Hier finden Sie aktuelle Mitteilungen und Informationen rund um die Mehrwertsteuer.
Aktuelle Mitteilungen und Informationen MWST
Die wichtigsten Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stehen künftig auf der Online-Plattform «ePortal» zur Verfügung. ESTV SuisseTax wird abgelöst.
Alle Services auf einen Blick, alle Berechtigungen an einem Ort: Diese Vision der ESTV rückt mit der Erweiterung des ePortals einen Schritt näher.
Die ESTV plant, anfangs November ESTV SuisseTax durch das ePortal abzulösen. Die heutigen Anwendungen aus ESTV SuisseTax stehen danach im ePortal zur Verfügung. Sobald die Umstellung auf das ePortal vollzogen ist, werden bestehende Anwenderinnen und Anwender automatisch ins ePortal weitergeleitet, ohne dass diese etwas unternehmen müssten.
Die MWST-Abrechnung wird aus ESTV SuisseTax ins ePortal überführt. MWST-Abrechnung easy ist bereits im ePortal zu finden. Zudem sind die wichtigsten Dienstleistungen der Verrechnungssteuer bald online verfügbar. Und die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen lässt sich zukünftig ebenfalls im ePortal abwickeln.
Zukünftige ESTV-Services im ePortal auf einen Blick:
- MWST-Abrechnung pro: Deklarieren der Mehrwertsteuer wie in ESTV SuisseTax – MWST-Abrechnung pro löst ESTV SuisseTax ab. Früher eingereichte MWST-Abrechnungen aus ESTV SuisseTax werden automatisch ins ePortal übernommen.
- MWST-Abrechnung easy: Schnelles Abrechnen mit vereinfachtem Login – der Service ist bereits heute im ePortal verfügbar.
- MWST Bescheinigung: Unternehmer- und Eintragungsbescheinigung abrufen und wie in ESTV SuisseTax bestätigen lassen – der Service zieht von ESTV SuisseTax ins ePortal um.
- Verrechnungssteuer Inland: Die Verrechnungssteuer zentral online abwickeln – der Service löst die Formulare F103, F110 (beide ohne Meldeverfahren) und Formular 25 ab. Die Papierformulare sind während einer Übergangsfrist weiterhin gültig.
- Unternehmensabgabe Radio TV: Abwickeln der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wie in ESTV SuisseTax – der Service löst ESTV SuisseTax ab.
- myESTV: Alle Berechtigungen an einem Ort verwalten – bestehende Daten und Berechtigungen aus ESTV SuisseTax übernimmt das ePortal automatisch.
- Per 1. Januar 2022 wird bei der direkten Bundessteuer die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0.8 % auf 0.9 % erhöht (neuer Art. 5a Abs. 2 der Verordnung vom 10. Februar 1993 des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [Berufskostenverordnung]).
Bitte beachten Sie, dass vor diesem Hintergrund auch bei der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2022 die Pauschale von 0.9 % anzuwenden ist (vgl. MWST-Info 08, Ziff. 3.4.3.2). - Die ESTV zudem festgestellt, dass bei nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen die Deklaration von der Bezugsteuer unterliegenden Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland oftmals vergessen geht (Art. 45 ff. MWSTG und Art. 91 MWSTV).
Bitte beachten Sie, dass solche Leistungen der Bezugsteuer unterliegen und nicht bereits durch die Saldosteuersätze bzw. die Pauschalsteuersätze berücksichtigt sind. Die Steuer ist deshalb halbjährlich bzw. vierteljährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz in Ziffer 382 der Abrechnung zu deklarieren und zu entrichten (vgl. MWST-Info 12, Ziff. 5 und MWST-Info 13, Ziff. 5).
Erstmals in der Geschichte der Mehrwertsteuer verzeichnet die Statistik diesen Höchstwert. Ende Oktober 2021 sind genau 400 775 Unternehmen im MWST-Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen. Dies entspricht, im Vergleich zum Jahr 2015 mit über 366 000 steuerpflichtigen Unternehmen, einer Zunahme von mehr als 34 000 steuerpflichtigen Unternehmen bzw. rund 10 %.
Zudem erhält die ESTV 91.6 % der eingereichten MWST-Abrechnungen in elektronischer Form. Davon entfallen mehr als ein Viertel auf die in diesem Jahr eingeführte «MWST-Abrechnung easy». Schliesslich erfolgen rund 100 % der Anmeldungen als Steuerpflichtiger heute digital.
Das bisherige Investment im Bereich der Digitalisierung macht sich nun auch in den Statistiken deutlich bemerkbar. Der neue Höchstwert unterstreicht dabei deutlich, wie wichtig der eingeschlagene Weg der ESTV im Bereich der Digitalisierung ist, damit das Kerngeschäft auch in Zukunft erfolgreich bewältigt werden kann.
