Die Kostenaufschlagsmethode erfordert daher einen Vergleich von Produkten, Dienstleistungen, Funktionen, Risiken, Produktionskomplexität, Kostenstrukturen und immateriellen Wirtschaftsgütern der konzerninternen Transaktion und der Transaktion auf dem freien Markt.
Von sehr grosser Bedeutung ist die Vergleichbarkeit der Kostenbasis zwischen der konzerninternen Transaktion und der Transaktionen auf dem freien Markt, die zur Ermittlung des fremdüblichen Kostenaufschlags herangezogen werden. Für die korrekte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollte die Kostenbasis der Transaktionen in der verwendeten Verrechnungspreisstudie nach denselben Grundsätzen ermittelt werden, die auch für die konzerninterne Transaktion verwendet wurden (identischer Gewinn-Indikator), da eine Vergleichbarkeit der ermittelten Bandbreite der Verrechnungspreisstudie sonst nicht gegeben ist.
Gemäss OECD muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen operativen Kosten, d.h. Ausgaben, die ein Unternehmen regelmässig tätigt, um Geschäftsabläufe und Systeme am Laufen zu halten und Leistungen zu erbringen, durch welche Wertschöpfung generiert wird, und nicht-operativen Kosten, wie beispielsweise Steuern und Finanzierungskosten. Auch Finanzierungskosten fallen üblicherweise (zumindest bei typischen Dienstleistungsunternehmen sowie nicht kapitalintensiven (Routine-) Produktionsunternehmen) nicht während der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit an und generieren keine Wertschöpfung. Da nicht-operative Kosten keinen Beitrag zur Wertschöpfung eines Unternehmens leisten, sind diese in der Kostenbasis grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Beispiel: Steueraufwand in der Kostenbasis
Sachverhalt:
Die Events Switzerland GmbH mit Sitz im Kanton A (Events CH) unterstützt ihre Muttergesellschaft, die Events Global Ltd. mit Sitz im Vereinigten Königreich (Events UK) bei der Organisation von verschiedenen Veranstaltungen (Konzerte, Theater, Kunstauktionen usw.), welche in der Schweiz durchgeführt werden. Die Events UK ist als Hauptorganisator jeweils zuständig für das Marketing im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen, tätigt die Verkäufe, stellt die Rechnungen und schliesst die wichtigsten Verträge selber ab. Das unternehmerische Risiko im Zusammenhang mit den Veranstaltungen wird vollständig von der Events UK getragen. Bei der Events CH sind drei Personen angestellt, welche dafür zuständig sind, Veranstaltungen in der Schweiz in administrativer Hinsicht zu betreuen – unter anderem organisieren sie geeignete Messegelände, klären alle organisatorischen Aspekte direkt mit den Messebetreibern und schliessen mit diesen auch die lokalen Mietverträge für die Veranstaltung ab. Weiter fungiert die Events CH als lokaler Zahlungsabwickler für die Events UK. Als reine Zahlungsabwicklungsplattform für die Events UK rechnet die Events CH die auf dem Umsatz der Veranstaltungen geschuldeten Gebühren und Abgaben ab und leitet den vereinnahmten Veranstaltungsumsatz an die Events UK weiter. Die Events CH trägt auch in dieser Hinsicht kein unternehmerisches Risiko. Für ihre administrativen Hilfstätigkeiten sowie die Zahlungsabwicklungsfunktion wird die Events CH mittels CPM mit einem Kostenaufschlag von 5 % entschädigt. Dieser Kostenaufschlag wurde mittels einer Benchmarking-Studie als fremdvergleichskonform bestätigt.
Lösung:
In Übereinstimmung mit den OECD-Leitlinien wird der lokale Steueraufwand bei der Ermittlung der Kostenbasis nicht berücksichtigt, womit für die Events CH ein Dienstleistungsertrag von CHF 93 450 resultiert:

Stellungnahme zum Urteil 9C_37/2023
Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024: Behandlung von Steuern in der Kostenbasis einer Kostenaufschlagsmethode
Gemäss OECD sind auch Durchlaufkosten, die in Zusammenhang mit Drittleistungen stehen, von der massgebenden Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kostenaufschlags auszuklammern.
Bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erlaubt die OECD, dass ein pauschaler Kostenaufschlag von 5 Prozent angewendet wird (sog. vereinfachtes Verfahren für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung). Dieser Ansatz zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden und der Steuerpflichtigen für bestimmte Arten von Dienstleistungen zu verringern.
Gemäss OECD-Verrechnungspreisleitlinien liegen dann Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vor, wenn Dienstleistungen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Leistungen unterstützender Natur,
- die nicht Teil des Kerngeschäfts des internationalen Konzerns sind (d. h., keine gewinnerzielenden Tätigkeiten bzw. keine wirtschaftlich signifikanten Tätigkeiten darstellen),
- nicht die Nutzung von einzigartigen und wertvollen immateriellen Werten erfordern bzw. nicht zu deren Entstehung führen und
- nicht mit wesentlichen und signifikanten Risiken verbunden sind bzw. nicht zu solchen führen.
In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien werden verschiedene Beispiele von Dienstleistungen aufgeführt, welche typischerweise diese Voraussetzungen erfüllen bzw. nicht erfüllen.
Soweit Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vorliegen, sieht die OECD folgende administrative Vereinfachungen vor:
- Die Verrechnungspreise werden mittels kostenbasierter Methoden mit einem fixen Aufschlag von 5 % (ausgenommen Durchlaufkosten) ermittelt, wobei die Methode selbst sowie der Aufschlag von 5 % nicht mit einer aufwendigen Verrechnungspreisstudie ermittelt werden müssen;
- die Verrechnung erfolgt mittels indirekter Verrechnungsmethode, wobei die Umlageschlüssel für alle Empfänger der jeweiligen Dienstleistungskategorie einheitlich angewendet werden müssen;
- verringerte Anforderungen an den Vorteilstest («Benefit Test»), d. h., der Steuerpflichtige muss pro Dienstleistungskategorie lediglich den Nachweis erbringen, dass Leistungen erfolgt sind;
- vereinfachte Dokumentationsvorschriften, die jedoch im Schweizer Steuerrecht aufgrund fehlender Vorgaben hinsichtlich formeller Verrechnungspreisdokumentationen eine untergeordnete Bedeutung haben.
