Autonome Dienststellen desselben Gemeinwesens können sich zu einem Steuersubjekt zusammenschliessen. Dabei ist es möglich, mehrere Zusammenschlüsse zu bilden oder sämtliche Dienststellen zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenzufassen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG). Einzig der Zusammenschluss ist abgabepflichtig bei der Unternehmensabgabe (Art. 70 Abs. 2 RTVG) und nicht die einzelnen Mitglieder. Der Tarif der Unternehmensabgabe bestimmt sich anhand des kumulierten Gesamtumsatzes des Zusammenschlusses (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Anträge für die Bildung von Zusammenschlüssen müssen bis Ende Februar eingereicht werden.