Nein, im Gegensatz zu den Ueberseedepartementen (Guadeloupe, Guyanne française, Martinique et Réunion ) zählen die Ueberseeterritorien Frankreichs nicht zum EU-Raum.
Im Sinne des Abkommens der Schweiz mit der EG (Art. 1 Abs. 2) sind Zinszahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, vom Steuerrückbehalt ausgeschlossen. Somit sind auch Zinszahlungen der EUROFIMA, die nicht dem Verrechnungssteuerabzug unterliegen, vom EU-Steuerrückbehalt ausgenommen.
Es muss eine Bestätigung über den Status «Resident but not domiciled» der betreffenden Person der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates oder ein anderes beweiskräftiges Dokument vorliegen. Als solche können z. B. entsprechende Erklärungen von in Grossbritannien domizilierte Steuerberater, Treuhandgesellschaften oder Anwälte in Frage kommen.
Betroffene Personen, die in Gibraltar des Steuerstatus «Category 2» beantragt haben oder als HEPSS («High Executive Possessing Specialist Skills») qualifizieren, sind vom Rückbehalt nicht befreit.
Die vorbelasteten Quellensteuern können betragsmässig vom EU-Rückbehalt in Abzug gebracht werden.
Der Zins ist ab 1. Juli zu berechnen; der 4. Juli ergibt somit vier Tage.
Forderungen und Guthaben, die keine Verzinsung aufweisen, müssen im Aktiven-Test nicht berücksichtigt werden.
Diese sind im Anhang A der Wegleitung aufgeführt. Der Anhang A wird laufend nachgeführt.
Bestätigungen eines Anwaltsbüros, eines Treuhänders oder des Arbeitgebers werden akzeptiert, sofern die genaue Adresse mit aktuellem Datum vermerkt ist. Auf Zusehen hin sind auch andere Dokumente akzeptiert, die die Ansässigkeit zweifelsfrei nachweisen.
Die Zahlstelle wird vom Datenprovider oder vom Emittenten über die Aufstockung informiert; im Sinne von Ziff. 194 wird diese Aenderung fünf Arbeitstage nach Erhalt der Mitteilung wirksam. Nach dieser Frist gutgeschriebene oder ausbezahlte Zinsen unterliegen dem System der EU-Zinsbesteuerung nach den in der Wegleitung festgehaltenen Grundsätzen.
Zur Sicherstellung der Besteuerung bestehen folgende Vorgehensarten:
- Bei der Saldierung der Beziehung gibt die betroffene Person schriftlich Weisung, die Meldungen seien per Jahresende wie vorgesehen vorzunehmen;
- Mangels eines ausdrücklichen Auftrages wie unter a) beschrieben muss bei der Saldierung der Beziehung für die zur Meldung vorgesehenen Zinsen der Rückbehalt erhoben und auf dem ordentlichen Weg abgeliefert werden;
- Erbringt die damals betroffene Person nachträglich den Nachweis der Ansässigkeit in einem Staat ausserhalb der EU, so kann die Zahlstelle den vorgenommenen Rückbehalt erstatten (Ziff. 68).
Nur der Borger kann betroffene Person sein, da die Ausgleichszahlung an den Lender nicht der Besteuerung unterliegt. Beim Borger handelt es sich um ein Liefergeschäft. Mangels Kaufabrechnung wird die Couponsfälligkeit seit 1.7.05 oder seit letztem Coupons besteuert. Muss der Borger ein Collateral leisten, so können daraus relevante Zinsen steuerbar sein.
Der Valor CH 2113642 ist bei Telekurs als («in scope - no tax») registriert. Der Asset Test beträgt 10.34 % relevanter Wertschriften für die Zeit vom 1.5.07 bis 30.4.08. Anlagefonds sind grundsätzlich von der EU Zinsbesteuerung betroffen, dieser Valor ist jedoch von der EU-Zinsbesteuerung ausgenommen, weil der Asset Test weniger als 15 %/40 % betroffene Wertschriften ausweist.
Hier sollte man sich an die Fondsleitung wenden, da möglicherweise eine falsche Meldung an Telekurs gelangt ist.
Wenn der TIS beim Verkauf bekannt ist, kann man den fehlenden TIS beim Kauf als 0 annehmen und auf dieser Basis die EU Zinsbesteuerung berechnen.
Es handelt sich hier nicht um Zinsen im Sinne der EU-Zinsbesteuerung
Auch unter diesem Status werden diese Inseln als «régions ultra-périphériques» Mitglied der EU bleiben und somit ist die Zinsbesteuerung für die Personen, die in St. Martin und St. Barthélemy (bis 31.12.2011) ansässig sind, weiterhin anzuwenden.
EUZ - Saint Barthélemy
Mit dem Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 hat die Europäische Union den in der Beziehung zu Frankreich geänderten institutionellen Status der Insel Saint-Barthélemy auch gegenüber der Europäischen Union anerkannt. Seit dem 1. Januar 2012 zählt die Insel nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets Frankreichs. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt für die Insel mit denselben Einschränkungen wie für die anderen in Anhang II des Vertrags genannten überseeischen Gebiete. Mit dem am 17. Februar 2014 zwischen der Europäischen Union und Frankreich, im Namen von Saint-Barthélemy, geschlossenen Abkommen wird gewährleistet, dass die Insel die derzeit geltenden und künftigen EU-Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Zinserträgen weiterhin anwendet und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung fortführt.
Gleichwertig mit einer amtlichen Wohnsitzbescheinigung ist eine aktuelle, von einer Behörde des Mitgliedstaates (Heimatort, Botschaft, Konsulat) erstellte Bescheinigung sowie ein amtlicher Ausweis (Pass), aus welchen der Wohnsitz ersichtlich ist.
Bei Börsentransaktionen ist das Abschlussdatum massgebend. Für Zinsgutschriften ist es das Verfalldatum.
Die deutsche Abgeltungssteuer ist keine Vorbelastung im Sinne von Randziffer 109 der Wegleitung und kann somit nicht mit dem EU-Rückbehalt verrechnet werden.
Generell müssen Bescheinigungen, welche ein Fälligkeitsdatum aufweisen und abgelaufen sind (Bsp. Pässe, carte de séjour, Aufenthaltsbewilligungen usw.), erneuert werden.
Bei «banklagernd» Kunden ist nach fünf Jahren eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung einzuholen.
Bei Kunden mit Zustelladresse kann man davon ausgehen, dass die Adresse noch stimmt wenn die Post nicht zurück kommt. Auch hier ist es angebracht ca. alle 10 Jahre den Status zu überprüfen.
Die in Folge dieser Änderung nötige Dokumentation ist im Zirkular Nr. 7694 der SBVg vom 27. Juni 2011 beschrieben.
Die französischen Überseedepartemente sind Teil des EU-Territoriums, somit sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in Mayotte von der EU Zinsbesteuerung betroffen.
Die Bewohner der Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius sind betroffene Personen, da diese Inseln besondere Gemeinden der Niederlande geworden sind.
Curaçao und St. Maarten sind autonome Länder. Ihre Bewohner sind somit keine betroffenen Personen.
Letzte Änderung 12.10.2021