Ihre Fragen zur Unternehmensabgabe Radio und TV
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue (geräteunabhängige) Abgabe für Radio und Fernsehen einerseits bei (privaten) Haushalten und andererseits bei (mehrwertsteuerpflichtigen) Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief.
In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen (mit [Wohn-]Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), d. h. alle Personen (unabhängig der Rechtsform) mit eigener MWST-Nummer und mit einem weltweiten Umsatz von mindestens Fr. 500 000 unterliegen automatisch der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV eine jährliche Rechnung (Art. 67e Abs. 1 RTVV).
Die Abgabe knüpft am jährlichen Gesamtumsatz (ohne MWST) der steuerpflichtigen Person an, welcher in den MWST-Abrechnungen des jeweiligen, für die Abgabe herangezogenen Bemessungsjahrs (für die Abgabe 2019 ist das das Jahr 2017 [s. dazu Art. 93 Abs. 1 RTVV], in den Folgejahren dann jeweils das Vorjahr) gegenüber der ESTV in Ziff. 200 deklariert wurde.
Konkret bedeutet das:
Wer im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und dessen deklarierter Jahresumsatz Fr. 500 000 überschreitet, ist abgabepflichtig und erhält von der ESTV eine entsprechende Rechnung über die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Somit erhalten sowohl die einzelnen abgabepflichtigen Unternehmen als auch die Arbeitsgemeinschaft(en), denen sie angehören, eine Rechnung, sofern ihr Gesamtumsatz über Fr. 500 000 liegt. Eine Befreiung für Arbeitsgemeinschaften sehen weder das RTVG noch die RTVV vor. Die jährliche Abgabe bestimmt sich dabei nach den vom Bundesrat in Art. 67b RTVV festgelegten Tarifstufen.
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.), in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Bemessungsperiode im ersten Abgabejahr ist das Jahr 2017 und somit der Umsatz des Jahres 2017 (Art. 93 RTVV). Ab dem zweiten Abgabejahr wird jeweils das Vorjahr Bemessungsperiode sein (Art. 70 Abs. 1 RTVG). Das Jahr 2018 ist vom Gesetz her nie als Bemessungsperiode vorgesehen.
Ihren Deklarationen zufolge erzielte Ihr Unternehmen im Jahr 2017 einen Umsatz von CHF XXX und wurde aufgrund dieses Umsatzes zu Recht der Tarifkategorie X zugewiesen. Sollte dieser Umsatz nicht korrekt sein, reichen Sie bitte eine Korrekturabrechnung ein. Wirkt sich die Korrektur auf die Tarifkategorie aus, erhalten Sie automatisch eine korrigierte Rechnung für die Unternehmensabgabe Radio TV.
Die gesetzlichen Grundlagen und weiterführende Informationen finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue (geräteunabhängige) Abgabe für Radio und Fernsehen einerseits bei (privaten) Haushalten und andererseits bei (mehrwertsteuerpflichtigen) Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief.
In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen (mit [Wohn-]Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), d. h. alle Personen (unabhängig der Rechtsform) mit eigener MWST-Nummer und mit einem weltweiten Umsatz von mindestens Fr. 500 000 unterliegen automatisch der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine jährliche Rechnung (Art. 67e Abs. 1 RTVV). Die Abgabe knüpft am jährlichen Gesamtumsatz (ohne MWST) der steuerpflichtigen Person an, welcher in den MWST-Abrechnungen des jeweiligen, für die Abgabe herangezogenen Bemessungsjahrs (für die Abgabe 2019 ist das das Jahr 2017 [s. dazu Art. 93 Abs. 1 RTVV], in den Folgejahren dann jeweils das Vorjahr) gegenüber der ESTV in Ziff. 200 deklariert wurde.
Für die Erhebung der Unternehmensabgabe Radio und Fernsehen gelten für Gemeinwesen die gleichen Bestimmungen wie für Unternehmen. Massgebend ist der Eintrag im MWST-Register (Art. 70 RTVG), unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht. D. h. die im MWST-Register eingetragenen Dienststellen werden einzeln abgabepflichtig, sofern der Gesamtumsatz der einzelnen, mehrwertsteuerpflichtigen Dienststelle mindestens Fr. 500 000 beträgt (massgebend ist die Ziffer 200 der MWST-Abrechnung abzüglich den Entgeltsminderungen). Nicht MWST-pflichtige Dienststellen zahlen keine Unternehmensabgabe Radio und TV.
Erfüllen Dienststellen von Gemeinwesen die Voraussetzungen zur Mehrwertsteuerpflicht und sind als eigenständiges MWST-Subjekt im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, sind sie somit auch für die Unternehmensabgabe Radio und Fernsehen abgabepflichtig, wenn sie die Umsatzlimite überschreiten. Die jährliche Abgabe bestimmt sich dabei nach den vom Bundesrat in Art. 67b RTVV festgelegten Tarifstufen.
Für mehrwertsteuerpflichtige Dienststellen von Gemeinwesen besteht die Möglichkeit, sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zu einer Abgabegruppe zusammenzuschliessen. Die ESTV hat im Verlauf des Jahres 2018 intensiv über diese Möglichkeit informiert, angefangen mit dem Schreiben an den Schweizerischen Gemeindeverband im April, gefolgt von zahlreichen Newsletters und einer Beilage zum Abrechnungsversand Ende November/Anfang Dezember. Ein letzter Aufruf, Zusammenschlüsse zu bilden, erfolgte mit Newsletter vom 8. Januar 2019. Anträge können bis jeweils zum 15. Januar gestellt werden. Ab jetzt bis zum 15. Januar 2020 eingehende Gesuche entfalten ihre Wirkung ab der Abgabeperiode 2020. Wünschen Sie die Bildung des Zusammenschlusses durch uns, teilen Sie uns bitte die MWST-Nummern bzw. ESTV-ID der gewünschten Dienststellen mit und welche dieser Dienststellen Gruppenvertreter (Korrespondenzempfänger) sein soll. Gruppenvertreter kann ausschliesslich ein Mitglied sein. Wir empfehlen, den Zusammenschluss via ePortal zu bilden.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.), in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue (geräteunabhängige) Abgabe für Radio und Fernsehen einerseits bei (privaten) Haushalten und andererseits bei (mehrwertsteuerpflichtigen) Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief.
Abgabepflichtige Unternehmen erhalten einmal jährlich eine Rechnung für die Unternehmensabgabe Radio TV. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, für die Zustelladresse aus erhebungswirtschaftlichen Gründen auf die im MWST-Register enthaltenen Daten abzustellen. Ist im MWST-Register als Zustelladresse eine Treuhandstelle hinterlegt, ist es daher korrekt, dass die Rechnung an diese Adresse gesendet wird.
Die Rechnung für die Unternehmensabgabe Radio TV 2019 ist somit als korrekt zugestellt zu betrachten. Die Treuhandstelle ist entsprechend gebeten, die Rechnung an ihren Kunden weiterzuleiten.
Das Bedürfnis nach einer separaten Zustelladresse für die Belange der Unternehmensabgabe wurde erkannt. Inskünftig soll es möglich sein, bei der ESTV eine separate Korrespondenzadresse für die Unternehmensabgabe Radio TV erfassen zu lassen. Die ESTV wird zu gegebener Zeit informieren. Für die Abgabeperiode 2019 werden aber keine neuen Rechnungen mit korrigierter Adresse ausgestellt.
Die von Ihnen gewünschte Adressänderung hätte zur Folge, dass auch die MWST-Korrespondenz an diese Adresse geht. Wenn das Ihr Wunsch ist, melden Sie uns die Adressänderung bitte mit dem entsprechenden Formular.
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue (geräteunabhängige) Abgabe für Radio und Fernsehen einerseits bei (privaten) Haushalten und andererseits bei (mehrwertsteuerpflichtigen) Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief.
In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen (mit [Wohn-]Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), d.h. alle Personen (unabhängig der Rechtsform) mit eigener MWST-Nummer und mit einem weltweiten Umsatz von mindestens Fr. 500’000 unterliegen automatisch der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine jährliche Rechnung (Art. 67e Abs. 1 RTVV).
Die Abgabe knüpft am jährlichen Gesamtumsatz (ohne MWST) der steuerpflichtigen Person an, welcher in den MWST-Abrechnungen des jeweiligen, für die Abgabe herangezogenen Bemessungsjahrs (für die Abgabe 2019 ist das das Jahr 2017 [s. dazu Art. 93 Abs. 3 RTVV], in den Folgejahren dann jeweils das Vorjahr) gegenüber der ESTV in Ziff. 200 deklariert wurde.
Konkret bedeutet das:
Wer im Jahr 2019 im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und dessen deklarierter Jahresumsatz im Jahr 2017 Fr. 500'000 überschritten hat, ist im Jahr 2019 abgabepflichtig und erhält von der ESTV eine entsprechende Rechnung über die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Die jährliche Abgabe bestimmt sich dabei nach den vom Bundesrat in Art. 67b RTVV festgelegten Tarifstufen und zwar auch dann, wenn das Unternehmen im Verlauf des Jahres 2019 aus dem MWST-Register gelöscht wird.
Haben Sie die Löschung Ihres Unternehmens per Ende 2018 bereits beantragt und ist die Löschung noch bei der ESTV pendent, wird die Rechnung korrigiert werden, sobald die Löschung abgeschlossen ist.
Haben Sie der ESTV noch nicht mitgeteilt, dass Ihr Unternehmen aus dem MWST-Register zu löschen ist, melden Sie sich bitte hier ab.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (s. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (s. Art. 68 Abs. 2 RTVG).
Die Radio- und Fernsehabgabe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2015 so entschieden. Deshalb wird in den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung versandten Rechnungen für die Unternehmensabgabe (s. Art. 70a Abs. 1 RTVG) kein Steuersatz genannt. Entsprechend ist (mangels in Rechnung gestellter Steuer) auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Die gesetzlichen Grundlagen und weiterführende Informationen finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Bemessungsperiode im ersten Abgabejahr ist das Jahr 2017 und somit der Umsatz des Jahres 2017 (Art. 93 RTVV). Ab dem zweiten Abgabejahr wird jeweils das Vorjahr Bemessungsperiode sein (Art. 70 Abs. 1 RTVG). Das Jahr 2018 ist vom Gesetz her nie als Bemessungsperiode vorgesehen.
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Wer im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und dessen deklarierter Jahresumsatz Fr. 500 000 oder mehr beträgt, ist abgabepflichtig und erhält von der ESTV eine entsprechende Rechnung über die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Dies unabhängig davon, ob er/sie auch bereits eine Rechnung für den Privathaushalt erhalten hat (diese Abgabe wird von der Serafe AG eingefordert). Die jährliche Abgabe bestimmt sich dabei nach den vom Bundesrat in Art. 67b RTVV festgelegten Tarifstufen.
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.
Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue (geräteunabhängige) Abgabe für Radio und Fernsehen einerseits bei (privaten) Haushalten und andererseits bei (mehrwertsteuerpflichtigen) Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 auslief.
In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen (mit [Wohn-]Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), d. h. alle Personen (unabhängig der Rechtsform) mit eigener MWST-Nummer und mit einem weltweiten Umsatz von mindestens Fr. 500 000 unterliegen automatisch der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Sie erhalten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine jährliche Rechnung (Art. 67e Abs. 1 RTVV).
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im RTVG (Art. 68 ff.) sowie in der RTVV (Art. 67b ff.) sowie auf unserer Website.