Fragen und Antworten zu Primär-, Gegen- und Sekundärberichtigungen
Primärberichtigungen sind Berichtigungen des steuerbaren Gewinns eines Unternehmens, die von einer ersten Steuerbehörde aufgrund der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Geschäftsvorfälle vorgenommen werden, an denen ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Land beteiligt ist.
In der Schweiz werden Primärberichtigungen ausschliesslich von den kantonalen Steuerverwaltungen vorgenommen, da diese für die Veranlagung und Erhebung der Gewinnsteuer zuständig sind.
Gegenberichtigungen sind Berichtigung der Steuerschuld des verbundenen Unternehmens in einem zweiten Staat, die von der Steuerbehörde dieses Staats aufgrund einer Primärberichtigung durch die Steuerbehörde im ersten Staat vorgenommen wird, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen. Sie setzt voraus, dass die Primärberichtigung vom zweiten Staat anerkannt wird und nach dessen Ansicht auf einer korrekten Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes durch den ersten Staat beruht. In der Praxis kommt die Gegenberichtigung am häufigsten bei Verständigungsverfahren vor.
Wird in der Schweiz eine Gegenberichtigung aufgrund einer Primärberichtigung durch die Behörde eines ausländischen Staats vorgenommen, so fällt sie ebenfalls in die Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltungen, soweit sie die Gewinnsteuer betrifft.
Beispiel: Gegenberichtigung
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft A zahlt Lizenzgebühren in Höhe von CHF 50 000 an eine im Ausland ansässige Muttergesellschaft B, die Eigentümerin einer Marke ist. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eine Primärberichtigung vor, so dass dem steuerbaren Gewinn der Gesellschaft A CHF 20 000 hinzugerechnet werden. Wenn die ausländische Steuerbehörde nun nichts unternimmt, gelten diese CHF 20 000 weiterhin als steuerbarer Gewinn der Gesellschaft B. Die Gegenberichtigung besteht also für die ausländische Steuerbehörde darin, den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft B um CHF 20 000 zu reduzieren, um ihn mit dem steuerbaren Gewinn der Gesellschaft A in Einklang zu bringen und die Doppelbesteuerung zu beseitigen.
Gewinnrückführungen sind Rückführungen von Gewinnen zwischen verbundenen Unternehmen, die an einer Transaktion beteiligt sind, die von einer Steuerbehörde berichtigt wurde. Sie dienen dazu, die Handelsbilanz mit der Steuerbilanz, wie sie sich aus der Berichtigung ergibt, in Einklang zu bringen. Sie sind weder aus Sicht des Abkommensrechts noch aus Sicht des innerstaatlichen Rechts zwingend vorgeschrieben.
In Anwendung von Art. 18 Abs. 4 StADG gelten Gewinnrückführungen nicht als geldwerte Leistung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens oder einer auf der Grundlage von Art. 16 StADG vereinbarten internen Vereinbarung durchgeführt werden. Im Gegensatz dazu wird bei Fehlen eines Verständigungsverfahrens oder einer internen Vereinbarung die Verrechnungssteuer auf die Zahlungen erhoben, die zum Zwecke der Rückführung geleistet werden.
In Anwendung von Art. 18 Abs. 4 StADG gelten Gewinnrückführungen nicht als geldwerte Leistung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens oder einer auf der Grundlage von Art. 16 StADG vereinbarten internen Vereinbarung durchgeführt werden. Im Gegensatz dazu wird bei Fehlen eines Verständigungsverfahrens oder einer internen Vereinbarung die Verrechnungssteuer auf die Zahlungen erhoben, die zum Zwecke der Rückführung geleistet werden.
Sekundärberichtigungen sind Berichtigungen, die durch die Besteuerung eines Sekundärgeschäftsvorfalls entstehen. Ein Sekundärgeschäftsvorfall ist das Scheingeschäft zur Verlagerung der je nach Land als Dividende, Eigenkapitaleinlage oder Darlehen umqualifizierten Übergewinne.
In der Schweiz entspricht die Sekundärberichtigung der Erhebung der Verrechnungssteuer auf dem Betrag, der in einem Verrechnungspreiskontext als geldwerte Leistung qualifiziert wird. Sekundärberichtigungen werden in der Schweiz folglich ausschliesslich von der im Bereich der Erhebung der Verrechnungssteuer allein zuständigen ESTV vorgenommen.
Beispiel: Sekundärberichtigung
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft A zahlt Lizenzgebühren in Höhe von CHF 50 000 an eine im Ausland ansässige Muttergesellschaft B, die Eigentümerin einer Marke ist. Die ESTV ist der Ansicht, dass der Preis von CHF 50'000 nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht und dass der Preis, der zwischen zwei unabhängigen Unternehmen vereinbart werden würde, CHF 30 000 betragen würde. Die Sekundärberichtigung besteht für die ESTV darin, den Überschuss von CHF 20 000 als geldwerte Leistung zu qualifizieren, die zur Erhebung der Verrechnungssteuer führt.
Wird eine von einer kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Primärberichtigung im Verständigungsverfahren ganz oder teilweise bestätigt, stellt sich die Frage der Sekundärberichtigung, d. h. der Erhebung der Verrechnungssteuer durch die ESTV auf dem Betrag der im Verständigungsverfahren bestätigten Primärberichtigung.
Soweit die Frage der Erhebung der Verrechnungssteuer nicht im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung geregelt wird, ist die Verrechnungssteuer auf dem Betrag der geldwerten Leistung zu erheben, wenn die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erhebung erfüllt sind.
