Massnahmen aufgrund des Coronavirus
Massnahmen aufgrund COVID-19
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen (Verordnung; SR 641.207.2) beschlossen.
Gestützt darauf ist auf verspäteten Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung).
Die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind von diesem Verzicht auf Verzugszinsen ausgenommen. Damit ist im Bereich dieser Steuern der gesetzliche Verzugszins auf zu spät entrichteten Steuerforderungen geschuldet.
Für die direkte Bundessteuer gilt der Verzicht auf Verzugszinsen für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Art. 3 der Verordnung). Weitere Hinweise dazu finden sich in einem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 24. März 2020 (PDF, 402 kB, 24.03.2020).
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert. Insbesondere sind die Fristen für die Steuererhebung einzuhalten. Die Steuergesetze sehen jedoch Zahlungserleichterungen vor. Ist die Zahlung innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen (bezüglich direkte Bundessteuer vgl. Art. 166 DBG; bezüglich Mehrwertsteuer vgl. Art. 90 MWSTG).
Wurde aufgrund erheblicher Gründe eine Frist für eine Eingabe verpasst, kann die Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden (bezüglich Einsprachefristen direkte Bundessteuer Art. 133 DBG; bzgl. Mehrwertsteuer Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VwVG; bezüglich Verrechnungssteuer und Stempelabgaben vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Die ESTV wird weiterhin Verfügungen oder Entscheide eröffnen, welche gesetzliche Fristen auslösen. Auch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Zinsrechnungen (unter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze) werden von der ESTV weiterhin verschickt.
Die ESTV wird alle Vorkehrungen treffen, um auch in der jetzigen Situation die Steuerverfahren möglichst problemlos abwickeln zu können. Anfragen können weiterhin gestellt werden, auch per Email.
Bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung der Steuerpflicht wegen der Coronavirus-Pandemie wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Steuerbehörde (Kontakte der ESTV finden Sie hier)
Fragen und Antworten - Mehrwertsteuer
Wie kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden?
Auf ESTV SuisseTAX oder auf der Website der ESTV kann die Abrechnungs- und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängert werden.
Wird ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewünscht, ist ein begründetes Gesuch mittels Kontaktformular auf der Website der ESTV oder per Post an die folgende Adresse zu stellen:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Inkasso
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Fallen während des Zahlungsaufschubs Verzugszinsen an?
Der Bundesrat hat die Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit erlassen. Gemäss Art. 2 dieser Verordnung ist ab dem 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass zwischen dem 20. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 der Verzugszins 0 % beträgt. Dieser Nullsatz gilt in diesem Zeitraum für alle MWST-Forderungen, also auch für solche, die vor dem 20. März 2020 entstanden sind.
Werden Zinsen in Rechnung gestellt?
Ja, unter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze (vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt der Nullsatz) werden Zinsrechnungen verschickt.
Können auch ausländische Steuerpflichtige mit Fiskalvertretung dieselben Erleichterungen in Anspruch nehmen?
Ja, die Erleichterungen gelten unabhängig von Sitz oder Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
Wurde der Vergütungszinssatz ebenfalls auf 0 % angepasst?
Nein, der Vergütungszins beträgt weiterhin 4 %.
Ändert sich etwas bei den Mehrwertsteuersätzen?
Nein, die Mehrwertsteuersätze von 7,7 % (Normalsatz), 3,7 % (Sondersatz für Beherbergungsleistungen) und 2,5 % (reduzierter Satz) bleiben unverändert.
Passt ein Unternehmen aufgrund der Corona-Krise sein Geschäftsmodell an, empfiehlt die ESTV, den Steuersatz (z.B. ein Restaurant, dass neu auch Take-Away-Leistungen anbietet) und allfällig anwendbare Steuerausnahmen zu überprüfen. Informationen hierzu lassen sich den Praxispublikationen der ESTV entnehmen.
Kann eine Fristverlängerung bezüglich der Einreichung von Mehrwertsteuerabrechnungen beantragt werden?
Auf ESTV SuisseTAX oder auf der Website der ESTV kann die Abrechnungs- und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängert werden.
Sind Fristverlängerungen für das Vergütungsverfahren (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG) vorgesehen, z.B. von Ende Juni auf Ende September?
Nein, es gilt weiterhin, dass der Vergütungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen ist, in welchem die für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde (Art. 154 MWSTV).
Wird die ESTV weiterhin Verfügungen verschicken?
Ja, die ESTV wird weiterhin Verfügungen eröffnen.
Ändert sich wegen des Coronavirus etwas in Bezug auf die Auskunftserteilung durch die ESTV?
Nein, die ESTV erteilt wie gewohnt rechtsverbindliche Auskünfte (Art. 69 MWSTG).
Sind Gesuche um vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerguthaben möglich?
Für die vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerguthaben bedarf es eines Gesuchs. Diese Gesuche werden von der ESTV umgehend geprüft. Die ESTV bemüht sich um eine speditive Prüfung und eine rasche Auszahlung der Vorsteuerguthaben.
