Diese Seite richtet sich an schweizerische Zahlstellen, die «Fragen und Antworten» im Bereich der Quellensteuerabkommen ansehen möchten.
Die betroffene Person
Frage:
Was ist unter dem Begriff «Gläubiger» zu verstehen?
Antwort:
Hier handelt es sich um die nutzungsberechtigte Person.
Frage:
Gemeinschaftskonto Meier/Pfister wird je zur Hälfte auf das Einzelkonto Meier und das Einzelkonto Pfister übertragen. Ist dieser Übertrag steuerlich wie eine Veräusserung zu behandeln?
Antwort:
Nein. Hier handelt es sich nicht um einen Gläubigerwechsel mit steuerlichen Konsequenzen.
Frage:
Gemeinschaftskonto Meier/Pfister hat bei der Bank A eine Quote von je 50 %. Die Kunden übertragen nun ihr Konto zur Bank B. Bei Bank B beträgt die Quote neu 60 % resp. 40 %. Wer hat die Pflicht die Teilrealisierung (Anpassung der Quote) vorzunehmen und somit die Steuer abzuführen?
Antwort:
Im Rahmen des Quotenwechsels liegt ein Realisationstatbestand vor. Diejenige Zahlstelle, welche die Quotenänderung vornimmt, hat die Abrechnung im Rahmen dieser Quotenänderung vorzunehmen.
Nein. Hier handelt es sich nicht um einen Gläubigerwechsel mit steuerlichen Konsequenzen.
Im Rahmen des Quotenwechsels liegt ein Realisationstatbestand vor. Diejenige Zahlstelle, welche die Quotenänderung vornimmt, hat die Abrechnung im Rahmen dieser Quotenänderung vorzunehmen.
Frage:
Wie sind von einem Effektenhändler betreute Treuhandkonten und Treuhanddepots bei ausländischen Banken unter den Abkommen zu behandeln?
Antwort:
Der Treugeber hat keine vertragliche Beziehung zur ausländischen Depotbank. Das Domizil der Depotbank ist in diesem Fall nicht massgebend.
Dieser inländische Effektenhändler qualifiziert als Zahlstelle im Sinne der Abkommen und hat folglich die Massnahmen der Abkommen umzusetzen.
Frage:
Gemäss Wegleitung ist ein rückwirkender Wechsel im laufenden Steuerjahr von der Steuererhebung zum Meldeverfahren nicht möglich, wenn die Quellensteuer bereits erhoben wurde und dem Vertragspartner hierüber Belege zugestellt worden sind.
Heisst dies im Umkehrschluss, dass ein nicht-retroaktiver Wechsel (pro rata temporis) zum Zeitpunkt des Erhalts der Information während des laufenden Steuerjahres möglich ist?
Antwort:
Ein Wechsel vom Steuererhebungs- zum Meldeverfahren und umgekehrt ist grundsätzlich mit rechtzeitiger Mitteilung an die Zahlstelle per Anfang des Steuerjahres möglich.
Einzig im Zeitraum vom 1.1.2013 bis am 31.5.2013 ist ein einmaliger Wechsel des Verfahrens möglich, sofern die Zahlstelle noch keine Abrechnungsbelege versandt, zugestellt oder ausgeliefert hat.
Frage:
Gemäss Wegleitung ist als Übergangsregelung vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 ein einmaliger Wechsel von der Steuererhebung auf das Meldeverfahren jederzeit möglich.
Welches Vorgehen ist in diesem Fall vorgesehen (Storno & Rückvergütung der bereits bezahlten Beträge und Neuberechnung, Umstellung auf Meldeverfahren ohne Storno mit zwei Bestätigungen etc.)?
Antwort:
Grundsätzlich darf nicht storniert werden. Stornos können nur dort zugelassen werden, wenn die Zahlstelle noch keine Abrechnungsbelege versandt, zugestellt oder ausgeliefert hat.
Frage:
Kunde A mit Domizil in Österreich führte eine Geschäftsbeziehung (Offshore-Gesellschaft). Gleichzeitig hat der Kunde A seit Jahren eine weitere Geschäftsbeziehung zur Zahlstelle X. Diese Beziehung möchte der Kunde sowie die Offshore-Beziehung offenlegen. In der Wegleitung wird von Kunden-Kontostamm gesprochen. Heisst dies, dass für Steuerzwecke lediglich auf das Konto und nicht auf die Person abgestellt wird?
Antwort:
Vorliegend ist die Kontobeziehung massgebend.
Frage:
Gemäss Wegleitungen sind die nicht widerrufbaren und diskretionären Trusts grundsätzlich nicht von den Abkommen betroffen.
Es liegen die folgenden Sachverhalte vor, wobei zu erwähnen ist, dass es sich bei beiden Trusts um sogenannte «Charitable Trusts» handelt.
1. Sachverhalt:
Vier natürliche Personen als Trustees, alle vier Personen haben Einzelzeichnungsrecht, zwei dieser vier Personen sind gemäss Formular T die effektiven Settlor des in Frage stehenden Trusts. Der in Frage stehende Trust ist auf der Liste der Charity Commission, The Regulator for Charities in England and Wales aufgeführt.
Antwort:
Vorliegend «in-scope». Die Struktur ist transparent. Die Zahlstelle hat von der Nutzungsberechtigung des Settlors auszugehen, wenn sie Kenntnis von einer wie in Kapitel 10.4.2.3 der Wegleitung «Steuerliche Regularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten" genannten Voraussetzungen hat (vorliegend Unterschriftsberechtigung des Settlors). Gegebenenfalls kann der Trustee die Intransparenz der Struktur nachweisen.
2. Sachverhalt:
Zwei natürliche Personen als Trustees, beide haben Einzelzeichnungsrecht, sind gleichzeitig settlors und first beneficiaries. Die Bezeichnung «charitable» ist im Namen des Trust enthalten (X and Y Charitable Trust). Dieser Trust ist z. B. als «Patrons» auf der Home-page von «Nightingale - the care home for older Jewish people» aufgeführt.
