Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Steuerpolitik
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Änderung |
Inkrafttreten |
Inhalt in Kürze |
Erlass und Medienmitteilung |
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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich |
Gestaffelt: * 1. per 1. Januar 2022 unter Vorbehalt von Ziffer 2-4 2. Artikel 38 Absatz 5 VStG tritt am 1. September 2022 in Kraft. 3. Artikel 38 Absatz 4 VStG tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. 4. Der Gliederungstitel vor Artikel 104, die Artikel 104a, 104b und 124 Absätze 1-3 DBG, die Artikel 38b und 71 Absatz 3 StHG, Artikel 35a VStG und Artikel 30a WPEG treten am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen vor: 1. Die Kantone werden im DBG und StHG verpflichtet, - neben dem schriftlichen - ein elektronisches Verfahren vorzusehen. 2. Bei den Steuern im Zuständigkeitsbereich des Bundes kann der Bundesrat die die Unternehmen zu einem ausschliesslich elektronischen Vorgehen verpflichten. 3. Bei der Meldung von Versicherungsleistungen ist die AHV-Nummer zu verwenden. |
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Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer |
01.01.2023 | Mit der Umsetzung der Pa.Iv. Markwalder hat das Parlament Art. 33 Abs. 3 DBG angepasst, so dass die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis höchstens 25 000 Franken pro Kind und Jahr (statt wie bisher 10 100) von den Einkünften abgezogen werden können. | |
Obligationenrecht (Aktienrecht)
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01.01.2023 | Mit der Aktienrechtsrevision hat das Parlament Änderungen in DBG, StHG, StG und VStG in Bezug auf das Kapitalband und die steuerliche Behandlung von Bilanz und Erfolgsrechnung in Fremdwährung verabschiedet. | |
Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung |
Frühestens 01.01.2023 * |
Die Umsetzung der Pa.Iv. der WAK-S «Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung» sieht gemäss Entscheid des Ständerates vor, dass der Systemwechsel beschränkt sein soll auf das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum. Die Eigentümer von selbstgenutzten Zweitliegenschaften haben weiterhin den Eigenmietwert zu versteuern. Der Ständerat hat in der Herbstsession 2021 das Geschäft durchberaten. Die Eckwerte sehen folgendermassen aus: - Mit dem Wegfall des Eigenmietwerts auf dem Eigenheim entfallen im DBG sowohl die Unterhaltskosten als auch die ausserfiskalisch motivierten Abzüge (ausgenommen denkmalpflegerische Arbeiten). - Im StHG bleiben die letztgenannten Abzüge im Sinne einer Kann-Vorschrift (bzw. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen zeitlich befristet) bestehen. - Die Abziehbarkeit der privaten Schuldzinsen soll im Umfang von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge weiterhin möglich sein. Zusätzlich soll bei den Schuldzinsen ein sog. Ersterwerberabzug eingeführt werden. |
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Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen |
Frühestens 01.01.2023 * |
Die Umsetzung der Motion FDP-Liberale Fraktion (12.3814) «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern» sieht eine Flexibilisierung der Besteuerung des Ertragsanteils von Leibrenten und ähnlicher Versicherungsformen, angepasst an die jeweiligen Anlagebedingungen, vor. Von Leibrenten wird heute ein Anteil von 40 Prozent als pauschaler Ertrag besteuert. Dies ist im heutigen Zinsumfeld zu hoch. Die heutige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen wird damit beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert. |
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Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer |
01.01.2023
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Die Umsatzgrenze, bis zu der nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer befreit sind, ist vom Parlament von 150 000 auf 250 000 Franken angehoben worden. Damit wurde die Pa.Iv. Feller «Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht» umgesetzt. | |
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) |
Frühestens 01.01.2023 (Referendum zustande gekommen) |
Die Verrechnungssteuer und die Umsatzabgabe stellen ein Hindernis für den Schweizer Fremdkapitalmarkt dar. Die vorliegende Reform verbessert die Rahmenbedingungen. Zur Stärkung des Fremdkapitalmarktes hat das Parlament daher entschieden, Zinserträge mit Ausnahme der Zinsen aus Kundenguthaben an inländische natürliche Personen von der Verrechnungssteuer auszunehmen. Ausserdem wurde die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben. |
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Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes) |
Voraussichtlich 01.01.2024 (Referendumsfrist: 07.07.2022) |
Steuerbehörden sollen dem Handelsregisteramt Meldung erstatten, falls innert 3 Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen Person gemäss Artikel 125 Absatz 2 DBG keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wird. Zudem sollen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z. B. die Steuerverwaltung, nicht mehr zwingend auf Pfändung betreiben müssen. |
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Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer |
01.01.2023 | Das Meldeverfahren für Beteiligungserträge im Konzern soll erleichtert werden. Die notwendige Beteiligungsquote soll gesenkt und die Bewilligungsdauer verlängert werden. |
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Kollektivanlagengesetz. Limited Qualified Investor Fund (L-QIF)
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Voraussichtlich 01.04.2023
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Der Limited Qualified Investor Fond (L-QIF) ist eine neue Fondskategorie, die keiner Aufsicht der FINMA untersteht. Er stellt für qualifizierte Anleger eine Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Fondsprodukten dar und soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen. Steuerrechtlich wird klargestellt, dass L-QIF mit direktem Grundbesitz gleich behandelt werden wie Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Privatkunden, die als qualifizierte Anleger gelten können und für diese errichteten privaten Anlagestrukturen, sind als Anleger eines L-QIF mit direktem Grundbesitz ausgeschlossen. Dies zwecks Vermeidung von potentiellen Mindereinnahmen im Bereich der direkten Steuern. Die eidgenössischen Räte haben die Gesetzesvorlage am 17. Dezember 2021 in den Schlussabstimmungen verabschiedet. | |
Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen
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Frühestens 01.01.2024 * |
Die Tonnagesteuer ist eine alternative Methode zur Ermittlung der Gewinnsteuer. Bemessungsgrundlage ist das pauschal mit der Nettoraumzahl ermittelte Frachtvolumen des Seeschiffs pro Betriebstag. |
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Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes
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Frühestens 01.01.2024
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Mit dieser Teilrevision werden verschiedene parlamentarische Vorstösse im Bereich der Mehrwertsteuer umgesetzt. Im Mittelpunkt stehen die Erhebung der Mehrwertsteuer durch Versandhandelsplattformen sowie die Auskunftspflicht sämtlicher Internet-Plattformen. Weiter sind Vereinfachungen für KMU wie die freiwillige jährliche Abrechnung sowie Massnahmen zur Betrugsbekämpfung vorgesehen. |
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Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung |
Frühestens 01.01.2024 *
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Umsetzung der überwiesenen Motion Grin (17.3171). Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, den Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen. |
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Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts)
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Frühestens 01.01.2024 * |
Umsetzung der überwiesenen Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (18.3383). Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, neben der Einführung des Trusts als neues Institut im Obligationenrecht bei der steuerlichen Behandlung Anpassungen vorzunehmen. Unwiderrufliche Trusts ohne feste Ansprüche der Begünstigten sollen neu im Grundsatz analog zur Stiftung besteuert werden. |
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Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) | Voraussichtlich 01.01.2024 |
Der Bundesrat will den internationalen Entwicklungen (OECD-/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft) Rechnung tragen und die Regeln der Mindestbesteuerung für internationale Grosskonzerne umsetzen. |
Letzte Änderung 20.05.2022