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Sicherheitswarnung

Phishing-Versuch im Namen der ESTV

Aktualisiert am 21. Mai 2026

Derzeit kursiert eine betrügerische Nachricht, die vorgibt, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu stammen, und eine angebliche Steuerrückerstattung in Höhe von 287 CHF ankündigt.Bei dieser E-Mail handelt es sich um einen Phishing-Versuch, der darauf abzielt, Sie dazu zu verleiten, Ihre Bankdaten auf einer gefälschten Regierungswebsite einzugeben. Bitte ignorieren Sie diese E-Mails, klicken Sie nicht auf die darin enthaltenen Links, geben Sie keine persönlichen Daten preis und löschen Sie diese E-Mails.

MedienmitteilungVeröffentlicht am 11. September 2025

Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern, -abgaben und -sanktionen ab 2026

Bern, 11.09.2025 — Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern, -abgaben und -sanktionen an das gesunkene Zinsniveau an. Ab 2026 gilt grundsätzlich ein Verzugs- und Vergütungszinssatz von 4,0 Prozent. Einzig der Vergütungszinssatz auf freiwilligen Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer beträgt 0,0 Prozent.

Die Zinssatzverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sieht eine jährliche Überprüfung der Zinssätze im Bereich der Bundessteuern, -abgaben und -sanktionen vor, um sie an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Ab dem 1. Januar 2026 betragen der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz aufgrund des verminderten Zinsniveaus grundsätzlich neu 4,0 Prozent (2025: 4,5 Prozent). Einzig der Vergütungszinssatz auf freiwillige Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer beträgt neu 0,0 Prozent (2025: 0,75 Prozent).

Aufgrund der tieferen Verzugs- und Vergütungszinssätze resultieren für den Bund geschätzte Mindereinnahmen von 15,5 Millionen Franken und für die Kantone infolge des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer geschätzte Mindereinnahmen von 2 Millionen Franken. Allfällige Verhaltensanpassungen der steuerpflichtigen Personen sind in dieser Schätzung nicht berücksichtigt.

Die Zinssätze betreffen Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannten Wassern, Zoll, Stempelabgaben, leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, CO2-Abgabe, Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen und Sanktionen nach der CO2-Gesetzgebung.

Die Zinssatzverordnung wurde totalrevidiert und neu strukturiert. Neu in der Verordnung aufgeführt sind die Zinssätze der Sanktionen gemäss CO2-Verordnung.

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