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Sicherheitswarnung

Achtung ─ Phishing-Versuch!

Aktualisiert am 22. Sept. 2026

Derzeit werden mehrere betrügerische E-Mails versendet, die vorgeben, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu stammen. Wir möchten Sie daran erinnern, dass die offiziellen E-Mail-Adressen der Eidgenössischen Steuerverwaltung immer auf @admin.ch oder auf eine Subdomain von @***.admin.ch enden. Zu den identifizierten betrügerischen Adressen gehören insbesondere Adressen mit @miumg.edu.gt sowie *kundenportal@hilfe-kundendienst.ch. Diese Liste ist jedoch nicht vollständig. Bitte ignorieren Sie diese Nachrichten, klicken Sie nicht auf eventuelle Links und öffnen Sie keine Anhänge. Vielen Dank für Ihre Wachsamkeit.

Beweismittelfreiheit

Im Unterschied zum MWSTG von 1999 gilt im geltenden MWSTG der Grundsatz der Beweismittelfreiheit. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Freie Beweiswürdigung

Der Beweismittelfreiheit steht die freie Beweiswürdigung gegenüber. Die ESTV muss bei jedem Beweismittel prüfen, ob dieses die geltend gemachte Tatsache (z. B. Vorsteuerabzug) belegen kann. Je eindeutiger ein Beweismittel ist, desto einfacher gelingt der Nachweis einer bestimmten Tatsache.

Geschäftsbücher, die nach den Grundsätzen des Handelsrechts (Artikel 957a OR) und der GeBüV geführt sind, eignen sich für den Beweis mehrwertsteuerrelevanter Tatsachen.

Beweislast

Die Folgen der Beweislosigkeit trägt diejenige Person, die nach dem Gesetz den Beweis zu erbringen hat. Von der steuerpflichtigen Person sind steuermindernde Tatsachen (z. B. Vorsteuerabzug, Ausfuhr, Leistung im Ausland) zu beweisen.

Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Spezifische Anfragen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern