Steuerrückbehalt in der Schweiz (Formulare 160 und 198)
Steuerrückbehalt in der Schweiz auf Short-Positionen (Formular 160) und Steuerrückbehalt in der Schweiz auf Dividenden aus Australien (Formular 198): Abschaffung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. November 2021 das Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG; SR 672.2) sowie die zugehörige Verordnung per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
Unter anderem wurde die Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (BRB 62; SR 672.202) per 1. Januar 2022 obsolet.
Durch die Abschaffung des BRB 62 gibt es Änderungen im Zusammenhang mit dem Steuerrückbehalt in der Schweiz.
Insbesondere der Steuerrückbehalt in der Schweiz für Short-Positionen (manufactured dividend), der im Zirkular Nr. 6584 der Schweizerischen Bankiervereinigung "Quellensteuerregelung bei Couponabrechnungen" vom 22. Mai 1990 (in Absprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung; ESTV) geregelt war, hat ab dem 1. Januar 2022 keine gesetzliche Grundlage mehr.
Das Gleiche betrifft den Steuerrückbehalt in der Schweiz auf australischen Dividenden.
Diese beiden Typen des Steuerrückbehalts sind daher ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbar.
Das heisst, dass nur Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2021 fällig wurden, bei der ESTV deklariert und bezahlt werden können. Alle anderen Meldungen werden zurückgewiesen und die bezahlten Beträge an das Finanzinstitut zurückerstattet.
Angesichts dessen werden die Formulare 160 (Short-Positionen) und 198 (Steuerrückbehalt Australien) bis Ende Juni 2022 auf der ESTV Website verfügbar bleiben, um die Meldung von steuerpflichtigen Leistungen bis zum 31. Dezember 2021 zu ermöglichen.
Die Schweizerische Bankiervereinigung hat ihre Mitglieder zudem mit dem Zirkular Nr. 8067, datiert vom 16. Dezember 2021, informiert.
Im Übrigen ist das Zirkular Nr. 6584 der Schweizerischen Bankiervereinigung für die ESTV nicht mehr verbindlich, da der Steuerrückbehalt in der Schweiz auf Short-Positionen hinfällig ist und die anderen erwähnten Aspekte bereits durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt sind.
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