Sachverhalt:
Gemäss Wegleitung (Rz. 268) ist bei UK Reporting Funds ohne Meldung der Werte nach 6 Monaten die Berechnung der Thesaurierung auf der Basis der Verkehrswerte am Anfang und Ende der Abrechnungsperiode vorgesehen.
Grundsätzlich haben die Fondsleitungen die Angaben für die Reporting Fonds nach sechs Monaten zu übermitteln. Gemäss Auskunft unserer eigenen Fondsleitungsgesellschaft gibt es jedoch eine zusätzliche Nachfrist von vier Monaten, während welcher diese Angaben ohne Einbusse des Reportingstatus‘ ans HMRC übermittelt werden können; d.h. die Meldung kann bis zu 10 Monate nach Geschäftsjahresende erfolgen.
Nachstehende Information zu dieser Frage haben wir von PWC London erhalten:
„As per Regulation 106 of The Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (as amended by SI 2011/1211), the reports must be provided to HMRC within six months of the end of the period of account. There is, however, a four month extension to this deadline (as per Regulation 112) whereby there is no breach or penalty for submitting and publishing the reports within 10 months of the end of the accounting period."
Abklärungen bei unserem Londoner Büro haben zudem ergeben, dass in Grossbritannien Thesaurierungen grundsätzlich nur beim Vorliegen eines Tax Vouchers verbucht werden. Wenn keine Information vorhanden ist, wird demnach nichts gebucht. Das Prinzip der Berechnung basierend auf Verkehrswerten wird in UK nicht appliziert. Wir haben deshalb den Eindruck, dass hier der Einfachheit halber das deutsche bzw. österreichische Vorgehen übernommen wurde, welches jedoch in Grossbritannien weder bekannt noch üblich ist.
Wir sehen deswegen nicht ein, wieso das in Rz. 268 beschriebene Vorgehen der Delta-Berechnung zwischen den Verkehrswerten am Anfang und Ende des Fondsgeschäfts-jahres zur Anwendung gebracht werden sollte.
Nachstehend kurz zusammengefasst die beiden Gründe:
1. Die Frist für die Meldung kann ohne Verlust des Reporting-Status' des Fonds bzw. weitere Strafen für den Fonds auf 10 Monate verlängert werden.
2. Vorgehen mit Differenz der Verkehrwerte am Jahresanfang und -ende ist in Grossbritannien weder bekannt noch üblich.
Antwort:
Aus unserer Sicht stellt das in der Wegleitung angegebene Vorgehen eine Benachteiligung der Kunden dar.
Unser Vorschlag ist es, das Vorgehen von Rz. 268 dahingehend anzupassen, dass die The-saurierung von UK Reporting Fonds erst nach Erhalt der Meldung durch den anerkannten Datenlieferanten zu verarbeiten ist (idR bis zu 10 Monate nach Ende des Geschäftsjahres) und nicht bereits nach 6 Monaten ohne Meldung auf dem Differenzbetrag.
Sollte jedoch nach 10 Monaten keine Meldung durch den anerkannten Datenlieferanten erfolgt sein, ist die Thesaurierung auf dem (durch den anerkannten Datenlieferanten zur Verfügung gestellten) Differenzbetrag gem. Rz. 268 durchzuführen. Wenn die effektiven Thesaurierungsdaten durch den anerkannten Datenlieferanten nach diesem Zeitpunkt gemeldet werden, besteht keine Verpflichtung seitens der Zahlstellen eine allfällige Korrektur der bereits auf dem Differenzbetrag vorgenommenen Thesaurierung vorzunehmen.
Für die Beschaffung der Daten ist es denkbar, dass die Zahlstellen 6 Monate nach Abschluss des Fondsgeschäftsjahres dem anerkannten Datenlieferanten eine Zusammenfassung der ISINs und Bezeichnungen der Reporting-Fonds mit Bestand aber ohne Meldung zukommen lassen, damit dieser die Fondsgesellschaften kontaktieren und die Daten soweit als möglich einholen kann. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Zahlstellen, die von den Fondsgesellschaften erhaltenen Angaben dem Datenlieferanten zur allgemeinen Veröffentlichung weiterleiten.