Von DBA-Missbrauch wird gesprochen, wenn Steuerentlastungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen auf missbräuchliche oder unrechtmässige Weise in Anspruch genommen werden. Die Schweiz hat dagegen Massnahmen ergriffen. Die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Dezember 1962, vom 17. Dezember 1998 und vom 1. Juli 2010 enthalten eingehende Erläuterungen. Mehr Informationen zum DBA-Missbrauch finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen SIF.
Fragen & Antworten zum DBA-Missbrauch
Häufig gestellte Fragen (FAQ) bezüglich der Anwendung der schweizerischen Missbrauchsbestimmungen auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus der EU an verbundene Kapitalgesellschaften in der Schweiz fliessen (Artikel 15 ZBstA).
Ja. Der BRB 1962 und alle dazugehörigen Ausführungsvorschriften gelten auch für solche Erträge, weil der Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EG (ZBstA) materiell eine Bestimmung eines multilateralen Doppelbesteuerungsabkommens ist.
Ja, da Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens als multilaterales Doppelbesteuerungsabkommen gilt und somit in dieser Hinsicht die gleichen Effekte auslöst wie andere Doppelbesteuerungsabkommen.
Nein. In diesen Fällen ist die Erklärung R-Mb KS 1999 *) einzureichen, da die besonderen Bestimmungen des KS 1999 auch für Erträge, die auf Grund des Artikels 15 des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EG entlastet wurden, anwendbar sind. Dies gilt generell, d.h. nicht nur für Erträge aus den genannten drei Ländern, sondern für Erträge aus allen EU-Staaten (vgl. vorherige Antwort). Selbstverständlich sind die oben erwähnten Ergänzungsblätter weiterhin einzureichen, wenn eine Entlastung auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Frankreich oder Italien beantragt wird.
Für die Quellensteuerentlastung (betrifft nur Gesellschaften die unter Art. 15 ZBstA hierzu qualifiziert sind) in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten sind die dort geltenden Ausführungs- und Verfahrensvorschriften massgebend. Die jeweiligen Verfahrensvorschriften in den einzelnen EU-Staaten sind zur Zeit noch nicht alle bekannt. Wir werden jedoch auf unserer Website in der Rubrik «News» laufend über den Stand der Dinge auf diesem Gebiet orientieren (vgl. z. B. unsere Meldung vom 19.01.2006 bezüglich der Niederlande).
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 03.01.2024