Beispiel: Verständigungsvereinbarung
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft A zahlt Lizenzgebühren in Höhe von CHF 50 000 an eine im Ausland ansässige Muttergesellschaft B, die Eigentümerin einer Marke ist. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eine Primärberichtigung von CHF 20 000 vor und rechnet diesen Betrag wieder dem steuerbaren Gewinn von Gesellschaft A zu. Die Primärberichtigung führt zu einem Verständigungsverfahren, in dem durch eine Verständigungsvereinbarung ein Fremdvergleichspreis für die von Gesellschaft A an die Muttergesellschaft B gezahlten Lizenzgebühren in Höhe von CHF 40 000 angenommen wird, so dass die von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Primärberichtigung in Höhe von CHF 10 000 beibehalten wird. Wenn die Verständigungsvereinbarung die Frage der Sekundärberichtigung nicht behandelt, wird die Erhebung der Verrechnungssteuer auf den Betrag von CHF 10 000 von der ESTV vorgenommen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine geldwerte Leistung erfüllt sind.
Die Verständigungsvereinbarung kann die Möglichkeit vorsehen, dass der Steuerpflichtige eine Gewinnrückführung der Mittel in Höhe der bestätigten Primärberichtigung vornimmt, und zwar grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Verständigungsvereinbarung. Wenn der Steuerpflichtige diese Gewinnrückführung durchführt, wird die Sekundärberichtigung nicht vorgenommen, d. h. die ESTV erhebt keine Verrechnungssteuer auf den Betrag der durch das Verständigungsverfahren bestätigten Berichtigung. Die Zahlung ist gegenüber dem SIF zu belegen, welches die entsprechenden Informationen an die ESTV weiterleitet. Das Vorhandensein eines solchen Hinweises in der Verständigungsvereinbarung verpflichtet den Steuerpflichtigen jedoch nicht, eine Gewinnrückführung vorzunehmen. Erfolgt keine Gewinnrückführung, wird die Verrechnungssteuer auf dem Betrag der Primärberichtigung gemäss dem anwendbaren DBA erhoben.
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Aufnahme eines solchen Hinweises in die Verständigungsvereinbarung – dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere wird in offensichtlichen Fällen von Gewinnverlagerungen nicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer verzichtet.
Beispiel: Voraussetzungen für die Sekundärberichtigung
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft A zahlt Lizenzgebühren in Höhe von CHF 50 000 an eine im Ausland ansässige Muttergesellschaft B, die Eigentümerin einer Marke ist. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eine Primärberichtigung von CHF 20 000 vor und rechnet diesen Betrag wieder dem steuerbaren Gewinn von Gesellschaft A zu. Die Primärberichtigung führt zu einem Verständigungsverfahren, das in einer Verständigungsvereinbarung einen Fremdvergleichspreis für die von Gesellschaft A an die Muttergesellschaft B gezahlten Lizenzgebühren in Höhe von CHF 40 000 festlegt, so dass die von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Primärberichtigung in Höhe von CHF 10 000 beibehalten wird. Wenn die Verständigungsvereinbarung einen besonderen Hinweis auf die Verrechnungssteuer enthält und eine Gewinnrückführung gemäss diesem Hinweis erfolgt, wird auf die Erhebung der Verrechnungssteuer verzichtet.
Die Gewinnrückführung hat innerhalb der in der Verständigungsvereinbarung festgelegten Frist zu erfolgen, die grundsätzlich 60 Tage ab Übermittlung der Verständigungsvereinbarung an die zuständige kantonale Steuerbehörde beträgt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die ESTV auf Antrag des Steuerpflichtigen hin eine Fristverlängerung gewähren.Für die Ermittlung des CHF-Betrages, welchen die Schweizer Gesellschaft im Rahmen einer Gewinnrückführung erhalten soll, ist grundsätzlich der Wechselkurs im Zeitpunkt der Leistung an die ausländische Gesellschaft massgebend.
Die ESTV akzeptiert nur Gewinnrückführungen in Form einer effektiven Zahlung. Andere Formen der Gewinnrückführung (z. B. Verrechnung, Gutschrift, Umqualifizierung früherer Einlagen oder Dividenden) vermeiden die Verrechnungssteuerfolgen nicht. Wenn eine Gewinnrückführung zugunsten der Schweizer Gesellschaft erfolgen muss, so kann die ausländische Gesellschaft diese nicht mit einer eigenen allfälligen Forderung gegenüber der Schweizer Gesellschaft verrechnen.
Ausnahmsweise akzeptiert die ESTV eine Verrechnung zwischen verschiedenen gegenseitigen Forderungen (verschiedene Jahre oder verschiedene Transaktionen), wenn diese formell im selben MAP oder APA oder in einem gleichzeitig abgeschlossenen MAP und APA, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, festgelegt sind.
Beispiel: Verrechnung abgelehnt
Die Gesellschaft A in der Schweiz und die ausländische Schwestergesellschaft B wenden die Gewinnaufteilungsmethode auf die gemeinsame Entwicklung immaterieller Vermögenswerte an. Die kantonale Steuerbehörde nimmt bei Gesellschaft A eine Primärberichtigung vor. Die Primärberichtigung führt zu einem MAP, das eine Primärberichtigung von CHF 50'000 bestätigt. Das MAP enthält eine Rückführungsklausel. Gesellschaft B hat eine Forderung in gleicher Höhe gegenüber Gesellschaft A für Dienstleistungen, die für Gesellschaft A erbracht wurden und nicht Gegenstand des MAP waren. Sie möchte die Gewinnrückführung durch Verzicht auf diese Forderung vornehmen. Durch eine solche Verrechnung kann die Verrechnungssteuer auf dem Betrag von CHF 50'000 nicht vermieden werden.