Antwort:
Vorliegend «in-scope». Die Tatsache, dass der Trust als «charitable» gilt, ist unerheblich. Grundsätzlich gilt dieser Trust als transparent. Wenn gemäss Kapitel 10.4.2.3 der Nachweis (mittels unabhängigem Gutachten / Legal Opinion) erbracht werden kann, dass keine wirtschaftliche Berechtigung besteht, kann der Trust als intransparent angesehen werden.
Frage:
Welches Vorgehen ist zu wählen, falls ein Kunde (ohne BO-Wechsel) nach dem 1.1.2013 seine Bankbeziehung bei der Zahlstelle saldiert und in einen Nicht-Vertragsstaat (ohne Schweiz) transferieren lässt?
1. Frage:
Kunde im Steuerverfahren: Wird eine fiktive Realisierung der Gewinne angenommen und entsprechend besteuert oder wird keine Besteuerung vorgenommen?
Antwort:
Es wird keine Besteuerung vorgenommen. Aufgrund des Auftragsrechts kann der Kunde eine Bescheinigung der im Zeitpunkt der Saldierung bestehenden Verlusttöpfe verlangen.
2. Frage:
Kunde im Meldeverfahren: Wird dem Kunden eine Bescheinigung pro rata temporis zugestellt? Falls ja, wann hat diese Zustellung zu erfolgen (Jahresende vs. Saldierungsdatum)?
Antwort:
Dem Kunden wird zum Zeitpunkt der Saldierung eine Bescheinigung über die gemeldeten Beträge bis zum Zeitpunkt der Saldierung zugestellt. Die Meldung an die ESTV erfolgt zum üblichen Zeitpunkt.
Frage:
Welches Vorgehen ist zu wählen, falls ein Kunde (ohne BO-Wechsel) nach dem 1.1.2013 in einen Nicht-Vertragsstaat zieht und seine Kontobeziehung bei der Zahlstelle belässt?
1. Frage:
Kunde im Steuerverfahren: Wird eine fiktive Realisierung der Gewinne angenommen und entsprechend besteuert oder wird keine Besteuerung vorgenommen?
Antwort:
Es wird keine Besteuerung vorgenommen. Aufgrund des Auftragsrechts kann der Kunde eine Bescheinigung der im Zeitpunkt des Wegzugs bestehenden Verlusttöpfe verlangen.
2. Frage:
Kunde im Meldeverfahren: Wird dem Kunden eine Bescheinigung pro rata temporis zugestellt? Falls ja, wann hat diese Zustellung zu erfolgen (Jahresende vs. Saldierungsdatum)?
Antwort:
Dem Kunden wird zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Bescheinigung über die gemeldeten Beträge bis zum Zeitpunkt des Wegzugs zugestellt. Die Meldung an die ESTV erfolgt zum üblichen Zeitpunkt.
Frage:
Liegen seitens der Versicherungsgesellschaft keine anderen Angaben vor, so ist der «Prämienzahler» die «nutzungsberechtigte Person», welche im Rahmen der Steuerabkommen von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, wo der Versicherungsnehmer und der Begünstigte (eines Lebensversicherungsmantels, der weder Versicherungsnehmer noch Prämienzahler ist) in der Begriffs-Welt der «betroffenen Person», der «nutzungsberechtigten Person» (bzw. des «Nutzungsberechtigten») einzuordnen sind?
Antwort:
Gemäss Dokumentation mit Formular I kennt die Zahlstelle den Begünstigten nicht. Soweit keine anderen Informationen vorliegen, gilt der Prämienzahler als betroffene Person.
Frage:
Der Kunde unterschreibt bei der Kontoeröffnung alle entsprechenden Unterlagen. Anschliessend eröffnet er Unterkonten (mit anderer Nummer, aber mit dem gleichen Basiskonto verbunden) für verschiedene Bewirtschaftungsarten (diskretionär, Rubrik oder andere). Braucht es für jedes Konto eine separate Bescheinigung, oder genügt eine Bescheinigung?
Antwort:
Die Bescheinigungen sind grundsätzlich auf der Stammkonten-Ebene zu erstellen.
Frage:
Welches Vorgehen ist zu wählen, falls ein Kunde (ohne BO-Wechsel) nach dem 1.1.2013 in einen Nicht-Vertragsstaat zieht und seine Kontobeziehung bei der Zahlstelle belässt?
1. Frage:
Kunde im Steuerverfahren: Wird eine fiktive Realisierung der Gewinne angenommen und entsprechend besteuert oder wird keine Besteuerung vorgenommen?
Antwort:
Es wird keine Besteuerung vorgenommen. Aufgrund des Auftragsrechts kann der Kunde eine Bescheinigung der im Zeitpunkt des Wegzugs bestehenden Verlusttöpfe verlangen.
2. Frage:
Kunde im Meldeverfahren: Wird dem Kunden eine Bescheinigung pro rata temporis zugestellt? Falls ja, wann hat diese Zustellung zu erfolgen (Jahresende vs. Saldierungsdatum)?
Antwort:
Dem Kunden wird zum Zeitpunkt des Wegzugs eine Bescheinigung über die gemeldeten Beträge bis zum Zeitpunkt des Wegzugs zugestellt. Die Meldung an die ESTV erfolgt zum üblichen Zeitpunkt.
Frage:
Kunde A wird als wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos der operativ tätigen Beispiel AG dokumentiert. Wie ist vorzugehen, wenn eine betroffene Person geltend macht, sie sei nicht von dem Abkommen betroffen (trotz Wohnsitz in UK/AT), weil sie fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigte dokumentiert wurde?
Genügt die Wiederholung der Dokumentation gemäss Art. 6 VSB 08 oder werden in diesem Fall erhöhte Anforderungen gestellt?
Antwort:
Kann die operative Tätigkeit der Gesellschaft nachgewiesen werden, entfällt der Nachweis mit Formular A.
Frage:
Muss das Neukundenformular (d.h. Formular mit den Fragen gemäss Art. 6 Abkommen Österreich) ab dem 1. Januar 2013 von österreichischen Kunden nicht mehr ausgefüllt werden?
Antwort:
Eine Schweizer Zahlstelle muss den Konto-/Depotinhaber über das Abkommen mit Österreich und die Rechte und Pflichten der betroffenen Person nicht informieren, wenn die Konto-/Depotbeziehung, an der eine Person mit Ansässigkeit in Österreich nutzungsberechtigt ist, am Datum des Inkrafttretens des Abkommens oder später eröffnet wird. Verantwortlich für die Durchführung einer Massnahme zur Regularisierung der Vergangenheit ist gegebenenfalls eine Schweizerische Zahlstelle, bei der die betroffenen Vermögenswerte am 31.12.2012 verbucht waren.
Frage:
Kunde A hat bis 2011 ein Einzelkonto. Dieses wird geschlossen und die Vermögenswerte auf ein neu eröffnetes Gemeinschaftskonto übertragen. Die Vorbeziehung ist zu berücksichtigen, da der Vermögensstand zum 31.12.2010 massgebend ist. Im Weiteren muss der Kunde A kein Neukundenformular ausfüllen (d. h. Formular mit den Fragen gemäss Art. 6 Steuerabkommen Österreich), sondern die Bank hat die Vorbeziehung automatisch zu berücksichtigen. Ist diese Annahme korrekt?
Antwort:
Die Vorbeziehung kann in die Berechnung der Einmalzahlung integriert werden, da der Wechsel im Übergangszeitraum stattfand.
Eröffnungen von Konto/Depotbeziehungen im Übergangszeitraum sind grundsätzlich als Eröffnung einer neuen Kundenbeziehung i. S. d. Abkommen zu qualifizieren, und zwar auch dann, wenn es sich um einen internen Übertrag der Vermögenswerte innerhalb der gleichen Zahlstelle handelt. Der Kunde ist dementsprechend, gemäss den Vorgaben aus den Abkommen als «Neukunde» über den Inhalt des auf ihn anwendbaren Abkommens und über seine sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu informieren.
In diesem Zusammenhang ist es durchaus möglich, dass der Kunde ein Neukundenformular auszufüllen hat.
Frage:
Kunde A hat bis 2008 ein Einzelkonto. Dieses wird geschlossen und die Vermögenswerte auf ein neu eröffnetes Gemeinschaftskonto übertragen. Nach dem Wortlaut der Wegleitung ist davon auszugehen, dass die Vorbeziehung bei der Berechnung der Einmalzahlung jeweils nicht berücksichtigt werden kann. Ist das korrekt?
Antwort:
Wurden/werden die Konto/Depotbeziehungen bei der gleichen Zahlstelle geführt, kann die Vorbeziehung in die Berechnung der Einmalzahlung integriert werden, soweit dies von den Konto/Depotinhabern ausdrücklich beantragt wird.
Ohne Antrag durch die Konto/Depotinhaber ist eine Integration der Vorbeziehung nicht möglich.
Wäre die Vorbeziehung bei einer anderen als der aktuellen Zahlstellen geführt (worden), wäre die Integration der Vorbeziehung nicht möglich. Dies auch dann nicht wenn, die Konto/Depotinhaber dies beantragen würden (vgl. Kapitel Zahlstellenwechsel in der Wegleitung «Steuerliche Regularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten»).
1. Frage:
Unter der alten VSBs existierte das sogenannte Formular T noch nicht, worin zum Ausdruck gebracht werden konnte, dass es sich bei den auf der Kontobeziehung liegenden Vermögenswerten um solche ohne wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen handelte. Folge davon war, dass auch im Falle der vorgenannten Rechtslage ein Formular A eingeholt wurde, worin der Begünstigte zwecks Dokumentation eventuell fälschlicherweise als wirtschaftlich Berechtigter bzw. Berechtigte im Sinne der VSB festgehalten wurde.
Im Zuge der Umsetzung der RUBIK-Abkommen teilen Trustees nun mit, dass der entsprechende Trust X fälschlicherweise auf der «RUBIK-Liste» figuriere, da er irrevocable/discretionary sei. Aus Haftungsgründen haben die Zahlstellen meist keine Trustdokumente im Dossier und können deshalb den Wahrheitsgehalt solcher kundenseitigen Aussagen nicht verifizieren (selbstredend gilt dies auch für die in den letzten Jahren eingereichten Formulare T ganz generell).
Kann die Zahlstelle sich darauf beschränken neue Formular T einzuholen und den Trust auch rückwirkend (per Ende 2010) vom Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens ausschliessen, sofern natürlich nachgewiesen ist, dass der Settlor im Sinne der Wegleitung keinen Einfluss auf die Kundenbeziehung hatte und hat oder sind zusätzliche Dokumente einzufordern?
Antwort:
Mit Form T oder einer gleichwertigen schriftlichen Erklärung im Sinne der VSB (Gutachten, Erklärung des Trustee, etc.) kann die Zahlstelle dokumentieren, dass keine «relevant person» festgestellt werden kann und damit die Abkommen keine Anwendung finden (G I N95ff.; GII N58ff.). Die Bank kann sich darauf beschränken Form T neu einzuholen und damit vom Trustee bestätigt erhält, dass der Sachverhalt zu einen bestimmten Zeitpunkt schon bestanden hat. Die Bank kann auch verlangen, dass der Trustee dies mit einer legal opinion belegt.
2. Frage:
Warum beschränkt sich die Wegleitung bei der Identifikation allenfalls nicht diskretionärer Strukturen im Sinne der Abkommen auf die Einflussnahme des Settlors, aber nicht auf diejenige eines allenfalls Begünstigten?
Antwort:
Gemäss den Bestimmungen des Trust und dem UK trust law sind massgeblich «where powers have been reserved to a UK relevant settlor and distribution are made to a U resident beneficiary, then the Swiss paying agent would have duties to perform (G II N 17)». Das Abkommen beschränkt sich nicht nur auf den settlor sondern bezieht sich auch auf die beneficiaries. Bezüglich Einfluss auf den Trust (sham structure) ist unter Trustrecht jedoch nur der Einfluss des Settlor massgebend, z. B. G I N95ff.).
