Steuerbarer Ertragsanteil von ausländischen Leibrentenversicherungen sowie von Leibrenten- und Verpfründungsverträgen (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG)
AS 2023 38
Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
Inkrafttreten: 1. Januar 2025
Hinweise:
Der steuerbare Ertragsanteil von Leistungen aus ausländsichen Leibrentenversicherungen sowie aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG kann erst nach Ablauf der laufenden Steuerperiode definitiv berechnet werden, da erst in diesem Zeitpunkt die annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen des betreffenden Steuerjahres bekannt ist. Bei unterjähriger Steuerpflicht (z.B. Wegzug ins Ausland, Todesfall) oder bei einer separaten Besteuerung nach Artikel 38 DBG im Fall einer Rückgewähr bzw. eines Rückkaufs kann jedoch der Fall eintreten, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bzw. der Veranlagung der anwendbare steuerbare Ertragsanteil für die entsprechende Steuerperiode noch nicht bekannt ist. Hilfsweise kann dieser jedoch gestützt auf die Formel gemäss Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c DBG für das Vorjahr sowie die neun vorangegangenen Jahre berechnet werden. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass der gemäss Gesetz anwendbare steuerbare Ertragsanteil anders ausfällt als in der Veranlagung, ist eine Berichtigung (vgl. Art. 150 DBG) möglich (vgl. die Mitteilung-025-DVS-2025 vom 10.07.2025 - Einkommenssteuer: Ermittlung des steuerbaren Ertragsanteils bei ausländischen Lebensversicherungen).
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