Mit dem letzten Abrechnungsversand teilten wir Ihnen mit, dass ab dem 1. Januar 2021 neu zwei Wege offenstehen, wie Sie die MWST online abrechnen können: Das Portal «ESTV SuisseTax» und die «MWST-Abrechnung easy». Entsprechend der E-Government-Strategie des Bundes ersetzen sie das Abrechnen auf Papier.
Die Abrechnung der MWST über das Portal «ESTV SuisseTax» ist nur MIT Account möglich. Bei «MWST-Abrechnung easy» kann die MWST hingegen OHNE Account abgerechnet werden. Wählen Sie anhand Ihrer Bedürfnisse, wie Sie in Zukunft online abrechnen.
MWST online abrechnen OHNE Account (verfügbar ab Januar 2021) |
MWST online abrechnen MIT Account «ESTV SuisseTax» |
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Einmalige Registrierung notwendig | X | |
Vereinfachtes Login | X | |
Online Ausfüllen und Einreichen der Abrechnung | X | X |
Automatisches Berechnen der Steuer | X | X |
Sicherer Zugriff online – rund um die Uhr | X | X |
Erinnerungsfunktionen zur Einreichung der nächsten Abrechnung | X | X |
Treuhandfirmen können die Deklarationsfreigabe durch ihre Kunden auf Papier unterschreiben lassen; Einreichen per Post möglich | X | |
Treuhandfirmen können auf einen Blick alle noch nicht eingereichten Abrechnungen ihrer Kunden einsehen und bei Bedarf Fristverlängerungen erfassen | X | |
Treuhandfirmen können für alle noch nicht eingereichten Abrechnungen ihrer Kunden in einem Schritt Fristverlängerungen beantragen | X | |
Nachträgliches online Einreichen von Korrekturabrechnungen und Jahresabstimmung | X | |
Nachverfolgen der Vorgänge in der Geschäftsfallübersicht | X | |
Beantragen von Fristverlängerungen | X | |
Upload Funktion direkt aus der Buchhaltungssoftware | X | |
Bestellen von Unternehmer- und Eintragungsbescheinigung | X |
Die Variante «ESTV SuisseTax» MIT Account steht Ihnen schon heute zur Verfügung. Gehen Sie auf die Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung www.estv.admin.ch, klicken Sie auf «Mehrwertsteuer» und wählen Sie «MWST online abrechnen». Hier finden Sie auch Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ).
Entscheiden Sie sich für die Variante «MWST-Abrechnung easy» OHNE Account, so haben Sie noch Zeit bis zur nächsten Abrechnungsaufforderung. Mit dieser erhalten Sie dann einen Abrechnungscode mit einer Anleitung, um schnell und einfach online abrechnen zu können.
Scannen Sie diesen QR-Code und verfolgen Sie im Videoclip, wie man mit «MWST-Abrechnung easy» die MWST schnell und einfach abrechnet.
MWST-4470_Beilage2020-Q3 (PDF, 194 kB, 05.10.2023)Einfach online abrechnen / Steuerinformationen zur Corona-Krise
Die digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft schreitet rasch voran. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV baut ihre digitalen Lösungen und Dienstleistungen weiter aus. Im kommenden Jahr findet der bereits angekündigte Wechsel von der Papierabrechnung zur Onlineabrechnung statt. Sie werden deshalb zukünftig aufgefordert, die MWST nur noch online zu deklarieren.
Um Ihnen den Einstieg in die Onlineabrechnung zu vereinfachen, werden Ihnen ab dem 1. Januar 2021 zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen:
Informieren Sie sich bereits heute, wie Sie zukünftig online abrechnen können auf www.estv.admin.ch.
Bereits mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Personen nutzt «ESTV SuisseTax». Registrieren auch Sie sich via www.suissetax.estv.admin.ch. Sie werden Schritt für Schritt durch den Anmeldevorgang geleitet. Sobald Sie für ESTV SuisseTax freigeschaltet sind, stehen Ihnen umfangreiche Dienstleistungen zur Verfügung:
- Lassen Sie die Steuer automatisch berechnen
- Reichen Sie die Daten direkt aus Ihrer (sofern kompatiblen) Geschäftssoftware ein
- Verfolgen Sie alle Vorgänge in Ihrer persönlichen Übersicht
- Reichen Sie die Korrekturabrechnung unkompliziert ein
- Beantragen Sie unkompliziert per Mausklick eine Fristverlängerung
Steuervertreterinnen und -vertreter profitieren zudem von der Übersicht über alle noch nicht eingereichten Online-Abrechnungen ihrer Kunden.
Wenn Sie sich nicht für «ESTV SuisseTax» registrieren, erhalten Sie mit der letzten Abrechnungsaufforderung dieses Jahres einen Code mit einer Anleitung für die neue Dienstleistung «MWST Abrechnung easy».