Beispiel: Verrechnung zulässig (MAP)
Die in der Schweiz ansässige Gesellschaft A und die ausländische Schwestergesellschaft B wenden für die gemeinsame Entwicklung von immateriellen Wirtschaftsgütern die Gewinnaufteilungsmethode an. Die kantonale Steuerbehörde nimmt bei der Gesellschaft A für die Steuerjahre 2021 bis 2023 eine Primärberichtigung vor. Die Primärberichtigung führt zu einem MAP, die Verständigungsvereinbarung bestätigt eine Primärberichtigung von CHF 50'000 für das Geschäftsjahr 2021 und CHF 40'000 für das Geschäftsjahr 2023. Für das Geschäftsjahr 2022 führt das MAP jedoch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung von CHF 5’000 an die Gesellschaft A. Durch diese Ausschüttung reduziert sich der an Gesellschaft A zurückzuführende Betrag von CHF 90’000 auf CHF 85’000.
Beispiel: Netting erlaubt (MAP und APA)
Die in der Schweiz ansässige Gesellschaft A und die ausländische Schwestergesellschaft B wenden die Gewinnaufteilungsmethode auf die gemeinsame Entwicklung immaterieller Vermögenswerte an. Diese Transaktion unterliegt einem MAP für die Jahre 2021 und 2022 und einem APA mit rückwirkendem Effekt für das Jahr 2023 (für Buchhaltungszwecke abgeschlossen). Das MAP bestätigt eine Primärberichtigung von CHF 30’000 für das Geschäftsjahr 2021 und CHF 25'000 für das Geschäftsjahr 2022. Für das Geschäftsjahr 2023 wird im APA jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung von CHF 15'000 an Gesellschaft A festgestellt. Diese Ausschüttung reduziert den an Gesellschaft B zurückzuführenden Betrag von CHF 55'000 auf CHF 40’000.
Eine dem Fremdvergleichsgrundsatz widersprechende Leistung einer Schweizer Muttergesellschaft an eine oder mehrere ihrer hundertprozentigen ausländischen Tochtergesellschaften stellt grundsätzlich keine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verrechnungssteuergesetzes dar. Die ESTV nimmt in solchen Fällen grundsätzlich keine Sekundärberichtigung vor.
Selbst wenn die zuständige kantonale Steuerbehörde auf einer solchen Transaktion eine Primärberichtigung vornimmt, die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens (Mutual Agreement Procedure, MAP) bestätigt wird, hat dies grundsätzlich keine Verrechnungssteuerfolgen. Eine Gewinnrückführung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Ein bilaterales oder multilaterales APA ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Staaten, die auf Antrag des Steuerpflichtigen im Voraus die Kriterien für die Festsetzung der Verrechnungspreise für konzerninterne Transaktionen über einen bestimmten Zeitraum festlegt. Wird diese Vereinbarung von den Steuerpflichtigen korrekt angewendet, liegt keine geldwerte Leistung vor und es ergeben sich keine Verrechnungssteuerfolgen.
Die Frage der Sekundärberichtigung kann sich jedoch in Fällen stellen, in denen ein APA rückwirkend Anwendung findet, unabhängig davon, ob es sich um die Jahre handelt, die von einer rückwirkenden Anwendung abgedeckt sind, oder um die Jahre, die zwischen dem Antrag des Steuerpflichtigen auf ein APA und der Unterzeichnung des APA vergangen sind.
Betrifft die rückwirkende Anwendung buchhalterisch abgeschlossene Jahre, kann in einem bilateralen oder multilateralem APA eine Rückführungsklausel vereinbart werden (eine solche Klausel ist nur relevant, wenn die Transaktion Auswirkungen auf die Verrechnungssteuer hat, siehe Frage XX). Erfolgt diese Gewinnrückführung durch den Steuerpflichtigen, wird keine Sekundärberichtigung vorgenommen, d. h. die ESTV erhebt keine Verrechnungssteuer auf der Leistung der Schweizer Gesellschaft an eine ausländische Gesellschaft.
Bezieht sich die Rückwirkung auf buchhalterisch noch nicht abgeschlossene Jahre, werden die im Rahmen des APA festgelegten Verrechnungspreise vom Steuerpflichtigen direkt vor Abschluss der Konten umgesetzt. Eine nachträgliche Gewinnrückführung ist nicht erforderlich.
Im Zusammenhang mit rückwirkenden APAs kann es vorkommen, dass einige ausländische zuständige Behörden die Aufnahme der Rückführungsklausel in das APA ablehnen.
Gilt das APA für vergangene Jahre, die buchhalterisch abgeschlossen sind, wird die Verrechnungssteuer auf dem Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung erhoben, sofern die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind. Die Vornahme einer Repatriierung durch den Steuerpflichtigen steht somit der Erhebung der Verrechnungssteuer nicht entgegen.
Gilt das APA für vergangenen Jahre, die buchhalterisch noch nicht abgeschlossen sind, werden die im Rahmen des APA festgelegten Verrechnungspreise vom Steuerpflichtigen direkt vor Abschluss der Konten umgesetzt. In diesem Fall wird keine Verrechnungssteuer erhoben.
Die Erhebung der Verrechnungssteuer auf eine Gewinnrückführung an eine ausländische verbundene Gesellschaft ausserhalb eines Verständigungsverfahrens oder einer innerstaatlichen Übereinkunft gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Als solche führt sie nicht zu einer einem Doppelbesteuerungsabkommen widersprechenden Besteuerung, weshalb kein MAP hinsichtlich der Erhebung beantragt werden kann.
Fragen und Antworten zu "cost sharing arrangement"
Ein solches Rechtskonstrukt existiert weder im schweizerischen Recht noch in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien kennen ein Rechtsinstrument, das den CSA teilweise ähnlich ist, nämlich die Kostenumlagevereinbarungen (KUV). Eine KUV ist definiert als eine vertragliche Verpflichtung, die es Unternehmen ermöglicht, die Beiträge und Risiken zu teilen, die mit der gemeinsamen Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von immateriellen Vermögenswerten, Sachanlagen oder Dienstleistungen verbunden sind, wobei davon ausgegangen wird, dass diese für jeden der Teilnehmer einen Vorteil entstehen lassen. Grundsätzlich werden die Kosten der KUV geteilt und die Gewinne im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen aufgeteilt.
Im Gerichtsurteil Altera vs. Commissioner entschied der US Tax Court, dass die Kosten für Stock Options und Stock-based Compensations (SBC) von Mitarbeitern, die eine CSA-bezogene Tätigkeit ausüben, in die Kostenbasis der CSA einbezogen werden müssen.
Um der Altera-Rechtsprechung zu entsprechen, müssen in der Schweiz steuerpflichtige Unternehmen mit einem CSA die geteilte Kostenbasis um die SBC erhöhen. Infolgedessen verringert sich der Wert des entwickelten Vermögenswertes.
Die Kosten für SBCs im Rahmen eines CSA können mit Mitarbeiterbeteiligungen oder Incentive-Programmen vergleichbar sein und werden bei in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen, die an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, grundsätzlich als geschäftsmässig begründet angesehen. Jeder Einzelfall muss jedoch individuell analysiert werden.
Fragen und Antworten zu konzerninternen Darlehen
Bestimmte von der ESTV herausgegebene Verwaltungsanweisungen sind auf den Bereich der Finanztransaktionen anwendbar. Es handelt sich dabei um die jährlich von der ESTV veröffentlichten Rundschreiben über die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und Fremdwährungen und das Kreisschreiben der ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997 über verdecktes Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Diese Verwaltungsanweisungen stellen «Safe-Harbour»-Regelungen dar, die für ausländische Steuerbehörden nicht bindend sind.
Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien enthalten in Kapitel X spezifische Leitlinien für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf konzerninterne Finanztransaktionen, insbesondere auf Treasury-Aktivitäten, einschliesslich konzerninterner Darlehen.
Die Rundschreiben der ESTV zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und Fremdwährungen beinhalten Zinssätze für verschiedene Kategorien von Transaktionen und sollen die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes vereinfachen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für ihre Anwendung, muss er nicht nachweisen, dass der auf eine Transaktion angewandte Zinssatz dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, und es ist keine Verrechnungspreisanalyse erforderlich, sofern die betreffende Transaktion in den Anwendungsbereich des Rundschreibens fällt und der angewandte Zinssatz mit den Sätzen des Rundschreibens im Einklang steht.
Im Gegenteil begründet die Nichteinhaltung dieser Zinssätze eine widerlegbare Vermutung, dass der Fremdvergleichsgrundsatz nicht eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Transaktion dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, und es wird erwartet, dass er durch eine Verrechnungspreisanalyse zeigt, dass der anzuwendende Zinssatz dem marktüblichen Zinssatz und damit dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Ob ein Zinssatz, der von den in den Rundschreiben der ESTV vorgesehenen Zinssätzen abweicht, mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar ist, kann durch eine Verrechnungspreisstudie nachgewiesen werden. In der Praxis wird erwartet, dass eine solche Studie mindestens folgende Elemente umfasst:
- Eine detaillierte Beschreibung der Hauptmerkmale der relevanten Transaktion, die sich auf den Zinssatz auswirken könnten. Diese Beschreibung ist notwendig, um die wichtigsten Faktoren für die Vergleichbarkeit zu ermitteln und die Transaktion abzugrenzen. Zu diesen Faktoren gehören die Laufzeit des Darlehens, die Währung, das Emissionsdatum, das Kreditrating des Darlehensnehmers und das Vorhandensein von Garantien und/oder Sicherheiten.
- Eine Analyse des Kreditratings des Darlehensnehmers.
- Eine Suche nach vergleichbaren Transaktionen, die unter Berücksichtigung der wichtigsten Vergleichbarkeitsfaktoren erstellt wird.
Die Wahl der Währung wird einzelfallbezogen beurteilt. Dabei sind die Umstände zum Zeitpunkt der Transaktion zu berücksichtigen. Es dürfen nicht allein steuerliche Gründe für die Wahl einer Fremdwährung ausschlaggebend sein.
Insbesondere in folgenden Fällen kann die Aufnahme eines Darlehens in einer Fremdwährung gerechtfertigt sein:
- Es handelt sich bei der Fremdwährung um die funktionale Währung des Unternehmens.
- Die Fremdwährung ermöglicht dem Unternehmen günstigere Konditionen. Dabei sollten jedoch die Kosten für die Absicherung des Wechselkursrisikos berücksichtigt werden.
- Es handelt sich bei der Fremdwährung um die Währung der Haupteinkünfte, welche aus der Nutzung eines durch das Darlehen finanzierten Vermögenswerts resultieren.
Im Rahmen einer Verrechnungspreisanalyse ist es wichtig, zwischen dem Rating eines Darlehensnehmers (Issuer Credit Rating) und dem Rating einer Finanztransaktion (Issue Credit Rating) zu unterscheiden.
Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Rating einer Transaktion, welches auf dem Rating des Darlehensnehmers basiert, die Besonderheiten der Transaktion und deren Auswirkungen auf das vom Darlehensgeber übernommene Kreditrisiko berücksichtigt. Das Rating einer Transaktion kann dadurch besser ausfallen, als dasjenige des Darlehensnehmers. Beispielsweise kann ein Darlehensvertrag eine Garantie oder eine vorrangige/privilegierte Rückzahlung vorsehen, die das Kreditrisiko verringern und so das Rating verbessern. In anderen Fällen kann jedoch auch das Rating des Darlehensnehmers besser ausfallen, als dasjenige einer Transaktion. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Nachrangigkeit eines Darlehens besteht und der Darlehensgeber erst nach Tilgung anderer Darlehen bedient wird.
Es wird empfohlen, das Rating einer Finanztransaktion (und nicht das Rating eines Darlehensnehmers) zu verwenden, um einen marktüblichen Zinssatz festzulegen.
