Die hier aufgeführten Mitteilungen sind nicht mehr gültig.
Erinnerung - Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer bei Ausschüttungen innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns. Rückforderung von Verzugszinsen
Antragstellung möglich bis am 15. Februar 2018
Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession 2016 Bestimmungen im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) betreffend das Meldeverfahren angepasst.
Rückzahlung bereits bezahlter Verzugszinsrechnungen
Gesellschaften, welche die Verzugszinsrechnungen bereits bezahlt haben, jedoch nach den neuen Bestimmungen berechtigt gewesen wären, das Meldeverfahren anzuwenden, müssen der ESTV ein Antrag auf Rückzahlung stellen, wenn sie die Rückzahlung der bezahlten Verzugszinsen wünschen.
Die rückwirkende Anwendung gilt für Fälle, bei denen die Entstehung der Steuer oder die Entstehung der Verzugszinsforderung nicht verjährt ist und vor dem 01.01.2011 nicht rechtskräftig war.
Für den Antrag auf Rückzahlung existiert auf der Homepage der ESTV ein entsprechendes Formular. Für die Rückforderung des Verzugszinses ist ausschliesslich dieses Formular zu verwenden. Werden zusätzliche Informationen benötigt, ist eine Beilage mitzuliefern.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereicht werden (ab 15. Februar 2017 bis 15. Februar 2018). Es erfolgt keine Rückzahlung von Verzugszinsen von Amtes wegen. Die gesetzliche Frist gemäss Artikel 70c Absatz 3 VStG ist nicht erstreckbar.
Ausstehende Fälle in der Abteilung Recht DVS
Nichts anderes gilt auch für jene Fälle, die einspracheweise bereits bei der dafür zuständigen Abteilung Recht hängig sind. Die anfängliche Sistierung dieser Verfahren wurde bereits im Jahre 2017 aufgehoben und die betroffenen EinsprecherInnen wurden entsprechend informiert. Geht bis zum 15. Februar 2018 kein Gesuch nach Artikel 70c Absatz 3 VStG ein, wird aufgrund der Akten entschieden. Eine Rückvergütung von Amtes wegen findet nicht statt. Die gesetzliche Frist gemäss Artikel 70c Absatz 3 VStG ist nicht erstreckbar.
Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug
Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.
Anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Verfassungsbestimmung wurde im Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur konkretisiert. Dieses sieht eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs für unselbständig Erwerbstätige auf maximal 3’000 Franken pro Jahr vor. Die Referendumsfrist ist am 25. September 2014 unbenutzt abgelaufen. Damit traten die Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft.
Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffern 21–25).
Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3’000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen.
Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben.
Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.
Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % effektiv" bzw. „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste". Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen.
Zuständig für rechtsverbindliche Auskünfte und die Veranlagung der direkten Bundessteuer sind die kantonalen Veranlagungsbehörden.
Beilage: Liste Pauschalansätze für Deklaration Anteil Aussendienst
Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 (PDF, 165 kB, 11.12.2023)Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug
Gültig bis 31. Dezember 2021
Beilage zu Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 (PDF, 155 kB, 11.12.2023)Gültig bis 31. Dezember 2021
Letzte Änderung 28.12.2023