Veröffentlicht am 5. September 2025
Fragen und Antworten zur UARTV
Dies sind alle Fragen und Antworten zur Unternehmensabgabe Radio und TV.
Fragen und Antworten zur Unternehmensabgabe Radio und TV
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und TV bei Haushalten und Unternehmen RTVG erhoben.
Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz) mit einem weltweiten Umsatz von mindestens CHF 500 000 unterliegen der Radio- und TV-Abgabe. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch eine jährliche Rechnung.
Weitere Informationen zur Abgabe für Radio und TV erhalten Sie auf den weiterführenden Seiten.
Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, jedoch keinen Sitz, Wohnsitz oder keine Betriebsstätte in der Schweiz begründen, sind der Abgabe nicht unterstellt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Sitz/Wohnsitz begründen oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten u. dgl.) betreiben und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500 000 (ohne MWST) oder mehr erzielen, sind abgabepflichtig.
Gemäss dem im Schweizer MWST-Recht im grenzüberschreitenden Verhältnis geltenden Dual-Entity-Prinzip sind der Sitz im Ausland und die inländischen Betriebsstätten je eigenständige Steuersubjekte. Hat das Unternehmen mit Sitz im Ausland mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so gelten diese zusammen als ein Steuersubjekt.
In Bezug auf die Unternehmensabgabe bedeutet dies, dass der kumulierte Umsatz der Schweizer Betriebsstätten massgebend ist für die Abgabepflicht und Tarifbestimmung bei der Unternehmensabgabe.
Das Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen wird nicht abgabepflichtig und zwar auch dann nicht, wenn es Leistungen in der Schweiz erbringt und über eine eigene MWST-Nummer verfügt. Der Grund liegt darin, dass eine Unterstellung unter die Unternehmensabgabe nicht mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Sie ersetzt die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr.
Die Unternehmensabgabe hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe). Aufgrund der Umsatzhöhe wird Ihr Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 500 000 zahlen gar keine Abgabe.
Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500 000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Fragen und Antworten zur Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000 (ohne MWST) erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist nicht geräteabhängig. Deshalb entrichten auch jene Unternehmen die Radio- und TV-Abgabe, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und Fernsehen verfügen.
Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, jedoch keinen Sitz, Wohnsitz oder keine Betriebsstätte in der Schweiz begründen, sind der Abgabe nicht unterstellt.
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Sitz/Wohnsitz begründen oder eine Betriebsstätte (Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten u. dgl.) betreiben und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500 000 (ohne MWST) oder mehr erzielen, sind abgabepflichtig.
Gemäss dem im Schweizer MWST-Recht im grenzüberschreitenden Verhältnis geltenden Dual-Entity-Prinzip sind der Sitz im Ausland und die inländischen Betriebsstätten je eigenständige Steuersubjekte. Hat das Unternehmen mit Sitz im Ausland mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, so gelten diese zusammen als ein Steuersubjekt.
In Bezug auf die Unternehmensabgabe bedeutet dies, dass der kumulierte Umsatz der Schweizer Betriebsstätten massgebend ist für die Abgabepflicht und Tarifbestimmung bei der Unternehmensabgabe.
Das Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen wird nicht abgabepflichtig und zwar auch dann nicht, wenn es Leistungen in der Schweiz erbringt und über eine eigene MWST-Nummer verfügt. Der Grund liegt darin, dass eine Unterstellung unter die Unternehmensabgabe nicht mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar wäre.
Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab dem 1. Januar 2019 erhoben. Sie ersetzt die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr.
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist ab dem 1.1.2019 nicht mehr geräteabhängig. Von den Leistungen des Service public in Radio und Fernsehen profitieren indirekt auch jene Unternehmen, in denen weder Radio gehört noch Fernsehen geschaut wird. Radio und Fernsehen bringen u. a. Wirtschaftsinformationen, Börsen- und Wirtschaftsmagazine, Konsumentensendungen und Verkehrsinformationen, sie bieten nationale und regionale Werbeplattformen an und tragen mit ihrer Berichterstattung zum Funktionieren der Demokratie bei. Der Service public hilft mit, stabile Rahmenbedingungen in der mehrsprachigen Schweiz zu schaffen, die letztlich auch jedem einzelnen Unternehmen zu Gute kommen.
Nein. Sofern Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht erfüllt, erhalten Sie von der ESTV automatisch eine Rechnung.
Arbeitsgemeinschaften sind für die Abgabeperioden 2019 und 2020 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht stützt sich auf den Eintrag im MWST-Register. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für diese Zeit keine Befreiung für Arbeitsgemeinschaften vor. Ab der Abgabeperiode 2021 gelten einfache Gesellschaften, wozu auch Arbeitsgemeinschaften gehören, indes nicht mehr als Unternehmen im Sinne des RTVG und sind sie demzufolge nicht mehr abgabepflichtig.
Fragen und Antworten zur Rechnungsstellung
Der Rechnungsversand erfolgt zwischen Februar und Oktober – sobald der ESTV die Umsatzzahlen des Vorjahres vorliegen. Sofern ihr Unternehmen abgabepflichtig ist, erhalten sie automatisch eine Rechnung.
Abgabepflichtig sind einerseits die Privathaushalte, andererseits mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab CHF 500 000 Umsatz. Inhaber von Einzelfirmen bezahlen als Mitglied eines Privathaushalts die Haushaltsabgabe an die Serafe AG. Erfüllt das von einem Mitglied eines Privathaushalts gehaltene Unternehmen die Voraussetzungen für die Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe, erhält dieses von der ESTV eine Rechnung für die Unternehmensabgabe, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Unternehmen um eine Einzelfirma oder eine juristischer Person handelt. Haushalts- und Unternehmensabgabe sind auch dann geschuldet, wenn sich Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.