«MWST Abrechnung easy» verfügt über ein einfaches Login und bietet den Treuhandfirmen die Möglichkeit, die Abrechnung durch ihre Kunden unterzeichnen zu lassen.
Nach Einführung von «MWST Abrechnung easy» wird die Papierabrechnung nur noch auf Bestellung erhältlich sein. Das Bestellformular dazu erhalten Sie mit der Abrechnungsaufforderung. Die Einführung von «MWST Abrechnung easy» auf den 1. Januar 2021 kann sich aufgrund der Coronavirus-Pandemie verzögern.
Viel Erfolg bei Ihrer Online-Abrechnung!
Nachdem im Januar 2020 die 50 %-Marke an online Abrechnenden erreicht worden ist, sind ab heute schon über 200 000 steuerpflichtige Personen auf dem Portal «ESTV SuisseTax» angemeldet und rechnen die MWST elektronisch ab.
Dieser weitere Meilenstein verdeutlicht erneut die erfreuliche Entwicklung im Bereich der Digitalisierung der MWST-Deklaration und unterstreicht die generell steigende Akzeptanz gegenüber der online MWST-Abrechnung.
Gleichzeitig bestärkt dies die ESTV in ihren Absichten, den Anteil an online MWST-Abrechnungen mittelfristig noch weiter zu erhöhen. Ergänzende Massnahmen wie die Einführung der «MWST-Abrechnung easy» sind in Planung.
Heute hat die ESTV einen weiteren Meilenstein ihrer Digitalisierungsstrategie erzielt: Mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Personen rechnen die MWST online ab.
Innerhalb des letzten Jahres ist der Anteil der online abrechnenden Personen von 36 % auf über 50 % gestiegen. Aktuell rechnen somit mehr als 194 000 Unternehmen die MWST elektronisch ab, Tendenz steigend.
Diese Steigerung wurde einerseits durch den Ausbau der Dienstleistungen bei «ESTV SuisseTax» und andererseits durch die vermehrte Bekanntmachung erreicht. Zusätzlich scheint allgemein die Akzeptanz der Steuerpflichtigen gegenüber der elektronischen Abrechnung zuzunehmen.
Die ESTV wird ihre Dienstleistungen im Verlauf dieses Jahres mit der Einführung von «MWST-Abrechnung easy» ergänzen und verbessern. Diese zusätzliche IT-Applikation wird die online MWST-Deklaration und die Verwaltung von Berechtigungen noch weiter vereinfachen. Mit der Einführung von «MWST-Abrechnung easy» entfällt die automatische Zustellung der Papierabrechnung durch die ESTV. Die Papierabrechnung wird dann nur noch auf schriftliches Gesuch hin zugeschickt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in seinem Entscheid A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 die in der Radio- und Fernsehverordnung vorgesehene Anzahl von lediglich sechs Tarifstufen für die Festlegung der Unternehmensabgabe als verfassungswidrig. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass trotz der Verfassungswidrigkeit keine Rückzahlung oder Reduzierung der Unternehmensabgabe erfolgt.Ausserdem hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die aktuelle «Regelung bis zum Erlass einer Neuen weiterhin anzuwenden» ist, «um die Rechtssicherheit und die laufende Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen zu gewährleisten».
Deswegen wird die ESTV bis auf Weiteres das Inkasso der Unternehmensabgabe für Radio und TV weiterführen. Das BAKOM und die ESTV werden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sorgfältig analysieren und anschliessend entscheiden, ob das Urteil weitergezogen wird. Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht beträgt 30 Tage. Die Beantwortung der Fragen, ob, wenn ja in welcher Form und bis wann die Tarifstufen geändert werden sollen, liegt nicht in der Verantwortung der ESTV. Unabhängig von diesem Gerichtsentscheid hat der Bundesrat bereits früher beschlossen, den Tarif der Radio- und Fernsehabgabe bis spätestens Mitte 2020 aufgrund der Erfahrung des ersten Abgabejahres zu überprüfen.
Seit dem 1. Januar 2019 unterliegen mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab einem Umsatz von CHF 500 000 der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen. Die Bestimmung der Abgabe 2020 erfolgt auf Basis des Umsatzes gemäss den MWST-Abrechnungen für das Jahr 2019, abgestuft nach den folgenden Tarifkategorien.
Tarifkategorie | Umsatz (CHF) | Tarif/Jahr (CHF) |
---|---|---|
1 | 500 000–999 999 | 365 |
2 | 1 000 000–4 999 999 | 910 |
3 | 5 000 000–19 999 999 | 2280 |
4 | 20 000 000–99 999 999 | 5750 |
5 | 100 000 000–999 999 999 | 14 240 |
6 | ab 1 000 000 000 | 35 590 |
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) knüpft die Abgabepflicht an den Eintrag im MWST-Register. Deshalb sind zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften, welche die Voraussetzungen für die Unternehmensabgabe erfüllen, abgabepflichtig. Abgabepflichtig sind aber auch die an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligten Unternehmen, sofern sie die Voraussetzungen für die Unternehmensabgabe erfüllen.
