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Digitale Bedrohungen

Phishing per E-Mail

Aktualisiert am 2. Apr. 2026

Derzeit sind Phishing-E-Mails im Namen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Umlauf. Diese geben vor, eine offizielle Mitteilung zu einer Rückerstattung zu enthalten. Bitte ignorieren Sie diese E-Mails, klicken Sie nicht auf die darin enthaltenen Links, geben Sie keine persönlichen Daten preis und löschen Sie diese E-Mails. Weitere Massnahmen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Cybersicherheit.

MWST-Jahresabstimmung

Die steuerpflichtige Person hat die Abrechnungen mit ihrem MWST-Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren (vgl. Ziff. 7 der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 20.7 der MWST-Info Saldosteuersätze sowie Ziff. 9.7 der MWST-Info Pauschalsteuersätze).

Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG

Für die Korrektur von festgestellten Fehlern ist ausschliesslich das Formular «Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)» zu verwenden. Dabei werden die eingereichten Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode ergänzt bzw. korrigiert. In dieser Berichtigungsabrechnung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine solche Berichtigungsabrechnung einzureichen. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Bei einer Differenz zugunsten der ESTV bitten wir Sie den Betrag auf das Konto IBAN CH60 0900 0000 3000 0037 5 zu überweisen. Unter Mitteilungen bitte MWST-Nummer und Zahlungsgrund (z. B. J2023 für das Jahr2023) angeben. Eine Differenz zu Ihren Gunsten wird Ihnen zurückerstattet.

Für Korrekturen einzelner Monats-, Quartals-, oder Semesterabrechnungen ist die Korrekturabrechnung der betreffenden Abrechnungsperiode zu verwenden.

Verzugszins

Erfolgt die Berichtigung erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung (Jahresabstimmung), ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser berechnet sich nach dem Verfalldatum der betreffenden Steuerperiode (in der Regel 60 Tage nach Ablauf der Steuerperiode bzw. der 28. Februar des Folgejahres) bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach der kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Regel). Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).

Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Spezifische Anfragen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern