Zum Hauptinhalt springen

Sicherheitswarnung

Phishing-Versuch im Namen der ESTV

Aktualisiert am 21. Mai 2026

Derzeit kursiert eine betrügerische Nachricht, die vorgibt, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu stammen, und eine angebliche Steuerrückerstattung in Höhe von 287 CHF ankündigt.Bei dieser E-Mail handelt es sich um einen Phishing-Versuch, der darauf abzielt, Sie dazu zu verleiten, Ihre Bankdaten auf einer gefälschten Regierungswebsite einzugeben. Bitte ignorieren Sie diese E-Mails, klicken Sie nicht auf die darin enthaltenen Links, geben Sie keine persönlichen Daten preis und löschen Sie diese E-Mails.

Pauschalsteuersätze ab 1. Januar 2025

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2025 zur Pauschalsteuersatzmethode.

Die wichtigsten Änderungen

  • Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen. Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen müssen Sie im Zeitpunkt des Wechsels die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten. Der Wechsel ist nach einer ganzen Steuerperiode möglich.
     
  • Beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen. Sie können die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer geltend machen. Der Wechsel ist nach einer ganzen Steuerperiode möglich.
     
  • Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und neu festgelegt.
     
  • Besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) fallen weg.
     
  • Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Pauschalsteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang.

Prüfen Sie die Auswirkungen

Sie finden hier sämtliche Änderungen per 1. Januar 2025:

Führt Ihr Unternehmen Leistungen aus, für die ein zusätzlicher Pauschalsteuersatz durch die ESTV bewilligt werden muss, beantragen und deklarieren Sie dies direkt in Ihrer MWST-Abrechnung. Stellen Sie zudem sicher, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten und Leistungen, aufgeteilt nach dem jeweiligen Pauschalsteuersatz, in der Buchhaltung separat erfasst werden.

Rechtliche Bestimmungen & MWST-Praxisinformationen

Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Weitere Informationen finden Sie unter: Abrechnungsmethoden MWST: Saldo- & Pauschalsteuersätze

Kontakt

Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Spezifische Anfragen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern