Ersatzpflichtig ist der Schweizer Bürger, welcher
- a) nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist oder dem Zivildienst untersteht (z. B. Dienstuntaugliche) oder
- b) seinen Militär- oder Zivildienst nicht oder nicht vollständig leistet.
Ersatzpflichtig ist der Schweizer Bürger, welcher
Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Diese beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtige das 37. Altersjahr vollendet. In dieser Zeitspanne haben Dienstuntaugliche höchstens 11 jährliche Ersatzabgaben zu entrichten.
Die Ersatzabgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.-. Für Ersatzpflichtige entspricht das taxpflichtige Einkommen grundsätzlich dem steuerbaren Einkommen nach Recht der direkten Bundessteuer, wobei zusätzlich auch Auslandeinkünfte der Abgabe unterliegen.
Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der bis Ende des Ersatzjahres bestandenen Militär- oder Zivildiensttage ermässigt. Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon. Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst um 4 % ermässigt.
Es werden, analog beim Militär- oder Zivildienst, nur die anrechenbaren Diensttage berücksichtigt.
Militärdienst
Kann ein Militärdienst nicht vollständig geleistet werden, besteht die Ersatzpflicht. Wer mehr als die Hälfte des Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
Zivildienst
Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn ab dem Jahr nach der Zulassung zum Zivildienst nicht jährlich ein Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen geleistet wird. Wer weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
Die Rückerstattung der Ersatzabgabe erfolgt erst nach dem Leisten der gesamten Dienstleistungspflicht. Der Anspruch ist unter Beilage des DB und unter Angabe des Postkonto oder IBAN-Nr (Bankkonto) schriftlich bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe geltend zu machen, welche die Ersatzabgabe bezogen hat. Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Entlassung aus der Wehrpflicht.
Militärdienst- und zivilschutzuntaugliche Personen die lieber eine persönliche Dienstleistung absolvieren und dies schriftlich bestätigen wird ab dem 1. Januar 2013 eine persönliche Dienstleistung ermöglicht.
Dienstuntaugliche, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung (HE) der IV oder Suva beziehen, sind von der Ersatzpflicht befreit. Ebenso haben Untaugliche, die keine HE beziehen, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Entschädigung erfüllen, keine Ersatzabgabe zu entrichten (darunter fallen auch die Gehörlosen). Schliesslich ist auch befreit, wer wegen einer erheblichen körperlichen, psychischen oder geistigen Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzügen das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 % übersteigt.
Die Ersatzabgaben verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Durch Stillstand oder Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre dauert.
Der Ertrag der Ersatzabgabe ist nicht zweckgebunden. Er fliesst nach Abzug einer 20 %-igen Bezugsprovision zu Gunsten der Kantone in die allgemeine Bundeskasse.
Im Jahr 2017 wurden insgesamt rund CHF 174 Mio. durch die Ersatzpflichtigen bezahlt.
Für die Beantwortung von Fragen bezüglich Erwerbsersatz ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig.
Letzte Änderung 17.01.2019