Zugang zu amtlichen Dokumenten

Das Öffentlichkeitsprinzip fördert die Transparenz der Verwaltung und stärkt damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen. Deshalb kann jede Person Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann jedoch zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Einsicht in amtliche Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte. Weitere Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip sind ferner vorgesehen, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten.

Das Recht auf Zugang besteht nur für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen worden sind.

Wohin sind die Anfragen zu richten?

Grundsätzlich sind die Anfragen direkt an die Behörde zu richten, welche das entsprechende Dokument erstellt hat.

Die Anfragen können per Post, E-Mail, Fax oder Telefon gestellt werden. Sie müssen so formuliert sein, dass die zuständige Behörde die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten möglichst viele Angaben über das Dokument gemacht werden (z. B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, erstellende oder empfangende Behörde, weitere betroffene Behörden).

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.– werden nicht verrechnet.

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Letzte Änderung 27.08.2024

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