Stellt die ESTV die Steuerforderungen weiterhin in Rechnung?
Ja, wird eine Mehrwertsteuerabrechnung nicht bis zur Fälligkeit (oder zur gewährten Fristverlängerung) eingereicht, wird diese weiterhin gemahnt und die Forderung geschätzt.
Büsst die ESTV weiterhin bei Verfahrenspflichtverletzungen (bspw. Nichteinreichung einer MWST-Abrechnung)?
Ja, steuerpflichtige Personen, die gegen das MWST-Recht verstossen, können weiterhin gebüsst werden.
Wo ist die Kurzarbeitsentschädigung auf der Mehrwertsteuerabrechnung aufzuführen?
Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Die Kurzarbeitsentschädigung führt auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.
Wann kann eine steuerpflichtige Person sich wegen tiefer Umsätze von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen?
Unterschreitet der massgebliche Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze von CHF 100'000 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen sowie bei gemeinnützigen Institutionen beträgt die Umsatzgrenze CHF 150'000.
Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode (Kalenderjahr) möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht. Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.
Führt die ESTV MWST-Kontrollen bei Unternehmen durch?
Ja, mit der Lockerung der Lockdown-Massnahmen vom 11. Mai 2020 wird auch die Hauptabteilung MWST ihre Kontrolltätigkeit vor Ort wieder aufnehmen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Verhaltens- und Hygieneregeln des Bundesrates und des BAG eingehalten werden können.
Wie werden die durch den Bund garantierten Kredite gemäss der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [nachfolgend: Verordnung]; SR 951.261) im Rahmen der Mehrwertsteuer behandelt?
Die schweizerischen Bürgschaftsorganisationen können aufgrund der Verordnung neu formlos für Bankkredite in der Höhe von bis zu CHF 500’000 zu 100 % bürgen («COVID-19-Kredite»). Weiter können Kredite bis zu CHF 20 Mio. im Umfang von 85 % verbürgt werden («COVID-19-Kredite-Plus»). Der Zins beträgt für einen Kredit bis zu CHF 500’000 0,0 %, für alle anderen Kredite derzeit 0,5 % pro Jahr. Der Bund verpflichtet sich, die Bürgschaftsverluste der Bürgschaftsorganisationen der aufgrund der Verordnung gewährten Solidarbürgschaften im Umfang von 100 % zu decken. Die Beiträge für die Erfüllung dieser Deckungspflicht werden vom Bund ohne ersichtliche Gegenleistung seitens der Bürgschaftsorganisationen ausgerichtet. Damit ist dieser Mittelfluss – im Zeitpunkt der Deckung der tatsächlichen Bürgschaftsverluste – als Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren.
Die Bürgschaftsorganisationen gelten als Subventionsempfänger. Sie erhalten vom Bund Mittel, damit sie ihre Tätigkeit erfüllen können. Mangels subjektiver Steuerpflicht ist eine Vorsteuerabzugskürzung gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG bei den Bürgschaftsorganisationen nicht vorzunehmen. Bei den kreditgebenden Banken und den kreditnehmenden Unternehmen ergibt sich ebenfalls keine Vorsteuerabzugskürzung.
Da die Kredite nicht marktüblich verzinst werden, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Differenz zum marktüblichen Zins um eine Subvention zugunsten des kreditnehmenden Unternehmens handelt. Da das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund nicht involviert ist, geht die ESTV nicht von einem Subventionsverhältnis aus. Da keine Subvention vorliegt, muss das kreditnehmende Unternehmen trotz des nicht marktüblichen Zinses keine Vorsteuerabzugskürzung vornehmen.
Wie wird die Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) im Rahmen der Mehrwertsteuer behandelt?
Die Erwerbsausfallentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Die Erwerbsausfallentschädigung führt auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.
Wie werden Unterstützungen gemäss der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz [SR 818.102] und Covid-19-Härtefallverordnung [SR 951.262]) mehrwertsteuerlich behandelt?
Die konkrete Umsetzung der Covid-19-Härtefallverordnung obliegt den Kantonen. Es handelt sich bei nicht rückzahlbaren Beiträgen (sog. A-fonds-perdu-Beiträgen) sowie bei Vorzugsbedingungen bei Darlehen der Kantone (z. B. zinsloses Darlehen) um Subventionen (oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge; Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Bei den Darlehen stellt allerdings lediglich der fehlende Zins und nicht die ganze rückzahlbare Darlehenssumme eine Subvention dar (vgl. MWST-Info 05, Ziff. 1.2). Der Erhalt von Subventionen (oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen) hat bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG und MWST-Info 05, Ziffer 1.3). Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie können sich mehrwertsteuerpflichtige Personen und Verwaltungseinheiten an den Auskunftsdienst der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wenden und den Sachverhalt durch unsere Mitarbeitenden klären lassen. Das Kontaktformular für elektronische Anfragen ist unter folgendem Internet-Link abrufbar:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/kontaktformulare/kontakt-mehrwertsteuer1.html
Wie werden A-fonds-perdu-Beiträge und Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports mehrwertsteuerlich behandelt?
