Schweizerische Quellensteuer QST
Quellensteuertarife für Löhne und übrige Einkünfte ausländischer Arbeitnehmenden.
Die Quellensteuer wird in der Schweiz direkt vom Einkommen von folgenden Arbeitnehmenden abgezogen:
- Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, sofern Sie keine Niederlassungsbewilligung haben (Ausweis C) oder
- Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (bspw. Grenzgängerinnen und Grenzgänger).
Arbeitgebende ziehen die Quellensteuer den betroffenen Arbeitnehmenden vom Lohn ab und überweisen diese der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Hier finden Sie alles zur Quellensteuer.
Quellensteuertarife für Löhne
Die kantonalen Quellensteuertarife (TXT / ZIP-Format) dienen ausschliesslich den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Software-Lieferantinnen und -Lieferanten, usw.
Quellensteuertarife für übrige Einkünfte
Die kantonalen Quellensteuertarife (TXT / ZIP-Format) dienen insbesondere den Versicherungen sowie Vorsorgeeinrichtungen, Software-Lieferantinnen und -Lieferanten, usw.
Quellensteuer – Links zu den kantonalen Behörden
Sie finden hier die Organisationsübersicht und die Links zu den einzelnen kantonalen Steuerverwaltungen im Bereich der Quellensteuer.
Häufige Anliegen
Fragen und Antworten zur Quellensteuer
News
Keine Änderung der Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern, -abgaben und -sanktionen für 2027
Für das Kalenderjahr 2027 bleiben die Zinssätze unverändert:· Der Verzugszins und der Vergütungszins auf Rückerstattungen betragen weiterhin 4.00%.· Der Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer bleibt bei 0.00%.Da sich für 2027 keine Änderung ergibt, ist keine Anpassung der Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktionen (SR 631.014) erforderlich.Die Zinssätze betreffen Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, Steuer auf gebrannten Wassern, Zoll, Stempelabgaben, leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, CO2-Abgabe, Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen und Sanktionen nach der CO2-Gesetzgebung.
Bescheinigung des Arbeitgebers für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat die Bescheinigung des Arbeitgebers für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer gemäss Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz/Frankreich, die Artikel 17 und Artikel 28ter des Abkommens unterliegen samt dazugehörigen Erläuterungen publiziert. Die Bescheinigung ist für die Übermittlung an die kantonale Steuerbehörde zwecks automatischen Informationsaustausch für die Daten an Frankreich bestimmt. Diese Bescheinigung ist von allen Schuldnern der steuerbaren Leistung, insbesondere Arbeitgeber und Versicherungen, einzureichen, und zwar jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für die vorangegangene Steuerperiode. Die erstmalige Einreichung erfolgt Anfang 2027 für die Steuerperiode 2026.
Quellensteuertarife 2026
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat die Quellensteuertarife für das Jahr 2026 publiziert:Löhne: Der Kanton AG hat die Tarifdatei korrigiert (Die Beitragsgrenze bei den Tarifcodes L, M, N und Q sowohl mit und ohne Kirchensteuern, mit 0 Kindern, wurde von CHF 1 000 000 auf CHF 99 999 angepasst).
Kontakt
Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.
Spezifische Anfragen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern