Grossbritannien: Steuersätze und Verzugszins

Quellensteuerabkommen Grossbritannien

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert hiermit über Folgendes:

1. Anwendbare Quellensteuersätze

Für die Erhebung der Quellensteuer auf Kapitaleinkünften gelten für den Zeitraum von 1. Januar bis 5. April 2013 gemäss Artikel 19 des Abkommens die folgenden Steuersätze:

Einkunftsart

Steuersatz
(Artikel 19 Absatz 1)

Erhöhter Steuersatz mangels Bescheinigung im Zusammenhang mit non-UK domiciled individuals
(Artikel 19 Absatz 3)

Zinsertrag

48 %

50 %

Dividendenertrag

40 %

42,5 %

Sonstige Einkünfte

48 %

50 %

Veräusserungsgewinn

27 %

28 %

Für den Zeitraum vom 6. April 2013 bis 5. April 2016 sind folgende teilweise geänderte Steuersätze anzuwenden:

Einkunftsart

Steuersatz
(Artikel 19 Absatz 1)

Erhöhter Steuersatz mangels Bescheinigung im Zusammenhang mit non-UK domiciled individuals
(Artikel 19 Absatz 3)

Zinsertrag

43 %

45 %

Dividendenertrag

35 %

37,5 %

Sonstige Einkünfte

43 %

45 %

Veräusserungsgewinn

27 %

28 %

Ab 6. April 2016 sind folgende teilweise geänderte Steuersätze anzuwenden:

Einkunftsart

Steuersatz
(Artikel 19 Absatz 1)

Erhöhter Steuersatz mangels Bescheinigung im Zusammenhang mit non-UK domiciled individuals
(Artikel 19 Absatz 3)

Zinsertrag

43 %

45 %

Dividendenertrag

35,6 %

38,1 %

Sonstige Einkünfte

43 %

45 %

Veräusserungsgewinn

27 %

28 %

2. Abgeltungszahlung

Die Abgeltungszahlung berechnet sich aus der Differenz des anzuwendenden Steuersatzes auf Zinserträgen und dem Steuerrückbehalt von 35 % gemäss Zinsbesteuerungsabkommen. Durch die Steuersatzanpassung auf Zinserträgen ist die Abgeltungszahlung wie folgt zu erheben:

  • 1. Januar bis 5. April 2013: 13 % bzw. 15 %;
  • Ab 6. April 2013: 8 % bzw. 10 %.

3. Regularisierung der Vergangenheit / Verzugszins Einmalzahlungen

Das Abkommen schreibt in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 die Erhebung von

Verzugszinsen zu dem im Vereinigten Königreich für unbezahlte Steuerschulden anwendbaren Satz vor. Dieser beträgt 3 % und ist bis auf Weiteres für ab dem Stichtag 3 (31. Mai 2013) erhobene Einmalzahlungen massgebend.


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Letzte Änderung 21.07.2023

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