Liegt ein Rating einer unabhängigen Ratingagentur für einen Darlehensnehmer vor, ist dieses zu verwenden.
Fehlt ein solches, muss eine Schätzung des Ratings vorgenommen werden. Dazu gibt es verschiedene Ansätze:
- Rückgriff auf Methoden, die von Ratingagenturen festgelegt und verwendet werden;
- Einsatz von Finanzsoftware mit welcher sich das Rating hauptsächlich anhand statistischer Modelle schätzen lässt.
Es wird empfohlen, eine der von Ratingagenturen verwendeten Methoden anzuwenden. Die Verwendung von Finanzsoftware ist jedoch nicht ausgeschlossen, sofern die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nachgewiesen werden kann.
Das Rating eines Darlehensnehmers ist ein Hilfsmittel zur Ermittlung seiner künftigen Zahlungsfähigkeit. Daher ist es wichtig, die Auswirkungen künftiger Transaktionen auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Treasury-Funktion des Darlehensnehmers zu berücksichtigen.
Es ist jedoch angemessen, bei der Ermittlung des Ratings auf historische Finanzdaten abzustellen, wenn diese als hinreichend repräsentativ für zukünftige Finanzdaten angesehen werden können.
Jede Ratingagentur verwendet ihren eigenen Standard. Für die verschiedenen Standards gibt es zuverlässige Vergleichstabellen, mit denen ein Rating in den einen oder anderen Standard umgerechnet werden kann. Die Ratings potenzieller Vergleichstransaktionen sind meist in einem der von den Ratingagenturen vorgegebenen Standards aufgeführt.
Es wird daher empfohlen, für ein Rating den Standard einer der Ratingagenturen zu verwenden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, andere Standards zu verwenden, wenn nachweislich eine zuverlässige Vergleichs- resp. Umrechnungstabelle existiert. Der Rückgriff auf solche anderen Standards sollte jedoch die Suche nach Vergleichswerten ermöglichen, ohne die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu beeinträchtigen.
Banken unterliegen besonderen Vorschriften, um ihre Kapitalstärke gegenüber bestimmten Risiken zu gewährleisten und die Kunden vor dem Zahlungsunfähigkeitsrisiko der Bank zu schützen. Sie benötigen einen internen Prozess für die zuverlässige Beurteilung der Kreditanträge von Unternehmen. Dazu gehört ein Ratingsystem. Gestützt darauf legen die Banken die Bedingungen fest, unter denen sie unabhängige Unternehmen finanzieren. Interne Ratings von Steuerpflichtigen im Bankensektor können als Vergleichswerte akzeptiert werden, wenn diese nachweislich nach der gleichen Methode geschätzt wurden, wie sie für die Zinssatzfestlegung verwendet wird.
Die implizite Unterstützung (Konzernrückhalt) wirkt sich auf die Bonität einer Gesellschaft und damit auf ihr Kreditrating aus. Sie muss deshalb bei der Rating-Schätzung eines Darlehensnehmers berücksichtigt werden, denn dieses Rating bestimmt bis zu einem gewissen Grad den Zinssatz, zu dem der Darlehensnehmer das Darlehen erhält.
Die implizite Unterstützung muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Sie kommt nicht unbedingt allen Gesellschaften des Konzerns im selben Umfang zugute. Stellt sich heraus, dass ein Darlehensnehmer implizite Unterstützung erhält, muss dessen Rating entsprechend angepasst werden.
Das Rating einer Gesellschaft muss so vorgenommen werden, als wäre sie nicht Teil eines Konzerns (d. h. «on a standalone basis»). Eine allfällige implizite Unterstützung muss dabei jedoch berücksichtigt werden.
In Ausnahmefällen kann das Konzernrating (Group Credit Rating) für das Rating eines Darlehensnehmers verwendet werden. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass es sich dabei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände um den zuverlässigsten Indikator handelt. Insbesondere dürfen sich die Bonitätsindikatoren der Gesellschaft nicht von denjenigen des Konzerns unterscheiden (z. B. bei Strukturen, bei welcher die Gruppe durch eine Reihe von Zwischenholdings gehalten wird).
Es ist wenig wahrscheinlich, dass es auf dem Markt nur einen Zinssatz für eine bestimmte Transaktion gibt. Daher ist es üblich, eine Bandbreite von Fremdvergleichszinssätzen festzulegen. Liegt der angewendete Zins in der Interquartilsbandbreite, wird er praxisgemäss steuerlich anerkannt. Der Steuerpflichtige muss festlegen, welchen konkreten Zinssatz er anwenden will, und seine Wahl begründen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der festgesetzte Zinssatz demjenigen entspricht, den ein unabhängiger Darlehensnehmer (unter Berücksichtigung der Bedingungen der Transaktion) bei einem fremden Dritten erhalten hätte und den er bereit wäre, unter anderen realistischen Optionen zu akzeptieren, ausgehend von der Annahme, dass er seine gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) optimieren will.
In Bezug auf Finanztransaktionen beschreibt die OECD, welche spezifischen Methoden zur Bestimmung eines Zinssatzes verwendet werden:
- Die Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price Method, CUP-Methode): Laut OECD ist die CUP-Methode für Finanztransaktionen einfacher anwendbar als für andere Transaktionsarten, was auf die Vielzahl von Märkten und die Verfügbarkeit von Informationen für diese Art von Transaktionen zurückzuführen ist. Entsprechend ist die Anwendung der CUP-Methode in der Praxis weit verbreitet und wird oft bevorzugt. Die Anwendung der CUP-Methode setzt die Ermittlung von internen oder externen Vergleichswerten voraus.
Je nach Gegebenheiten und Umständen sind auch andere Methoden nicht ausgeschlossen. Die OECD nennt diesbezüglich folgende Methoden:
- Geldbeschaffungskosten (Cost of Funds).
