Das Abrechnungsformular muss jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode unaufgefordert eingereicht werden.
Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses Fehler in ihren Abrechnungen fest, muss sie diese mit einer Berichtigungsabrechnung nach Artikel 72 Absatz 1 MWSTG spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in welche der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
Die Bezahlung der Steuerschuld hat ebenfalls innert 60 Tagen nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung, d.h. mit Eintritt der Fälligkeit am 60. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Verfalltag), ist ein Verzugszins geschuldet. In der Zeit vom 20. März 2020 bis 31. Dezember 2020 wird allerdings der Zinssatz für die Mehrwertsteuer auf 0 % gesenkt. Es werden für diese Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt (Link). Bei der nachträglichen Korrektur einer Steuerperiode (Berichtigungsabrechnung) ist der Verzugszins ab dem mittleren Verfall der betreffenden Steuerperiode geschuldet. Der mittlere Verfall für eine Steuerperiode (Kalenderjahr) ist bei quartalsweiser Abrechnung der 15. Oktober, bei halbjährlicher Abrechnung der 30. November und bei monatlicher Abrechnung der 15. September. Bei unterjähriger Steuerpflicht – wenn z.B. ein Steuerpflichtiger per 1. Juni in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen wird – wird der mittlere Verfall der unterjährigen Steuerperiode durch die ESTV individuell berechnet.
Die vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerguthaben ist auf Gesuch hin möglich. Diese Gesuche werden von der ESTV umgehend geprüft. Die ESTV bemüht sich um eine speditive Prüfung und eine rasche Auszahlung der Vorsteuerguthaben (Link).
Guthaben der steuerpflichtigen Person werden ausbezahlt oder mit einer allfälligen Steuerschuld verrechnet.
Die Auszahlung erfolgt 60 Tage nach Eintreffen der Abrechnung bei der ESTV.
Beispiel:
1. Quartal (fällig am 31. Mai) trifft am 15. Mai bei der ESTV ein.
Termin für die Rückvergütung: 15. Juli
Bei verspäteter Auszahlung kann ab dem 61. Tag bis zum Auszahlungstermin ein Vergütungszins ausgerichtet werden.
Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen der ESTV schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines gemeldet werden.