3. Frage:
Gemäss Abkommen fallen Personen, welche per Inkrafttreten oder Stichtag 3 über keine Kontobeziehung mehr verfügen, aus dem Anwendungsbereich. Es ist nicht undenkbar, dass ein Kunde seine Kundenbeziehung schliesst, um über einen discretionary Trust eine Neubeziehung eröffnen zu lassen, die dann nicht unter das Abkommen fällt. Obwohl abkommenstechnisch wohl nicht verboten, würde dies abgelehnt. Wäre dies zu streng?
Antwort:
Nein (Missbrauchsbestimmungen; Art. 34 Abkommen mit UK).
Frage:
In den Wegleitungen kommt mehrfach zur Sprache, dass die Zahlstelle durch eine schriftliche Mitteilung der Mitinhaber des Kontos/Depots über eine abweichende Berechtigungsquote informiert wird und dies im Kundendossier dokumentiert. Die Zahlstelle muss diese Angaben nicht überprüfen.
In welcher Form und vor allem zu welchem Zeitpunkt muss die schriftliche Mitteilung über die Berechtigungsquoten im Besitz der Zahlstelle sein?
1. Frage:
Muss die Mitteilung durch alle Mitinhaber unterschrieben sein oder gelten die Standardregeln der Bevollmächtigung beim Konto (insbesondere auch, wenn ein WB / Kontoinhaber gelöscht wurde, könnte es schwierig sein, noch eine Mitteilung von ihm zu erhalten)?
Antwort:
Bei Gemeinschaftskonten oder Kollektivbeziehungen natürlicher Personen müssen alle Mitinhaber das Dokument mit den Berechtigungsquoten unterzeichnen.
Bei einem Konto einer juristischen Person (Sitzgesellschaft einschliesslich Trusts und Stiftungen) muss das Dokument mit den Berechtigungsquoten vom Kontoinhaber unterzeichnet sein, d. h. vom Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder vom Stiftungsrat oder von den Trustees nach den bei der Unterzeichnung des Dokuments geltenden Regeln.
2. Frage:
Nach der Wegleitung scheint uns eine «rückwirkende» Mitteilung möglich. Das heisst, die Kunden könnten sowohl für die Berechtigungen am 31.12.2010 als auch am 31.12.2012 die Quoten bis am 31.05.2013 (für die Vergangenheit) mitteilen. Stimmt das?
Antwort:
Ja, das stimmt.
3. Frage:
Die Mitteilung muss schriftlich vorliegen. Muss aber am 31.05.2013 zwingend ein Original vorliegen oder sind die üblichen schriftlichen Formen zulässig, wenn der Kunde diese Mitteilungsart (z. B. Fax / Mail mit Waiver ad hoc) genehmigt hat?
Antwort:
Das Dokument muss der Zahlstelle bis am 31.05.2013 in schriftlicher Form und im Original vorliegen.
4. Frage:
Aus den Beispielen geht hervor, dass die Aufteilung am Stichtag 2 (31.12.2010) oder 3 (31.12.2012) signifikant sein kann; somit scheint nicht ausgeschlossen, dass die Aufteilung an den beiden Stichtagen unterschiedlich ist: Stimmt das? Trifft zu, dass man ein Konto mit unterschiedlichen Quotenangaben an den beiden Daten regularisieren kann?
Allenfalls indem die Zuzugs-/Rückzugsregeln der WB analog angewendet werden?
Antwort:
Es kann vorkommen, dass die Beteiligungsquote der einzelnen betroffenen Personen an den beiden Stichtagen unterschiedlich ist. Das steht der Regularisierung nicht im Wege.
Frage:
In der Regel sind die «Sociétés Civiles Immobilières» (SCI) Sitzgesellschaften im Sinne der VSB, dokumentiert mit einem Formular A zur Identifizierung natürlicher Personen (die in einem Partnerstaat ansässig sein können). In Frankreich haben diese Gesellschaften zwei Steueroptionen, entweder
i) sie wählen die Gesellschaftssteuer (impôt sur sociétés, IS - Veranlagung in Frankreich)
ii) oder sie wählen sie nicht und werden nicht auf dieser Ebene veranlagt
1. Frage:
Trifft zu, dass sie beim Nachweis der Option IS in Anwendung der Vergangenheitsrichtlinien vom Abkommensbereich ausgenommen sind?
2. Frage:
Trifft zu, dass sie im Fall ii im Prinzip steuerlich transparent sind und die Berechtigten bei der Anwendung der Abkommen berücksichtigt werden müssen?
3. Frage:
Trifft dies unabhängig von der Art der Werte zu oder muss zwischen einer Vermögens- und einer Geschäfts-SCI (zu Mietzwecken?) unterschieden werden? Wenn eine Unterscheidung vorgenommen werden muss, nach welchen Kriterien / welcher Definition hat diese zu erfolgen, und welche Dokumentation braucht es?
Gibt es einen Unterschied, je nachdem ob die Einkünfte (Mieten oder Mehrwert) in Frankreich besteuert werden/wurden? Oder ob die SCI auch ein (nicht in FR besteuertes - Teilbefreiung) Titelportfolio hält?
Antwort:
Es gelten die Regeln von Kapitel 10.3.1 der Wegleitung (Vergangenheit): Eine französische SCI gilt grundsätzlich als Personengesellschaft (transparente Betrachtung). Die SCI kann jedoch als effektiv nutzungsberechtigt gelten, wenn sie der Zahlstelle schriftlich nachweist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung effektiv besteuert wurde.
1. Frage:
Begriff der Partnership in den Wegleitungen. Anhand welcher Kriterien wird die operative Tätigkeit ermittelt (Bilanz, Geschäftsströme auf dem Konto)? Wie muss die Dokumentation aussehen?
2. Frage:
Begriff der Sitzgesellschaft. Einige Sitzgesellschaften (domiciliary companies) haben eine reale Geschäftstätigkeit - wie beurteilt man, ob sie vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind? Muss ein neues Formular A eingeholt werden, oder werden sie bei nachgewiesener Tätigkeit (Bilanz mit Geschäftstätigkeit Handel, Industrie, Dienstleistungen usw.) als Geschäftsbetrieb qualifiziert?
Antwort:
In beiden Fällen sind die VSB-Regeln anwendbar.
Frage:
Ist lokal angestelltes Personal der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in einem Land mit Quellensteuerabkommen mit der Schweiz vom Abkommen betroffen?
Antwort:
Lokal angestelltes Personal fällt unter den Geltungsbereich des Abkommens ausser es fällt im Ansässigkeitsstaat unter eine allgemeine Steuerfreiheit. Die Steuerbefreiung darf nicht nur für die von der Botschaft ausgerichteten Bezüge und Gebühren gelten, sondern muss auch die anderen Einkünfte wie Kapitalerträge umfassen. Im betreffenden Fall muss die betroffene Person einen Nachweis der Befreiung gemäss den Wegleitungen Vergangenheit/Zukunft erbringen.
Frage:
Nicht widerrufbare und diskretionäre Trusts sind nicht von den Abkommen betroffen, wenn keine in der Wegleitung genannte Konstellation vorliegt. Kann eine derartige nicht widerrufbare und diskretionäre Struktur auch dann noch ausgenommen sein (d. h. nicht «in scope»), wenn der Trust der Bank auf dem Formular T die Erstbegünstigten nennt und gilt dasselbe auch für die «underlying company» des nicht widerrufbaren und diskretionären Trusts?
Antwort:
Ja, der paying agent kann auf die Angaben im Formular T abstellen: type of structure: fully discretionary irrevocable trust/foundatio; die Erwähnung der Erstbegünstigten ändert daran nichts. Das gilt auch für die «underlying company».
Der Fall liegt anders, wenn der paying agent Kenntnis hat (reasons to know), dass der Erstbegünstigte ein Generalbevollmächtigter oder auf dem Konto unterschriftsberechtigt ist. Hier ist Vorsicht geboten.
Frage:
Für welche Länder wird ein «Certificate of Residence» als genügender Nachweis der effektiven Besteuerung akzeptiert?
Antwort:
Ein «Certificate of Residence» wird von denjenigen Ländern akzeptiert, mit denen die Schweiz oder Partnerstaaten der IQG-Abkommen ein DBA abgeschlossen haben.
Frage:
Gemäss Kapitel «Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person» in der Wegleitung Vergangenheit hat eine betroffene Person, die von der Zahlstelle nicht bis zum Stichtag 3 als betroffene Person identifiziert wurde, die Möglichkeit bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte zu stellen. Die Frage stellt sich, ob dieses Gesuch auch durch die Zahlstelle, die die Identifikation versäumt hat, auf anonymer Basis eingereicht werden darf, da das Versäumnis unter Umständen auf einen Fehler der Zahlstelle zurückzuführen ist und dafür nicht der Kunde bestraft werden sollte.
Antwort:
Das Gesuch darf auch durch die Zahlstelle eingereicht werden, sofern sie vom Kunden entsprechend bevollmächtigt wurde. Die Unterlagen sind für Revisionszwecke aufzubewahren.
Frage:
In der Wegleitung wird unterschieden zwischen Diplomaten und Mitarbeitenden von internationalen Organisationen. In den nachfolgenden Ausführungen beschreiben wir das Verständnis der anwendbaren Regeln.
Diplomaten
Bei Diplomaten gelten folgende Regeln:
- Diplomaten aus UK und AT
Diplomaten aus UK und AT gelten als betroffene Personen und unterliegen unabhängig vom Ort, an den sie entsandt wurden, dem Abkommen mit UK bzw. AT. - Diplomaten aus anderen Ländern als UK und AT
Diplomaten aus anderen Ländern als UK und AT gelten nicht als betroffene Personen und unterliegen unabhängig vom Ort, an den sie entsandt wurden, NICHT dem Abkommen mit UK bzw. AT.
Mitarbeitende von internationalen Organisationen
Bei Mitarbeitenden von internationalen Organisationen gelten folgende Regeln:
- In UK und AT ansässige Mitarbeitende einer internationalen Organisation
Mitarbeitende von internationalen Organisationen, die in UK oder AT ansässig sind, sind betroffene Personen im Sinne des Abkommens mit UK bzw. AT und unterliegen deshalb den Abkommen mit UK bzw. AT, es sei denn sie können mittels einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers nachweisen, dass sie steuerbefreit sind. Diese Steuerbefreiung muss hinsichtlich der Vergangenheit das Arbeitseinkommen und auch die Vermögenserträge und hinsichtlich der Zukunft die Vermögenserträge umfassen. Dabei ist eine Ausklammerung der lokalen Vermögenserträge von der Steuerbefreiung wie z. B. bei der UNIDO unschädlich (s. Beilage). - Nicht in UK und AT ansässige Mitarbeitende einer internationalen Organisation
Mitarbeitende von internationalen Organisationen, die nicht in UK oder AT ansässig sind, sind keine betroffenen Personen im Sinne des Abkommens mit UK bzw. AT und unterliegen deshalb nicht den Abkommen mit UK bzw. AT.
Antwort:
Das Verständnis ist grundsätzlich korrekt.
Zusätzlicher Kommentar:
Diese Fragen wurden mit den zuständigen Stellen in Österreich geklärt und können wie folgt beantwortet werden.
Aktive UNO-Angestellte in Österreich: UNO-Angestellte sind für ihr UNO-Erwerbseinkommen aufgrund des Amtssitzabkommens zwischen der UNO und Österreich steuerbefreit. Ebenfalls steuerbefreit sind sie für Kapitaleinkünfte aus nicht österreichischer Quelle und für Kapitaleinkünfte aus Vermögenswerten, die sich ausserhalb Österreichs befinden. Wir sind demnach zum Schluss gekommen, dass aktive UNO-Angestellte vom Abkommen ausgenommen werden sollen. Die oben erwähnten Privilegien gelten jedoch nicht für in Österreich wohnhafte UNO-Mitarbeitende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, weshalb das Abkommen auf diese Personen folglich Anwendung findet.
Damit Mitarbeitende des UNO-Sitzes in Wien vom CH Abkommen ausgenommen werden können, müssen sie der schweizerischen Zahlstelle folgende Belege einreichen:
- ein Schreiben der UNO, worin das Arbeitsverhältnis bestätigt wird; sowie
- eine Bestätigung, dass sie keine österreichische Staatsbürgerschaft haben.
Ehemalige UNO-Angestellte in Österreich: Die oben genannten Privilegien gelten nur für aktive Angestellte der UNO. Bei ehemaligen Mitarbeitern sind einzig die Ruhegenüsse aus dem UNO-Pensionsfond steuerbefreit. In Österreich ansässige, pensionierte UNO-Angestellte fallen deshalb grundsätzlich unter das Abkommen.
Beilagen:
United Nations Industrial Development Organisation (PDF, 165 kB, 01.11.2021)To Whom it may concern
Frage:
Gemäss Kapitel 12.3.1 der Wegleitung Vergangenheit (versäumte Identifizierung einer betroffenen Person) hat eine betroffene Person, die von der Zahlstelle nicht bis zum Stichtag 3 als betroffene Person identifiziert wurde, die Möglichkeit bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte zu stellen. Die Frage stellt sich, ob dieses Gesuch auch durch die Zahlstelle, die die Identifikation versäumt hat, auf anonymer Basis eingereicht werden darf, da das Versäumnis unter Umständen auf einen Fehler der Zahlstelle zurückzuführen ist und dafür nicht der Kunde bestraft werden sollte.
Antwort:
Das Gesuch darf auch durch die Zahlstelle eingereicht werden, sofern sie vom Kunden entsprechend bevollmächtigt wurde. Die Unterlagen sind für Revisionszwecke aufzubewahren.
Frage:
Gemäss Wegleitung wird jede juristische oder natürliche Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennimmt, selbst zur Zahlstelle. Eine Zahlstelle kann andererseits aber ihre Aufgaben auch an die vorgelagerte Zahlstelle delegieren, sofern diese einverstanden ist. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Treuhandfirma, die nur in einzelnen Ausnahmefällen Gelder von Dritten entgegennimmt, selbst zur Zahlstelle wird und falls ja, ob sie sich trotzdem registrieren lassen muss, auch wenn sie für diese Einzelfälle die Aufgaben an die vorgelagerte Zahlstelle delegiert.
Antwort:
Es ist der grundsätzliche Sinn und Zweck dieser Abkommen, sämtliche in der Schweiz gehaltenen Vermögen von natürlichen Personen mit Domizil Österreich oder UK den Abkommen zu unterstellen. Daher sind solche Vermögen auch im Einzelfall zu berücksichtigen. Überall dort, wo das Konto bei der Bank im Namen der Treuhandfirma eröffnet wird, wird die Treuhandfirma selbst zur Zahlstelle. Falls die Treuhandfirma die Aufgaben als Zahlstelle an die kontoführende Bank delegiert, ist eine separate Registrierung der Treuhandfirma als Zahlstelle nicht unbedingt notwendig.
Die schweizerische Zahlstelle
Frage:
Muss eine schweizerische Zahlstelle den Konto-/Depotinhaber bzw. -inhaberin über das betreffende Abkommen und seine Rechte und Pflichten informieren, wenn die Konto-/Depotbeziehung, an der eine in Österreich ansässige Person den Nießbrauch hat, am Tag des Inkrafttretens des betreffenden Abkommens oder später mitgeteilt wird?
Antwort:
Nein. Eine Schweizer Zahlstelle, bei der die betreffenden Vermögenswerte am 31.12.2012 verbucht waren, ist gegebenenfalls für die Durchführung einer Maßnahme zur Bereinigung der Vergangenheit verantwortlich.
Frage:
Ist eine kollektive Kapitalanlage in Form einer SICAV, deren Anlagekonzept sich auf das kollektive Vorsorgesparen mittels Wertschriften in der dritten Säule (freie, nicht steuerbefreite Vorsorge 3b) ausrichtet als Zahlstelle zu qualifizieren?
Antwort:
Dieser SICAV wird zur Zahlstelle im Sinne der Quellensteuerabkommen.
Frage:
Die neue Zahlstelle holt die notwendigen Informationen bei der alten (saldierte
Geschäftsverbindung) Zahlstelle ein. Die alte Zahlstelle ist verpflichtet die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Ist es auch möglich, dass der Kunde selbst, anstelle der neuen Zahlstelle, die notwendigen Informationen bei der alten Zahlstelle einholt und diese der neuen Zahlstelle übergibt?
Antwort:
Nein. Die Abkommen sehen vor, dass der Austausch der Informationen ausschliesslich zwischen der alten und der neuen Zahlstelle stattfindet.
Frage:
Die Vermögenswerte (Aktien oder Darlehenstitel) sind in einem Depot bei einer
schweizerischen Zahlstelle verbucht. Die Gesellschaft weiss grundsätzlich nicht, ob ein Aktionär seine Titel in einem Wertschriftendepot bei einer Bank deponiert hat. Sie bezahlt die Dividenden oder Zinsen direkt auf das vom Aktionär angegebene Konto bei einer Bank, welche nicht identisch mit der depotführenden Bank sein muss. Die Bank erkennt aufgrund des Zahlungseinganges nicht, ob es sich um einen steuerpflichtigen Ertrag handelt. Ist hier die Abgeltungssteuer ebenfalls geschuldet und wer wird zur ablieferungspflichtigen Zahlstelle?
Antwort:
Die Definition geht aus dem Kapitel «Qualifikation als schweizerische Zahlstelle» in der Wegleitung «Erhebung Quellensteuer mit Abgeltungswirkung und freiwillige Meldung» hervor. Hier wird auch die Frage der direkten Zahlungen umschrieben.
Immer dort, wo die Bank Verwaltungshandlungen macht (z. B. Couponinkasso) ist die Bank Zahlstelle. Hier läuft die Zahlung indirekt über die Bank zum Kunden. Dies gilt auch bei Bucheffekten, wo die Bank als Halter der Titel registriert ist. Überall dort wo die Titel (meist ohne Coupons) bei der Bank in ein Depot gelegt sind, diese jedoch keine Verwaltungshandlungen durchführt, der Aktionär bei der Gesellschaft als Inhaber der Aktien eingetragen ist und auch direkte Auszahlungsinstruktionen abgeben kann, spricht man von direkten Zahlungen. In diesen Fällen ist die Gesellschaft und nicht die Bank Zahlstelle. Die Gesellschaft wird aber nur Zahlstelle wenn pro Ereignis mehr als
CHF 1 Mio. ausbezahlt wird.
Frage:
Bank X hat mit Stichtag 1.4.2010 die Privatbank Y gekauft. Die Privatbank Y gibt es nicht mehr. Alle Werte wurden in die Bank X übernommen. Wie sind die Abkommen auf diese Beziehungen anzuwenden?
Gelten in diesem Fall die anrechenbaren Vermögen ab dem 1.4.2010 oder kann/muss die Bank X die Vermögen rückwirkend bis 2002 anrechnen?
Antwort:
Bei einer Fusion werden sämtliche Rechte und Pflichten der untergegangenen Gesellschaft übernommen. Gleiches gilt für die Daten der untergegangenen Gesellschaft. Folglich sind die Daten der untergegangenen Gesellschaft für die Regulierung der Vergangenheit massgeblich.
Frage:
Welches Vorgehen ist zu wählen, falls ein Kunde (ohne BO-Wechsel) nach dem 1.1.2013 seine Bankbeziehung bei der Zahlstelle saldiert und in einen Nicht-Vertragsstaat (ohne Schweiz) transferieren lässt?
1. Frage:
Kunde im Steuerverfahren: Wird eine fiktive Realisierung der Gewinne angenommen und entsprechend besteuert oder wird keine Besteuerung vorgenommen?
Antwort:
Es wird keine Besteuerung vorgenommen. Aufgrund des Auftragsrechts kann der Kunde eine Bescheinigung der im Zeitpunkt der Saldierung bestehenden Verlusttöpfe verlangen.
2. Frage:
Kunde im Meldeverfahren: Wird dem Kunden eine Bescheinigung pro rata temporis zugestellt? Falls ja, wann hat diese Zustellung zu erfolgen (Jahresende vs. Saldierungsdatum)?
Antwort:
Dem Kunden wird zum Zeitpunkt der Saldierung eine Bescheinigung über die gemeldeten Beträge bis zum Zeitpunkt der Saldierung zugestellt. Die Meldung an die ESTV erfolgt zum üblichen Zeitpunkt.
Frage:
Es geht um die Qualifikation als Zahlstelle, wenn eine Gesellschaft mehr als CHF 1 Mio. pro Ereignis ausschüttet. Nun stellt sich die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Ausschüttung aus der Kapitaleinlagereserve (KER) erfolgt. Gemäss Kapitel «Die schweizerische Zahlstelle» unter der Rubrik «Ausnahmen» der Wegleitung Quellensteuer mit Abgeltungswirkung und freiwillige Meldung dürfte die Gesellschaft auch in diesem Fall als Zahlstelle qualifizieren. Davon ausgehend, dass diese Ausschüttung aus der KER nach der Konkordanztabelle AT sehr wahrscheinlich eine steuerfreie Einlagenrückgewähr nach österreichischem Recht und damit auch nach dem Abkommen nicht steuerpflichtig wäre. Besteht in diesem Fall folglich eine Anmeldepflicht als Zahlstelle?
Antwort:
Ja. Sie muss sich anmelden und wird als Zahlstelle unterstellt.
Im Weiteren ist hier zu unterscheiden zwischen Grossbritannien und Österreich.
Grossbritannien:
Small disposal rule, d. h. keine Steuerbelastung auf der Ausschüttung, dafür Reduktion der Anschaffungskosten. Dies kommt nur zum Tragen, wenn die Ausschüttung weniger als 5 % des Marktwerts am Ex-Tag beträgt. Sollte die Ausschüttung grösser als 5 % sein, würde die sogenannte «part disposal rule» zur Anwendung kommen und es müsste ein Kapitalgewinn gerechnet werden.
Österreich:
Keine Steuerbelastung, dafür Reduktion der Anschaffungskosten (5 % Regel kommt in Österreich nicht zur Anwendung).
Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person
Frage:
Wo kann festgestellt werden, ob ein ausländischer Finanzintermediär einer angemessenen Geldwäschereiaufsicht untersteht?
Antwort:
Die Frage, ob ein ausländischer Finanzintermediär einer angemessenen Geldwäschereiaufsicht unterstellt ist, richtet sich nach den geltenden schweizerischen Geldwäschereinormen und Sorgfaltspflichtvereinbarungen.
Frage:
Im Art. 3 des Abkommens mit UK wird der Umstand, wenn eine natürliche Person mit einem UK-Pass in der Schweiz ansässig ist, nicht behandelt.
1. Frage:
Welches sind die beizubringenden Dokumente um nachzuweisen, dass der Kunde nicht in Grossbritannien ansässig ist?
Antwort:
Es ist gemäss Art. 3 Abs. 2 des Abkommens mit UK keine Wohnsitzbescheinigung
beizubringen.
2. Frage:
Macht es einen Unterschied, ob die Geschäftsbeziehung vor oder nach dem Stichtag 2 eröffnet wurde?
Antwort:
Nein.
Frage:
Generell stellt sich die Frage, was unter «ansässig» im Sinne des Steuerabkommens bzw. des EU-Zinsbesteuerungsabkommens zu verstehen ist. Handelt es sich dabei um eine Person, die nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist? Und wenn ja: Sind auch solche Personen als in Österreich ansässig zu betrachten, welche einen Doppelwohnsitz haben und nach dem schweizerisch-österreichischem Doppelbesteuerungsabkommen die vorrangige Ansässigkeit in der Schweiz haben?
Antwort:
Die Ansässigkeit einer betroffenen Person für Zwecke der Abkommen bestimmt sich nach der Dokumentation, welche die Zahlstelle im Rahmen der Identifikation der Vertragspartei bzw. der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten eingeholt hat, somit nach Formular A oder T. vgl. dazu Kapitel 12 der Wegleitung «Erhebung Quellensteuer mit Abgeltungswirkung und freiwillige Meldung» sowie die «Wegleitung zur EU-Zinsenbesteuerung»; insb. das Kapitel zur Ansässigkeit bzw. zur betroffenen Person.
Frage:
Verlangt ein Kunde die Registrierung eines Wohnsitzes ausserhalb der Vertragsstaaten - allenfalls sogar rückwirkend per Ende 2010 - ,verlangen wir eine behördliche Wohnsitzbestätigung des entsprechenden neuen Wohnsitzlandes. In seltenen Fällen kommt es allerdings vor, dass ein Kunde in ein Drittstaat abwandert und sich dort erst nach Jahren registrieren lässt, weshalb er uns zwar eine Bescheinigung per 2012 vorlegen kann, nicht aber für die vorgängigen Jahre. Der Wohnsitz einer Person lässt sich von deren Lebensmittelpunkt ableiten (was natürlich zivilrechtlich unbestrittenermassen zutrifft), weshalb es ausreichen würde, wenn der Kunde uns verschiedene, den Zeitraum betreffende Belege (Mietvertrag, Telefonrechnung, Rechnung Hort etc.) einreichen kann, welche seine Behauptung stützen. Wäre die Zahlstelle gemäss den Abkommen gedeckt, wenn sie aufgrund solcher Belege eine rückwirkende Aktualisierung der Wohnsitzangaben auf einen Drittstaat vornehmen würde?
Antwort:
Gemäss Kapitel 12.2 der Wegleitung «Steuerliche Regularisierung/Nachversteuerung von Vermögenswerten» muss der Kunde einen glaubhaften Nachweis erbringen, der belegt, dass er per 31.12.2010 nicht in einem Partnerstaat wohnhaft war. Dies ist grundsätzlich eine Wohnsitzbescheinigung oder eine amtliche Wohnsitzabmeldung und eine amtliche Wohnsitzanmeldung. Ein Mietvertrag oder eine Telefonrechnung ist nicht ausreichend, da diese Dokumente lediglich eine Zweit- oder Ferienwohnung betreffen könnten. Eine Hortrechnung für ein Kind einer betroffenen Person ist auch nicht ausreichend. Der Wohnsitz kann auch mit einer Bestätigung der entsprechenden diplomatischen Vertretung nachgewiesen werden.
Frage:
Doppelresidenz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). VAE kennt bekanntlich keine Steuern. Wie kann bewiesen werden, dass eine betroffene Person in den VAE Residenz hat und gleichzeitig die VAE den Lebensmittelpunkt darstellen?
Kann zwischen Angestellten und Selbständigen unterschieden werden?
Antwort:
Der Nachweis des Wohnsitzes ist einerseits im Zusammenhang mit der Dokumentation von nachträglich gemeldeten Wohnsitzwechseln und anderseits im Zusammenhang mit der Dokumentation von Neukunden ab 1.1.2013 von Bedeutung. Hier wird davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf die Dokumentation von nachträglich gemeldeten Wohnsitzwechseln bezieht.
In Kapitel «Identität und Ansässigkeit (Wohnsitz) der betroffenen Person» der Wegleitung «Steuerliche Regularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten» der Eidgenössische Steuerverwaltung ist festgehalten, dass ein nachträglich gemeldeter Wohnsitzwechsel grundsätzlich seine Wirkung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Mitteilung entfaltet. Eine rückwirkende Erfassung des Wohnsitzwechsels ist im Sinne einer Ausnahme zulässig, wenn die Vertragspartei der Zahlstelle mittels eines «glaubhaften Nachweises», der zumindest den Stichtag 2 integriert, den Wohnsitzwechsel nachweisen kann. In der Wegleitung werden beispielhaft Wohnsitzbescheinigungen, amtliche Wohnsitzabmeldungen und amtliche Wohnsitzanmeldungen genannt. Für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gilt die Regelung, dass auf die Mitteilung des Arbeitgebers abgestellt werden darf.
Der Nachweis ist mittels amtlichen Bescheinigungen zu erbringen. Dabei kann es sich um Bescheinigungen der Steuerbehörden (Tax Residence Certificate), Ab- und Anmeldebestätigungen des Einwohneramts oder Bestätigungen von diplomatischen und konsularischen Vertretungen handeln. Ferner kann der Nachweis des Wohnsitzwechsels auch mittels einer Bestätigung eines Notars, Anwalts oder Steuerberaters erbracht werden.
Zwischen Angestellten und Selbständigen kann nicht unterschieden werden.
Frage:
Was muss in der RND Bescheinigung aufgenommen werden, wenn der Kunde nach UK-Recht keine Steuererklärung ausfüllen musste und dementsprechend keinen Antrag auf die «Remittance Basis»-Besteuerung gemacht hat?
Antwort:
Ist die betroffene Person nach UK-Recht nicht verpflichtet eine Steuererklärung auszufüllen, um auf einer «Remittance Basis»-besteuert zu werden, ist dieser Umstand in der Bescheinigung zu bestätigen. Wird weiter bestätigt, dass keine Remittance Basis Charge geschuldet ist, dass kein Wohnsitz in UK besteht und dieser nach den der die Bescheinigung austellenden Person vorliegenden Informationen von HMRC nicht formell bestritten wird, kann die Bescheinigung akzeptiert werden.
Verschiedenes
Frage:
Die administrativen Bestimmungen zu Teil 3 der Abkommen sagen, dass die Ablieferungen an die ESTV spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres zu erfolgen haben. Heisst dies nun, dass die Zahlstellen nur einmal pro Steuerjahr die belasteten Steuerbeträge abzuliefern haben?
Antwort:
Nein. Die Termine für die Überweisungen an die ESTV sind im Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) geregelt. Demnach haben die Zahlstellen vierteljährlich ihre Überweisung an die ESTV vorzunehmen. Erstmals per Ende April 2013 für das erste Quartal 2013.
Kontakt
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 21.07.2023