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Sicherheitswarnung

Achtung – Phishing-Versuch!

Aktualisiert am 6. Juli 2026

Es wurden E-Mails identifiziert, die angeblich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stammen und folgende Adressen aufweisen (Liste nicht abschliessend): @federaltaxadministration.com; @ftaswiss.live. Diese Adressen stehen in keinem Zusammenhang mit der ESTV und stellen einen Betrugsversuch (Phishing) dar. Zur Erinnerung: Offizielle E-Mails der Schweizer Bundesbehörden werden von Adressen versendet, die auf @admin.ch (oder eine Subdomain von xxx.admin.ch) enden. Klicken Sie auf keinen Link, öffnen Sie keine Anhänge und geben Sie keine persönlichen, finanziellen oder steuerlichen Informationen weiter. Melden Sie die Nachricht gemäß den geltenden Verfahren und löschen Sie sie.

MedienmitteilungVeröffentlicht am 30. April 2026

Verlängerung der Ausnahmebestimmungen für Too-big-to-fail-Instrumente bei der Verrechnungssteuer bis Ende 2031

Bern, 30.04.2026 — Die Ausnahmebestimmungen für Too-big-to-fail-Instrumente (TBTF-Instrumente) bei der Verrechnungssteuer werden erneut befristet verlängert.

Die Verlängerung stellt sicher, dass die Banken weiterhin zu wettbewerbsfähigen Bedingungen TBTF-Instrumente aus der Schweiz emittieren können. Dies trägt zur Finanzstabilität bei. Die Ausnahmebestimmungen sind jedoch bis 31. Dezember 2031 befristet, damit der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Vorlage des Bundesrates zur Bankenstabilität eine abschliessende Beurteilung der verrechnungssteuerlichen Behandlung der TBTF-Instrumente vornehmen kann. Der Bundesrat wird sich dabei für die Festlegung von unbefristeten Ausnahmebestimmungen einsetzen.

Seit dem 1. Januar 2013 sind im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zeitlich befristete Ausnahmebestimmungen für Zinsen aus TBTF-Instrumenten (wie z.B. Bail-in- oder Write-off-Bonds) aufgeführt. Sie wurden zweimal verlängert, letztmals bis 31. Dezember 2026.

Das Parlament hat am 19. Dezember 2025 der Verlängerung der Ausnahmebestimmungen zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 ungenutzt verstrichen und die Verlängerung der Ausnahmebestimmungen tritt somit per 1. Januar 2027 in Kraft.