Das Territorialitätsprinzip gebietet es, gesetzliche Bestimmungen nicht auf andere als in den Artikeln 3 Buchstabe a und 4 im MWSTG1 abschliessend definierte Territorien anzuwenden. Deshalb sind bei grenzüberschreitenden Geschäftsfällen (vom Ausland in die Schweiz) die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 MWSTG nicht anzuwenden.
Grundsätze bei elektronischer Rechnungsstellung
Die Rechnungen von ausländischen Leistungserbringern sind an keine besonderen Formvorschriften2 gebunden. Der inländische Leistungsempfänger muss vom ausländischen Leistungserbringer lediglich verlangen, dass seine Rechnung einen genügenden Leistungsbeschrieb enthält.
Bei der grenzüberschreitenden Rechnungsstellung kommt der elektronischen Signatur – zum Beispiel bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Gegenständen – eine eingeschränkte Bedeutung zu. Der inländische Leistungsempfänger ist ungeachtet dessen besorgt, dass der Vertrag oder die Rechnung vom ausländischen Leistungserbringer einen genügenden Leistungsbeschrieb enthält.
Unproblematisch sind die ausländischen elektronischen Rechnungen, die die Voraussetzungen an elektronische Rechnungen im Ursprungsland erfüllen und diese Bestimmungen mit der Schweizer Gesetzgebung vergleichbar sind.
Selbst wenn mit der Schweizer Gesetzgebung vergleichbare Bestimmungen fehlen oder andere Mittel zur Sicherstellung der Unverändertheit (Integrität) und des Ursprungs (Authentizität) zulässig sind, kann der Leistungserbringer die Daten elektronisch signiert übermitteln. Der inländische Leistungsempfänger ist auch in diesem Fall nicht verpflichtet, die Qualität der Signatur zu prüfen.
In den Fällen, bei denen die digitale Signatur fehlt und der Nachweis der Unverändertheit (Integrität) und des Ursprungs (Authentizität) nicht erbracht werden kann, keine Veranlagungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV oder vertragliche Vereinbarung vorliegen oder Zweifel bestehen, gilt der Grundsatz der Beweismittelfreiheit nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG.
Vorsteuerabzug
Unter den in Artikel 28 MWSTG aufgeführten Voraussetzungen gilt:
bei der Einfuhr von Gegenständen
Die Vorsteuer kann - in der Höhe der an die EZV aufgrund der Veranlagungsverfügung MWST bezahlten Steuer - geltend gemacht werden.
beim Bezug von Dienstleistungen
Der Vorsteuerabzug kann - in der Höhe der von der Unternehmung für den Bezug von Unternehmen mit Sitz im Ausland deklarierten Bezugssteuer - geltend gemacht werden.
1 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20)
2 Artikel 26 MWSTG