Die Radio- und Fernsehabgabe unterliegt nicht der MWST.
Die Rechnung für die Unternehmensabgabe ist innert sechzig Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund des MWST-Registereintrages. Somit ist nur die MWST-Gruppe gemäss MWST-Register abgabepflichtig. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe (ohne Innenumsätze) massgebend (Art. 70 Abs. 3 RTVG).
Wenden Sie sich an Ihre Ansprechperson der Abteilung Inkasso bei der ESTV und beantragen Sie dort eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungsplan. Zahlungserleichterungen können Verzugszinsen zur Folge haben.
Wenn Sie die Radio- und Fernsehabgaben nicht fristgerecht bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Eine Zahlungsplananfrage kann über diesen Link beantragt werden: Vorschlag für einen Zahlungsplan einreichen.
Bezahlen Sie die Rechnung trotz Mahnung nicht, wird die Betreibung eingeleitet.
Wenn Sie mit der Betreibung einverstanden sind, zahlen Sie den betriebenen Betrag ein. Sie können dies direkt auf dem Betreibungsamt tun oder von der ESTV einen Einzahlungsschein verlangen.
Wenn Sie die Betreibung bestreiten, müssen Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Dies muss beim Betreibungsamt erfolgen. Den Rechtsvorschlag müssen Sie nicht begründen. Falls Sie ihn dennoch begründen möchten, schicken Sie die Begründung bitte an die ESTV und nicht ans Betreibungsamt.
Bei einer Betreibung fallen diverse Kosten an, die der Schuldner zu tragen hat, so bspw. die Betreibungskosten. Das sind jene Kosten, die das Betreibungsamt der ESTV verrechnet.
Erheben Sie innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, kann die ESTV - auf Grund unseres Status als Behörde - eine Verfügung erlassen.
Die ESTV lässt die Betreibung im Betreibungsregister löschen, wenn der gesamte betriebene Betrag bezahlt wurde (Grundforderung, Betreibungskosten, Verzugszins) und Sie diese Löschung schriftlich ausdrücklich verlangen.
Fragen und Antworten zu den Tarifkategorien
Die Unternehmensabgabe hängt von der Höhe des Umsatzes ab (Gesamtumsatz, inkl. Exporte, Leistungen im Ausland, ausgenommene Umsätze, Meldeverfahren, Grundstückverkäufe). Aufgrund der Umsatzhöhe wird Ihr Unternehmen einer Tarifkategorie zugewiesen. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz unter CHF 500 000 zahlen gar keine Abgabe.
Die Unternehmensabgabe berechnet sich auf dem Gesamtumsatz des Unternehmens, d. h. inkl. von der Steuer befreite Leistungen wie z. B. Exporte, Leistungen im Ausland oder nicht steuerbare Leistungen nach Art. 21 MWSTG usw. Die steuerliche Qualifikation für die MWST ist nicht relevant für die Unternehmensabgabe. Mit dem Gesamtumsatz als massgebende Basis werden bei der Erhebung der Unternehmensabgabe alle Unternehmen gleich behandelt.
Die ESTV wurde vom Parlament als Inkassostelle für die Unternehmensabgabe bestimmt, weil die Abgabepflicht und -höhe am Umsatz anknüpfen soll und die ESTV diese Daten anhand des MWST-Registers am Einfachsten und Verlässlichsten eruieren kann.
Ein Unternehmen wird abgabepflichtig im Folgejahr des Jahres, in welchem es erstmals die massgebende Umsatzgrenze überschritten hat. Erzielte ein Unternehmen im Vorjahr einen Jahresumsatz von über CHF 500 000, ist es im darauffolgenden Rechnungsjahr abgabepflichtig.
Ja. Abgabepflichtig ist, wer im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist, sofern im Vorjahr ein Umsatz von mindestens CHF 500 000 Umsatz erzielt wurde. Die Abgabe ist in der ganzen Höhe geschuldet, unabhängig davon, wie lange das Unternehmen im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist. Im Ausgleich wird ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig.
Nein. Die Unternehmensabgabe beruht auf der Vergangenheitsbemessung, weshalb es keine Rückerstattung gibt. Ein Unternehmen ist auf der Grundlage des effektiven Vorjahresumsatzes abgabepflichtig. Abgabepflichtig ist, wer im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist, sofern im Vorjahr ein Umsatz von mindestens CHF 500 000 Umsatz erzielt wurde. Die Abgabe ist in der ganzen Höhe geschuldet, unabhängig davon, wie lange das Unternehmen im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist. Im Ausgleich wird ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig.
Falls Ihr Unternehmen bei Subventionen die vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung (stille Versteuerung) anwenden, ist der Betrag der Subvention nicht in Ziffer 200, sondern in Ziffer 900 zu deklarieren. Wichtig: Die von der Subvention (= 107,7 %) zum Normalsatz berechnete Vorsteuerkürzung ist in Ziffer 420 zu deklarieren (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden).
Banken, Versicherungen und Pensionskassen, können auf die Deklaration der von der Steuer ausgenommenen Umsätze verzichten, sofern sie sich bei der Unternehmensabgabe freiwillig dem höchsten Tarif unterstellen (Tarifkategorie 18) (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 67b RTVV). Diese Vereinfachung ist auf dem ePortal unter «Abgabe Radio TV» bis zum 15. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres zu wählen und gilt bis auf Widerruf. Allfällige Umsatzkorrekturen haben dabei keine Auswirkungen auf die Tarifstufe.