Die vom Bund gemäss Art. 12b des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) zugesicherten A-fonds-perdu-Beiträge gelten aus der Sicht der Mehrwertsteuer als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Der fehlende Zins auf Darlehen gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 18. Dezember 2020 über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport; SR 415.022) gilt ebenfalls als Subvention (vgl. MWST-Info 05, Ziff. 1.2). Der Erhalt solcher Beiträge hat bei steuerpflichtigen Klubs, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuern zur Folge (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG und MWST-Info 05, Ziffer 1.3). Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie können sich mehrwertsteuerpflichtige Personen und Verwaltungseinheiten an den Auskunftsdienst der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wenden und den Sachverhalt durch unsere Mitarbeitenden klären lassen. Das Kontaktformular für elektronische Anfragen ist unter folgendem Internet-Link abrufbar:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/kontaktformulare/kontakt-mehrwertsteuer1.html
Haben Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand mehrwertsteuerliche Folgen?
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht muss bei Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand geklärt werden, ob es sich hierbei um Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt, die bei den steuerpflichtigen Subventionsempfängern eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuern nach sich ziehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG und MWST-Info 5, Ziffer 1.3). Bei Unsicherheiten hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie können sich mehrwertsteuerpflichtige Personen und Verwaltungseinheiten an den Auskunftsdienst der Hauptabteilung Mehrwertsteuer wenden und den Sachverhalt durch unsere Mitarbeitenden klären lassen. Das Kontaktformular für elektronische Anfragen ist unter folgendem Internet-Link abrufbar:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/kontaktformulare/kontakt-mehrwertsteuer1.html
Fragen und Antworten - Verrechnungssteuer und Stempelabgaben
Können amtliche Papierformulare der Erhebung DVS aus aktuellem Anlass auch elektronisch eingereicht werden?
Nein. Es ist leider zurzeit nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d.h. E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier bleibt weiterhin notwendig. Allerdings steht es unseren Partnern frei, die Dokumente zwar digital zu unterzeichnen, diese aber dann weiterhin auf dem Postweg in gedruckter Form zu übermitteln.
Die Online-Dienstleistung betreffend Formulare 103 und 110 für Verrechnungssteuerdeklarationen auf Dividende / Ausschüttungen bleibt weiterhin unbeschränkt verfügbar (ESTV SuisseTax).
Können wir die Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer per E-Mail (PDF) zustellen?
Nein. Damit Anträge bearbeitet werden können, benötigen wir nach wie vor die unterschriebenen (und vom ausländischen Steueramt beglaubigten) Originalformulare bzw. die Original Unterschriftenblätter.
Für einen Rückerstattungsantrag bin ich aufgefordert worden, weitere Informationen/Dokumente für einen Rückerstattungsantrag bis zu einem Stichtag einzureichen. Verlängert sich diese Frist automatisch, wenn ich die Unterlagen nicht rechtzeitig sende?
Nein. Bitte kontaktieren Sie die Person, welche von Ihnen weitere Unterlagen eingefordert hat, per E-Mail. Wir werden Ihnen die Frist entsprechend verlängern.
Wird die ESTV weiterhin Verfügungen verschicken?
Ja, die ESTV wird weiterhin Verfügungen eröffnen.
Ändert sich wegen des Coronavirus etwas in Bezug auf die Auskunftserteilung durch die ESTV?
Nein, die ESTV erteilt wie gewohnt rechtsverbindliche Auskünfte.
Wie kann ein Zahlungsaufschub beantragt werden?
Wird ein Zahlungsaufschub gewünscht, ist ein begründetes Gesuch mittels Kontaktformular auf der Website der ESTV oder per Post an die folgende Adresse zu stellen:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Abteilung Inkasso
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Fallen während des Zahlungsaufschubs Verzugszinsen an?
Ja, in den Bereichen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach wie vor geschuldet (gemäss Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VStG und Verordnung über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben i.V.m. Art. 29 StG beträgt der Zinssatz gegenwärtig 5%).
Die Notverordnung des Bundesrates findet hier keine Anwendung.
Werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt?
Ja, unter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze (gemäss Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VStG und Verordnung über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben i.V.m. Art. 29 StG beträgt der Zinssatz gegenwärtig 5%) werden Zinsrechnungen verschickt.
Führt die ESTV weiterhin DVS-Kontrollen bei den Unternehmen vor Ort durch?
Ja, mit der Lockerung der Lockdown-Massnahmen vom 11. Mai 2020 wird auch die Hauptabteilung DVS ihre Kontrolltätigkeit vor Ort wieder aufnehmen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Verhaltens- und Hygieneregeln des Bundesrates und des BAG eingehalten werden können.
Fragen und Antworten - Allgemeines