Kennzahlen Strafsachen und Untersuchungen ASU

Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) führt Strafverfahren durch, welche sich nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts richten. Die Abteilung wirkt auch bei der Gesetzgebung im Bereich des Steuerstrafrechts mit. Die ASU trägt damit dazu bei, den Steueranspruch der Allgemeinheit sicherzustellen, rechtswidriges Verhalten zu bestrafen und die Steuerrechtsordnung zu schützen.

Im Bereich der direkten Bundessteuer wird die ASU bei schweren Steuerwiderhandlungen aktiv. Diese Ermittlungsverfahren führt sie in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen. In Bezug auf die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben ahndet die ASU Steuergefährdung, Steuerhinterziehung und Abgabebetrug.

Informationen über Steuerstrafverfahren der Jahre 2019 bis 2023

Direkte Bundessteuer

Strafuntersuchungen nach Art. 190 DBG

Neu eröffnete Verfahren
2019 2020 2021 2022 2023
NP  JP  NP JP NP JP NP JP NP JP
10  4 2 9 4 7 5 6 4
Durch Kantone veranlagte Nachsteuern und Bussen (in Mio. CHF)
2019 2020 2021 2022 2023
221.6  85.4 136.7 547.6 392.5

Hinterziehungsverfahren nach Art. 175 DBG

Der ESTV gemeldete, durch die Kantone geführte Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (gesamte Schweiz)
2019 2020 2021 2022 2023
NP  JP  NP JP NP JP NP JP NP JP
5'090 358 7'506 342 5'601 323 4'683 343 5'314 355

Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Verfahren nach Art. 61, 62 und 64 VStG / Art. 45, 46 und 47 StG (Neu eröffnete Verfahren)
2019 2020 2021 2022 2023
781 1'012 805 923 1059

Internationales

Verfahren wegen Verletzung der Meldepflichten nach Art. 32/34 AIAG (Neu eröffnete Verfahren)
2019 2020 2021 2022 2023
0 84 25 9 30

Straflose Selbstanzeigen

Stand 31.12.2023
2019 2020 2021 2022 2023
24'798 16'535 14'769 8'480 5'144

Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der «straflosen Selbstanzeige» in Kraft. Dadurch können sich Steuerhinterzieher bezüglich der direkten Bundessteuer und der Kantons- und Gemeindesteuern einmal in ihrem Leben selbst anzeigen, ohne für die Hinterziehungen bestraft zu werden. Sie werden ausschliesslich nachbesteuert. Die Verfahren werden durch die kantonalen Steuerverwaltungen geführt.

Damit schweizweit sichergestellt werden kann, dass dieselbe Person nicht mehrfach von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch macht, melden die kantonalen Steuerverwaltungen der ESTV die beendeten Verfahren (Nachsteuerverfügung). Da die Höhe der Nachsteuern für diesen Zweck nicht relevant ist, haben die Kantone gegenüber der ESTV diesbezüglich keine Meldepflicht.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Letzte Änderung 28.10.2024

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