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Reserven aus Kapitaleinlagen

Nach dem Kapitaleinlageprinzip, kurz KEP, können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden. Genaueres ist im Bundesgesetz VStG geregelt.

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) zum Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet.

Das KEP gilt seit 1. Januar 2011 und ist Teil der Unternehmenssteuerreform II (USTR II). Die Grafiken präsentieren die Entwicklung des Endbestandes sowie die Veränderungen der Kapitaleinlagen.

Es gilt zu beachten, dass die eigentlichen Steuerfolgen abhängig vom Aktionariat im Zeitpunkt der Ausschüttung gelten und im Reporting nicht abgebildet sind.

Endbestand von Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden CHF

Veränderung von Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden CHF

Jährliche Veränderung der Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden CHF*

Jährliche Veränderung der Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden USD*

Jährliche Veränderung der Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden EUR*

Jährliche Veränderung der Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden GBP*

Jährliche Veränderung der Reserven aus Kapitaleinlagen in Milliarden JPY*

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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Steuerpolitik – Volkswirtschaft und Steuerstatistik
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