Die Schweiz ist Teil des automatischen Informationsaustauschs (AIA) und hat somit Quellensteuerabkommen mit anderen Ländern.
Gesetzliche Grundlagen
Wegleitungen
Am 1. Januar 2013 sind die beiden Quellensteuerabkommen der Schweiz mit Grossbritannien und mit Österreich in Kraft getreten. Betroffen sind alle britischen und österreichischen Steuerpflichtigen mit einem Bankkonto oder Wertschriftendepot in der Schweiz.
Wegleitung zu den Abkommen über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Steuerbereich und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) (PDF, 2 MB, 01.11.2021)(Steuerliche Regularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten)
Botschaften
Botschaft zur Genehmigung des Abkommens mit Österreich über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich (PDF, 243 kB, 01.11.2021)vom 20. April 2012
Grossbritanniern: Steuersätze und Verzugszins
Quellensteuerabkommen Grossbritannien
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert hiermit über Folgendes:
1. Anwendbare Quellensteuersätze
Für die Erhebung der Quellensteuer auf Kapitaleinkünften gelten für den Zeitraum von 1. Januar bis 5. April 2013 gemäss Artikel 19 des Abkommens die folgenden Steuersätze:
Ab 6. April 2013 sind folgende teilweise geänderte Steuersätze anzuwenden:
2. Abgeltungszahlung
Die Abgeltungszahlung berechnet sich aus der Differenz des anzuwendenden Steuersatzes auf Zinserträgen und dem Steuerrückbehalt von 35 % gemäss Zinsbesteuerungsabkommen. Durch die Steuersatzanpassung auf Zinserträgen ist die Abgeltungszahlung wie folgt zu erheben:
- 1. Januar bis 5. April 2013: 13 % bzw. 15 %;
- Ab 6. April 2013: 8 % bzw. 10 %.
3. Regularisierung der Vergangenheit / Verzugszins Einmalzahlungen
Das Abkommen schreibt in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 die Erhebung von
Verzugszinsen zu dem im Vereinigten Königreich für unbezahlte Steuerschulden anwendbaren Satz vor. Dieser beträgt 3 % und ist bis auf Weiteres für ab dem Stichtag 3 (31. Mai 2013) erhobene Einmalzahlungen massgebend.
Kontakt Quellensteuerabkommen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 21.07.2023