Die Umsatzabgabe wird auf den Käufen und Verkäufen von in- und ausländischen Wertpapieren erhoben, die von inländischen Effektenhändlern getätigt werden.
Die Abgabe beträgt
- 1,5 ‰ für inländische Wertpapiere und
- 3,0 ‰ für ausländische Wertpapiere.
Die Abgabe berechnet sich jeweils auf dem Entgelt, d. h. auf dem beim Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers bezahlten Preis.
Im 2020 betrug der Bruttoertrag aus der Umsatzabgabe 1,516 Milliarden Franken.
Um den schweizerischen Finanzplatz trotz der Internationalisierung des Wertpapierhandels und der Konkurrenz der ausländischen Börsen attraktiv zu halten, unterlag die Umsatzabgabe in den letzten Jahren mehreren Revisionen.
Gegenwärtig sind von der Abgabe insbesondere ausgenommen
- das Emissionsgeschäft (mit Ausnahme der ausländischen Fondsanteile)
- die als Gegenpartei auftretenden ausländischen Banken und Broker
- die als Gegenpartei auftretende ausländische Börse (z. B. Eurex) bei der Ausübung von standardisierten Derivaten
- der Handel mit Bezugsrechten und Optionen
- der Handel mit Geldmarktpapieren
- die ausländische Vertragspartei bei Transaktionen mit ausländischen Obligationen (Euroobligationen)
- das Geschäft für den Handelsbestand eines gewerbsmässigen Effektenhändlers
- der Handel für Rechnung von in- und ausländischen Anlagefonds
- bestimmte ausländische Anleger, oft als institutionelle Investoren bezeichnet (Staaten, Zentralbanken, Einrichtungen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge, Lebensversicherer)
- ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind (so genannte Corporates) inklusive deren ausländische konsolidierte Konzerngesellschaften.
Die Abgabepflicht obliegt dem inländischen Effektenhändler, der als Vermittler oder als Vertragspartei am steuerbaren Geschäft beteiligt ist.
Neben den dem Bankengesetz unterstellten Banken sind vor allem auch Anlageberater und Vermögensverwalter sowie Holdinggesellschaften als Effektenhändler zur Entrichtung der Umsatzabgabe verpflichtet.
Inländische Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge (z. B. Pensionskassen), die inländische öffentliche Hand (Bund, Kantone und politische Gemeinden mit ihren Anstalten), sofern sie in ihrer Rechnung mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden ausweisen, und die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung (z. B. AHV-Ausgleichsfonds) gelten als Effektenhändler.
Im Fall der Vermittlung schuldet der Effektenhändler je eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei, die sich ihm gegenüber nicht als registrierter Effektenhändler oder als befreiter Anleger ausweist.
Handelt der inländische Effektenhändler für eigene Rechnung im Rahmen der Betreuung seines eigenen Anlagevermögens, so schuldet er als Vertragspartei eine halbe Abgabe für sich selbst sowie eine (weitere) halbe Abgabe für die Gegenpartei, sofern sich diese nicht als registrierter Effektenhändler oder als befreiter Anleger ausweist.
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Letzte Änderung 03.10.2024
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