Geldspielgewinne und Geldspielgesetz
Hier erfahren Sie, welche Gewinne aus Geldspielen unter welchen Voraussetzungen der Verrechnungssteuer unterliegen.
Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne
Allgemein
Das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Es ersetzt die bisherigen Spielbanken- und Lotteriegesetze. Die Anpassungen im Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) zum Meldeverfahren bei Naturalgewinnen (vgl. insbesondere Art. 20a VStG) sind am 5. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019 433).
Das BGS definiert – indirekt – welche Gewinne im Sinne des BGS der Verrechnungssteuer unterliegen.
Steuerbare Gewinne im Sinne des BGS
Für die Belange der Verrechnungssteuer sind nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS und Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung steuerbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 VStG). Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen damit nicht der Verrechnungssteuer.
Gestützt auf die allgemeinen Begriffsbestimmungen des BGS (vgl. Art. 3 BGS) kann für die Belange der Verrechnungssteuer die Steuerbarkeit der Gewinne im Sinne des BGS sowie deren unterschiedliche Anknüpfung abgestellt werden. Nachfolgend werden die einzelnen Arten von Gewinnen kurz dargestellt und auf die verrechnungssteuerrechtlichen Folgen verwiesen:
- Geldspiele (Art. 3 Bst. a BGS): Spiele, bei denen gegen eine Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
Der Bund erhebt u. a. eine Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des BGS sowie auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem BGS nicht unterstehen (vgl. Art. 1 VStG).
- Formular 121
- Formulars 122
- Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS): automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Spiele (Beispiele: durch Swisslos oder Loterie Romande durchgeführte Lotterien, Geschicklichkeitsspiele und Sportwetten)
- Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS): nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführte Geldspiele (Beispiele: Kleinlotterien wie Tombolas, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere).
Gewinne, die im Zusammenhang mit dieser Art von Geldspielen erzielt werden, sind nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer, sofern diese Geldspiele von der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde genehmigt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStG i.V.m. Art. 24 Bst. iter DBG i.V.m. Art. 32 BGS). - Formular 121
- Formular 122
Medienunternehmen
Die ESTV geht bei der steuerlichen Beurteilung, ob es sich um ein «Medienunternehmen» im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e BGS handelt, von einem weit gefassten Begriff aus, wobei dem publizistischen Engagement eine massgebende Bedeutung eingeräumt wird.
Ein Unternehmen, welches Informationen
- mit publizistischem Inhalt (d. h. nach redaktionellen Kriterien und mit inhaltlicher Strukturierung),
- öffentlich (d. h. für alle oder auch nur für Abonnenten zugänglich) und
- durch ein Medium (beispielsweise Zeitung, Zeitschrift, Radio, Fernsehen, Internet)
übermittelt oder verbreitet, qualifiziert demnach für steuerliche Zwecke als Medienunternehmen.
Wer ein schweizerisches Radio- oder Fernsehprogramm veranstaltet, gilt dann als Medienunternehmen im Sinne des BGS, wenn die Programmveranstaltung dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ordnungsgemäss gemeldet wurde oder das Medienunternehmen über eine Konzession nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verfügt.
Sind an der Veranstaltung eines Geldspiels mehrere Unternehmen beteiligt, so wird im Zweifelsfalle für die steuerliche Beurteilung das Medienunternehmen als Veranstalter im Sinne des BGS herbeigezogen.
Steuerfreibetrag und Steuergrenze in Bezug auf die kalte Progression
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Die Beträge für den Steuerfreibetrag (bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne in Online-Spielbanken und bei Grossspielen) und für die Steuergrenze (bei der Verrechnungssteuer auf Gewinne in Geschicklichkeitsspielen und Lotterien zur Verkaufsförderung) werden auf der Grundlage der Verordnung über die kalte Progression (VKP; SR 642.119.2) festgelegt.
Die oben genannten Beträge können sich daher von Jahr zu Jahr ändern. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Beträge, die für die angegebenen Zeiträume gelten (in CHF):
Zusätzliche Anmerkungen
- Gewinne aus illegalen bzw. unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer.
- Gewinne in Form von Gutscheinen werden als Naturalgewinne behandelt.
- Formular 122
Das angehängte Diagramm zeigt die verrechnungssteuerliche Behandlung der verschiedenen Gewinne im Sinne des BGS auf. Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung bzw. Meldung der Verrechnungssteuer, können der ESTV an folgende E-Mail-Adresse gestellt werden: lotterien(at)estv.admin.ch.
Fragen im Zusammenhang mit der Einkommenssteuer (sowohl betreffend direkte Bundessteuer wie auch Staats- und Gemeindesteuern) sind an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten.

Dokumentation
Kontakt
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern