Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen
Mehrwertsteuerpflichtige autonome Dienststellen desselben eines Gemeinwesens können sich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen.
Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Zusammenschlüsse für die MWST. Der Zusammenschluss gilt jedoch nur für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe. Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.
Unterschied zu einem Zusammenschluss von autonomen Dienststellen von Gemeinwesen bei der MWST
Autonome Dienststellen desselben Gemeinwesens können sich für die Unternehmensabgabe Radio TV zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen.
Dabei ist es möglich, mehrere Zusammenschlüsse zu bilden oder sämtliche Dienststellen zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzufassen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG). Einzig der Zusammenschluss ist abgabepflichtig bei der Unternehmensabgabe (Art. 70 Abs. 2 RTVG) und nicht die einzelnen Mitglieder.
Der Tarif der Unternehmensabgabe bestimmt sich anhand des kumulierten Gesamtumsatzes des Zusammenschlusses (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Anträge für die Bildung von Zusammenschlüssen müssen bis Ende Februar eingereicht werden.
Wie beantragen Sie einen Zusammenschluss von autonomen Dienststellen von Gemeinwesen für die Unternehmensagabe Radio und TV?
Einen Zusammenschluss beantragen Sie auf ESTV-Portal.
Der Antrag zur Bildung eines Zusammenschlusses ist der ESTV bis spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres einzureichen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.
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