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Sicherheitswarnung

Phishing-Versuch im Namen der ESTV

Aktualisiert am 21. Mai 2026

Derzeit kursiert eine betrügerische Nachricht, die vorgibt, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu stammen, und eine angebliche Steuerrückerstattung in Höhe von 287 CHF ankündigt.Bei dieser E-Mail handelt es sich um einen Phishing-Versuch, der darauf abzielt, Sie dazu zu verleiten, Ihre Bankdaten auf einer gefälschten Regierungswebsite einzugeben. Bitte ignorieren Sie diese E-Mails, klicken Sie nicht auf die darin enthaltenen Links, geben Sie keine persönlichen Daten preis und löschen Sie diese E-Mails.

Beweismittelfreiheit

Im Unterschied zum MWSTG von 1999 gilt im geltenden MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Freie Beweiswürdigung

Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV muss bei jedem Beweismittel prüfen, ob dieses die geltend gemachte Tatsache (z. B. Vorsteuerabzug) belegen kann. Je eindeutiger ein Beweismittel ist, desto einfacher gelingt der Nachweis einer bestimmten Tatsache.

Geschäftsbücher, die nach den Grundsätzen des Handelsrechts (Artikel 957a OR) und der GeBüV geführt sind, eignen sich für den Beweis mehrwertsteuerrelevanter Tatsachen.

Beweislast

Die Folgen der Beweislosigkeit trägt diejenige Person, die nach dem Gesetz den Beweis zu erbringen hat. Von der steuerpflichtigen Person sind steuermindernde Tatsachen (z. B. Vorsteuerabzug, Ausfuhr, Leistung im Ausland) zu beweisen.

Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Spezifische Anfragen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern