Deklarationspflicht bei der Verrechnungssteuer

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Deklarationspflicht für die Verrechnungssteuer bei inländischen Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften

Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) schreibt vor, dass jede inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Kopie der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen hat, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, wenn:

  • die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen beträgt;
  • mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
  • im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
  • die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
  • die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.

Vorgehensweise bei der Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis (national und international)

Gemäss Gesetz und den entsprechenden Verordnungen reichen verrechnungssteuerpflichtige Gesellschaften das «Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer» innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende mit folgenden Dokumenten ein:

Erfolgt die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren nicht rechtzeitig, so wird das Meldeverfahren unter Vorbehalt der Erhebung einer Ordnungsbusse nach Artikel 64 VStG gewährt.

Meldung über Reserven aus Kapitaleinlagen

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital. Die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse sind von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto auszuweisen. Jede Veränderung auf diesem Konto muss mit Formular 170 (QDF, 47 kB, 05.10.2023) der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Kapitaleinlagenreserve vor. Dies führt zur Steuerbarkeit der betreffenden Leistung im Zeitpunkt der Rückzahlung.

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Letzte Änderung 23.01.2024

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