- Die Verwendung von Credit Default Swaps: Die sogenannten Credit Default Swaps sind Finanzinstrumente, die mit Versicherungsverträgen für die Übernahme von Kreditrisiken gegen eine Risikoprämie vergleichbar sind. Die Ergebnisse können unzuverlässig sein, da der begrenzte Liquiditätsgrad auf den Märkten für diese Art von Instrumenten – wie von der OECD ausgeführt – zu einer hohen Volatilität führt. So kann der für diese Finanzinstrumente angewandte Spread teilweise das Liquiditätsproblem widerspiegeln, das auf den Märkten für diese Instrumente beobachtet wird. In diesem Fall ist er nicht repräsentativ für die Marktbedingungen. Die Verwendung von Credit Default Swaps wird nicht empfohlen.
Dabei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Transaktion, da die Parteien keinen Vertrag abschliessen. Das Kriterium der Vergleichbarkeit ist daher nicht erfüllt. Darüber hinaus geht aus einer Bank Opinion nicht hervor, ob ein unabhängiger Darlehensnehmer die gleichen Bedingungen akzeptieren würde oder ob es andere, vorteilhaftere Alternativen gäbe.
Vor diesem Hintergrund kann die Stellungnahme einer Bank (Bank Opinion) nur in Ausnahmefällen als Ausgangspunkt dienen, ist aber nicht ausreichend, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes nachzuweisen. Daher wird die Anwendung dieser Methode nicht empfohlen.
Die Anwendung der CUP-Methode setzt die Ermittlung von internen oder externen Vergleichswerten voraus. Als Vergleichstransaktionen akzeptiert die ESTV auf den Märkten ausgegebene Obligationen sowie private Finanztransaktionen, deren Angaben in Datenbanken verfügbar sind.
Zur Ermittlung interner oder externer Vergleichstransaktionen sind die Auswahlkriterien, die einen Einfluss auf den Zinssatz haben, ausgehend von den wichtigsten Vergleichbarkeitsfaktoren, festzulegen. Wesentliche Kriterien sind:
- Rating
- Effektive (Rest-)Laufzeit
- Währung
- Ausgabedatum der Transaktion.
Wurden Vergleichstransaktionen ermittelt, muss bestimmt werden: i) welche Referenzwerte verwendet werden sollen und ii) ob zur Ermittlung eines Fremdvergleichszinssatzes eine Anpassung erforderlich ist. Es kommen zwei Arten von Referenzwerten in Frage:
- Der bei den vergleichbaren Transaktionen angewendete Zinssatz: Dieser wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Transaktion festgelegt. Er entspricht der von den Märkten zu diesem Zeitpunkt erwarteten Rendite für diese Art von Transaktion bei Annahme eines Verkaufs zum Nennwert. Dieser Zinssatz bildet jedoch die Marktbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ab. Deshalb wird von der Verwendung des Zinssatzes von Vergleichstransaktionen abgeraten, die nicht zeitnah zu der geprüften Transaktion getätigt wurden.
- Die für Vergleichstransaktionen berechneten Renditen: Es wird empfohlen, Renditen zu verwenden, die zu einem Zeitpunkt berechnet werden, der nahe an dem der geprüften Transaktion liegt. Diese Renditen bilden die aktuellen Marktbedingungen ab, unabhängig davon, wann die vergleichbaren Transaktionen ausgegeben/durchgeführt wurden. Aufgrund der Volatilität der Märkte sollten diese Renditen über einen gewissen Zeitraum berechnet und ein Durchschnitt verwendet werden, um die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu erhöhen.
Es ist nicht einfach, Vergleichswerte in Schweizer Franken zu finden. Deshalb können auch Vergleichswerte in anderen Währungen verwendet werden. Angesichts der Nähe und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Schweiz und der EU wird die Verwendung von Vergleichswerten in Euro empfohlen.
In diesem Fall ist eine verlässliche Anpassung der Ergebnisse notwendig, um die Vergleichbarkeit zu verbessern. In der Praxis ist es in den meisten Fällen zweckmässig, eine Anpassung vorzunehmen, die der Differenz zwischen einem Swap-Zinssatz in Schweizer Franken und einem Swap-Zinssatz in Euro für dieselbe Laufzeit entspricht.
Parteien, die einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, können eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, die sie unter bestimmten Bedingungen zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung des Darlehens vor dessen Fälligkeit berechtigt.
Die Auswirkungen von vorzeitigen Rückzahlungsklauseln auf den Fremdvergleichszinssatz sind zu berücksichtigen. Daher ist zu bestimmen, wer von der Klausel profitiert und ob ein tatsächlicher Nutzen besteht. Dabei sind verschiedene Faktoren, wie unter anderem das wirtschaftliche Umfeld, mit einzubeziehen. Wenn die Märkte beispielsweise einen deutlichen Anstieg der Zinssätze erwarten, ist es wahrscheinlich, dass der Darlehensgeber die Rückzahlungsklausel aktiviert und daraus einen Nutzen zieht. Folglich ist es in einem solchen Kontext wahrscheinlich, dass der Darlehensgeber eher geneigt ist im Umfang, in dem das mit dem Darlehen verbundene Risiko durch die Klausel minimiert wird, einen günstigeren Zinssatz zu akzeptieren. Umgekehrt und unter den gleichen Umständen würde ein Darlehensnehmer eher zögern, eine solche Klausel auszuhandeln. Schliesslich erscheinen Rückzahlungsklauseln für kurzfristige, variabel verzinsliche Darlehen insofern unrealistisch, als das mit der Zinsvolatilität verbundene Risiko in diesem Zusammenhang geringer ist. Eine Klausel zum Schutz vor diesem Risiko scheint daher nicht zweckmässig.
