Haftung bei Vertretung

Führen Vertreter der Steuerpflichtigen einen Auftrag gemäss den von der steuerpflichtigen Person zur Verfügung gestellten Informationen aus, können sie im Bereich der MWST nicht strafrechtlich verfolgt werden, ausser wenn sie selbst eine Widerhandlung begangen haben oder als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen haben. Die Vertreter haften zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertreter die MWST online abrechnen oder Abrechnungsformulare in Papierform verwenden.

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Letzte Änderung 15.01.2024

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