Die Tätigkeit von Verwaltungsräten, Stiftungsräten oder ähnlichen Funktionsträgern gilt als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Ansonsten bestimmt das MWSTG nicht näher, wer als selbstständig bzw. als unselbstständig zu gelten hat, weshalb zur Konkretisierung des Begriffs der Selbstständigkeit auch auf die zu diesem Gesetz bestehende Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden muss. Danach ist selbstständig, wer nicht angestellt ist, nach aussen im eigenen Namen auftritt und Umsätze abwickelt. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sind etwa:
- die Vornahme erheblicher Investitionen;
- eigene Geschäftsräumlichkeiten;
- die Beschäftigung von eigenem Personal;
- das Tragen des Unternehmerrisikos;
- das Tragen der Verantwortung nach aussen;
- die Haftung für den Arbeitserfolg;
- das Auftreten im eigenen Namen;
- die Gewinnbeteiligung bzw. das Verlustrisiko;
- die Freiheit, eine Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen;
- die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
Die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bildet ebenfalls ein nicht unbedeutendes, aber allein nicht ausschlaggebendes Indiz.