Trotz der Abschaffung des LIBOR vergeben die Banken weiterhin Darlehen mit variablem Zinssatz. Somit entspricht die Anwendung eines variablen Zinssatzes dem Fremdvergleichsgrundsatz unter der Voraussetzung, dass der angewandte Zinssatz ebenfalls dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Es ist wichtig, einen Referenzzinssatz zu verwenden, der denjenigen gleichwertig ist, die in der Praxis von Bankinstituten als Ersatz für den LIBOR verwendet werden. Diese Sätze werden nach neuen Marktstandards bestimmt, die von Börseninstituten oder Zentralbanken festgelegt werden, die sie verwalten. Für den Schweizer Franken ist dies der SARON (Swiss Average Rate Overnight). Der LIBOR kann auf verschiedene Laufzeiten lauten (z. B.: ein Tag, eine Woche, drei Monate), während der alternative Zinssatz, der gewählt wurde, ein Tageszinssatz ist. Aus diesem Grund gibt es Methoden, mit denen man von diesem Tageszinssatz einen längerfristigen Zinssatz ableiten kann, und diese sollten berücksichtigt werden. Für konzerninterne Darlehen in Schweizer Franken wurde die Option «Last Recent» und die Verwendung der SARON Compound Rate gewählt.
Der Referenzsatz muss im Einklang mit den neuen Marktstandards stehen, die von Börseninstituten oder Zentralbanken, die die Verwaltung übernehmen, festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind daher insbesondere:
- Die neuen Referenzzinssätze, die für jede Währung festgelegt wurden;
- Die Laufzeit des LIBOR-Satzes, der ursprünglich für die Berechnung des variablen Zinssatzes vorgesehen war;
- Der Berechnungsmethode zur Ermittlung längerfristiger Referenzzinssätze aus den neuen täglichen Referenzzinssätzen (z. B. SARON);
- Spreads, die von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) nach einer bestimmten Methode berechnet und vom Bankensektor unterstützt werden. Diese Margen sollen sicherstellen, dass die neuen Referenzzinssätze den LIBOR-Sätzen in Bezug auf das Risiko gleichwertig sind.
Jede Änderung der Bedingungen und/oder Konditionen eines konzerninternen Darlehens muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere analysiert werden, ob:
- die Darlehensbedingungen (z. B. Laufzeit, Risikoprämie, Anwendung eines festen Zinssatzes), die unter dem Vorwand der Ablösung des LIBOR revidiert wurden, in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz geändert wurden; [Beispiel 1]
- die mögliche Kündigung eines Vertrags infolge der Ablösung des LIBOR den ursprünglichen Vertragsbedingungen entspricht und wirtschaftlich gerechtfertigt ist; [Beispiel 2]
- die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Zinssätze korrekt berechnet wurden. Unter dieser Annahme ist eine Anpassung der Risikoprämie a priori nicht gerechtfertigt. [Beispiel 3]
Diese unterschiedlichen Situationen werden durch die folgenden Beispiele veranschaulicht:
Beispiel 1 - Änderung der Bedingungen für ein konzerninternes Darlehen
Sachverhalt:
Im Jahr 2021 erhält die Tochtergesellschaft des ABC-Konzerns (Gesellschaft A) mit Sitz in der Schweiz von einer anderen Tochtergesellschaft (Gesellschaft B) des ABC-Konzerns ein Darlehen in Höhe von CHF 1 Milliarde mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Auf der Grundlage einer Verrechnungspreisstudie ist der vertraglich festgelegte Zinssatz für das Darlehen zwischen den Gesellschaften A und B ein variabler Zinssatz, der dem 3-Monats-LIBOR zuzüglich einer Marge von 100 Basispunkten (bps) entspricht. Nach der Ablösung des LIBOR-Satzes im Jahr 2022 muss der Zinssatz des fraglichen konzerninternen Darlehens geändert werden. Zu diesem Zweck wird eine neue Verrechnungspreisstudie auf der Grundlage von Daten durchgeführt, die bei Abschluss des Darlehens zwischen A und B im Jahr 2021 verfügbar waren. Basierend auf dieser neuen Studie wird ab 2022 ein fester Zinssatz von 3 % auf das 2021 abgeschlossene konzerninterne Darlehen angewandt.
Lösung:
Es ist in erster Linie darauf abzustellen, was unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. In diesem Fall hätte eine unabhängige Bank ihren Kunden lediglich über die Ablösung des LIBOR und die Notwendigkeit informiert, für den noch laufenden Darlehensvertrag einen Alternativsatz zum LIBOR-Satz anzuwenden, wobei der Alternativsatz dem von den Nationalbanken validierten Referenzsatz entspricht. Darüber hinaus würde die Bank auch den von den Nationalbanken validierten Spread anwenden, um eine Äquivalenz mit dem LIBOR-Satz sicherzustellen.
Obwohl eine Verrechnungspreisstudie durchgeführt wurde, entspricht der ab 2022 angewandte Zinssatz (ein fester Zinssatz von 3 %) für das 2021 ausgehandelte Darlehen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz. Unter ähnlichen Umständen hätten sich unabhängige Unternehmen, die zuvor durch einen solchen Vertrag gebunden waren, darauf geeinigt, einen Zinssatz anzuwenden, der den Empfehlungen der SNB entspricht. Dieser Zinssatz entspräche der Summe der folgenden Sätze/Margen:
- Der von der SNB gewählte alternative Zinssatz (SARON). Für das Beispiel wird ein illustrativer Zinssatz von 0,90 % verwendet.
- Eine Äquivalenzmarge, wie sie von der ISDA festgelegt und von der SNB empfohlen wird. Die in der nachstehenden Tabelle enthaltene Marge von 0,0031 % entspricht der von der ISDA für einen 3-Monats-Zinssatz in CHF ermittelten Marge.
- Die auf den Referenzsatz anzuwendende und ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsmarge (100 bps) bei der Unterzeichnung des Vertrags im Jahr 2021.
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechender Zinssatz niedriger als der ab 2022 angewandte feste Zinssatz von 3 %. Folglich ist ab der Steuerperiode 2022 ein Teil der verbuchten Finanzaufwendungen nicht gerechtfertigt. Daraus resultiert eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine geldwerte Leistung, welche auf Basis der folgenden Berechnung zu ermitteln ist:
