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Sicherheitswarnung

Achtung – Phishing-Versuch!

Aktualisiert am 6. Juli 2026

Es wurden E-Mails identifiziert, die angeblich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stammen und folgende Adressen aufweisen (Liste nicht abschliessend): @federaltaxadministration.com; @ftaswiss.live. Diese Adressen stehen in keinem Zusammenhang mit der ESTV und stellen einen Betrugsversuch (Phishing) dar. Zur Erinnerung: Offizielle E-Mails der Schweizer Bundesbehörden werden von Adressen versendet, die auf @admin.ch (oder eine Subdomain von xxx.admin.ch) enden. Klicken Sie auf keinen Link, öffnen Sie keine Anhänge und geben Sie keine persönlichen, finanziellen oder steuerlichen Informationen weiter. Melden Sie die Nachricht gemäß den geltenden Verfahren und löschen Sie sie.

Beweismittelfreiheit

Im Unterschied zum MWSTG von 1999 gilt im geltenden MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Freie Beweiswürdigung

Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV muss bei jedem Beweismittel prüfen, ob dieses die geltend gemachte Tatsache (z. B. Vorsteuerabzug) belegen kann. Je eindeutiger ein Beweismittel ist, desto einfacher gelingt der Nachweis einer bestimmten Tatsache.

Geschäftsbücher, die nach den Grundsätzen des Handelsrechts (Artikel 957a OR) und der GeBüV geführt sind, eignen sich für den Beweis mehrwertsteuerrelevanter Tatsachen.

Beweislast

Die Folgen der Beweislosigkeit trägt diejenige Person, die nach dem Gesetz den Beweis zu erbringen hat. Von der steuerpflichtigen Person sind steuermindernde Tatsachen (z. B. Vorsteuerabzug, Ausfuhr, Leistung im Ausland) zu beweisen.

Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Spezifische Anfragen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern