1. Frage:
Wurden die Vermögenswerte vor oder nach dem 31.12.2010 innerhalb derselben Zahlstelle in einen Lebensversicherungsmantel übertragen, so «können» beide Kontoverbindungen in die Regularisierung integriert werden (bei Vorliegen der Identität). Handelt es sich tatsächlich um ein «können» und nicht um ein «müssen»? Kann die betroffene Person tatsächlich wählen, ob sie regularisieren will oder nicht, auch wenn per 1.12.2010 (entweder persönliches Konto oder bereits Insurance Wrapper) und per 1.1.2013 (Insurance Wrapper) ein Konto/Depot vorlag bzw. vorliegt?
Antwort:
Überträgt eine betroffene Person ihre bei einer schweizerischen Zahlstelle verbuchten Vermögenswerte vor dem Stichtag 2 (31.12.2010) in einen Lebensversicherungsmantel und wird das Depot dieses Lebensversicherungsmantels bei derselben Zahlstelle geführt, so muss diese Zahlstelle das Depot regularisieren. Auf Antrag der Vertragspartei kann die Zahlstelle bei der Vergangenheitsregularisierung eine Konsolidierung mit der saldierten Kontobeziehung vornehmen, indem die Historie der saldierten Kontobeziehung mit einbezogen wird. (vgl. Wegleitung).
Überträgt eine betroffene Person ihre bei einer schweizerischen Zahlstelle verbuchten Vermögenswerte nach dem Stichtag 2 (31.12.2010) in einen Lebensversicherungsmantel und wird das Depot dieses Lebensversicherungsmantels von derselben Zahlstelle bei derselben Zahlstelle geführt, so muss die Zahlstelle bei der Regularisierung der Vergangenheit die Regeln betreffend Aufnahme einer Geschäftsbeziehung im Übergangszeitraum analog anwenden (vgl. Wegleitung).
Die Zahlstelle muss in diesem Fall die Historie des saldierten Kontos mit einbeziehen, da der wirtschaftlich Berechtigte des saldierten Kontos identisch mit dem Prämienzahler in Bezug auf den Lebensversicherungsmantel ist.
2. Frage:
Die Vermögenswerte eines Ehepaares (beide wirtschaftlich Berechtigte gemäss Formular A) sind vor oder nach dem 31.12.2010 innerhalb derselben Zahlstelle in einen Lebensversicherungsmantel übertragen worden. Versicherungsnehmer/Prämienzahler dieses Versicherungsmantels ist lediglich der Ehemann oder lediglich die Ehefrau. Liegt in einem solchen Fall Identität der nutzungsberechtigten Personen vor, damit beide Konten (vor und nach dem Insurance Wrapper) integriert werden können?
Antwort:
In einem solchen Fall liegt keine Identität der nutzungsberechtigten Person vor. Gemäss Formular A der saldierten Beziehung ist das Ehepaar gemeinsam berechtigt, gemäss Formular I der Lebensversicherung ist lediglich ein Ehegatte als alleiniger Prämienzahler aufgeführt.
Bestätigt die Lebensversicherungsgesellschaft jedoch der Zahlstelle, dass das Ehepaar an dem Lebensversicherungsmantel gemeinsam begünstigt ist, können beide Konten (altes Gemeinschaftskonto sowie Konto des Lebensversicherungsmantels) in die Regularisierung integriert werden.
Wenn die Bestätigung der Lebensversicherungsgesellschaft der Zahlstelle vorliegt, dann geht die Zahlstelle gleich vor wie unter «1. Frage» und wendet dabei die Regelungen betreffend den Kollektivbeziehungen an (vgl. Wegleitung).
3. Frage:
Die Vermögenswerte eines Ehepaares (beide wirtschaftlich Berechtigte gemäss Formular A) sind vor oder nach dem 31.12.2010 innerhalb der gleichen Zahlstelle in zwei Lebensversicherungsmäntel übertragen worden. Sowohl der Ehemann wie die Ehefrau sind je bei einem Lebensversicherungsmantel Versicherungsnehmer/Prämienzahler. Liegt in einem solchen Fall Identität der nutzungsberechtigten Personen vor, damit die drei Konten (vor und nach Insurance Wrapper) integriert werden können?
Antwort:
Transfer in Lebensversicherungsmäntel vor dem Stichtag 2: In Anwendung der Wegleitung, darf die Zahlstelle bei der Regularisierung von Vermögenswerten die Historie des saldierten Gemeinschaftskontos nicht berücksichtigen. Zwischen dem saldierten Gemeinschaftskonto und den beiden Depots der Versicherungsmäntel besteht keine Identität der Nutzugsberechtigung. Die Regularisierung ist für jeden Ehepartner separat auf dem jeweiligen Depot des Lebensversicherungsmantels durchzuführen.
Transfer in Lebensversicherungsmäntel nach dem Stichtag 2: Die Zahlstelle muss bei der Regularisierung der Vergangenheit die Regeln betreffend Aufnahme einer Geschäftsbeziehung im Übergangszeitraum analog anwenden (vgl. Wegleitung). Die Zahlstelle muss in diesem Fall die Historie des saldierten Gemeinschaftskontos mit einbeziehen.
4. Frage:
Wenn in den Fällen (2. Frage) und (3. Frage) die Identität bejaht wird, gilt diese Beurteilung auch (a) zwischen Eltern und Kindern und (b) zwischen Geschwistern.
Antwort:
Die Antworten zu der 2. und 3. Frage würden gleich lauten, wenn anstelle des Ehepaares Eltern und Kinder oder Geschwister betroffene Personen wären.
5. Frage:
Die Vermögenswerte von zwei nicht-verwandten Personen (beide wirtschaftlich Berechtigte gemäss Formular A) sind vor oder nach dem 31.12.2010 innerhalb derselben Zahlstelle in einen Lebensversicherungsmantel übertragen worden. Die eine Person ist allerdings vor der Übertragung verstorben. Versicherungsnehmer/Prämienzahler dieses Versicherungsmantels ist demzufolge der Überlebende. Liegt in einem solchen Fall Identität der nutzungsberechtigten Personen vor, damit beide Konten (vor und nach dem Insurance Wrapper) integriert werden können?
Antwort:
Wir haben zu wenige Angaben für eine genaue Antwort.
Grundsätzlich wird jedoch nicht Unterschieden zwischen Kollektivbeziehungen von Verwandten und von Nicht-Verwandten.