Folgende Vereinfachungen sieht das RTVG für die Unternehmensabgabe vor:
- Registrieren Sie sich auf www.suissetax.estv.admin.ch, um die Rechnung elektronisch zu erhalten.
- Mindestens dreissig Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen, und mindestens zwei Dienststellen eines Gemeinwesens können sich für die Unternehmensabgabe 2020 bis zum 15. Januar 2020 zu einer Abgabegruppe zusammenschliessen. Beantragen Sie die Abgabegruppe in ESTV SuisseTax. Geht der Antrag nach dem 15. Januar 2020 bei der ESTV ein, wird er erst per 2021 wirksam, sofern die Voraussetzungen für die Abgabegruppe weiterhin erfüllt sind.
- Unternehmen können in ESTV SuisseTax eine von der MWST-Korrespondenzadresse abweichende Adresse erfassen. Sind Sie nicht auf ESTV SuisseTax registriert, können Sie diese Meldung auch auf der Webseite der ESTV unter «Korrespondenzadresse» vornehmen.
- Subventionen können bei der Mehrwertsteuer zu einer Vorsteuerkürzung führen. Subventionsempfänger können eine vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung vornehmen, indem sie die Subvention zum Normalsatz (7,7 % von 107,7 %) freiwillig versteuern (sog. stille Versteuerung).
Die freiwillig versteuerte Subvention ist in der MWST-Abrechnung nicht in Ziffer 200, sondern in Ziffer 900 zu deklarieren. Die berechnete Vorsteuerkürzung ist hingegen in der Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
Wird die freiwillig versteuerte Subvention in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklariert, kann dies zu einer höheren Tarifeinstufung bei der Unternehmensabgabe führen.
Die elektronische MWST-Abrechnung wird Standard
Im Verlauf des Jahres 2020 erfolgt der Wechsel von der Papier-Abrechnung zur Online-Abrechnung.
Heute deklariert fast jedes zweite Unternehmen mit «ESTV SuisseTax» seine MWST bequem und sicher online und profitiert somit von zusätzlichen Funktionen. Damit auch Sie von den Vorteilen der Online-Abrechnung profitieren können, empfehlen wir, schon heute auf «ESTV SuisseTax» umzusteigen. Dies ist nicht nur effizienter als eine Papier-Abrechnung, sondern auch ökologischer und günstiger.
Mit dem Wechsel entfällt die automatische Zustellung der Papier-Abrechnung durch die ESTV. Die Papierabrechnung wird zukünftig nur noch auf schriftliches Gesuch hin zugeschickt.
Nebst «ESTV SuisseTax» wird Ihnen im Verlauf des Jahres 2020 mit «MWST-Abrechnung easy» eine weitere Möglichkeit zur Verfügung stehen, wie Sie die MWST einfach online deklarieren können. Bei «MWST-Abrechnung easy» braucht es keinen individuellen Account.
Zudem ist vorgesehen, dass die MWST-Abrechnung wahlweise online eingereicht werden kann oder die Steuervertreterinnen und Steuervertreter, etc. diese auch ausdrucken und durch die steuerpflichtige Person unterzeichnen lassen können.
Ihre Vorteile | |
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«ESTV SuisseTax» | «MWST-Abrechnung easy» |
Sicherer Zugriff online – rund um die Uhr |
Sicherer Zugriff online – rund um die Uhr |
Benutzerregistrierung mit Account | Benutzerregistrierung ohne Account |
Eingeben der steuerrelevanten Angaben und automatische Berechnung der Steuer | Eingeben der steuerrelevanten Angaben und automatische Berechnung der Steuer |
Erinnerungsfunktion per E-Mail | Diverse Erinnerungsfunktionen |
Jahresabstimmung und Korrekturabrechnung möglich | Unterzeichnen der MWST-Abrechnung durch Steuerpflichtige in Vertretungsverhältnissen |
Nachverfolgen der Vorgänge in der Geschäftsfallübersicht | |
Beantragen von Fristverlängerungen | |
Benutzerverwaltung | |
Bestellen von Unternehmer- und Eintragungsbescheinigungen | |
Übermitteln der Daten direkt aus der Geschäftssoftware in Online-Abrechnung |
Weitere Informationen zur elektronischen Abrechnung werden laufend auf unserer Webseite www.estv.admin.ch aufgeschaltet.
Heute deklarieren über 180 000 Steuerpflichtige mit ESTV SuisseTax (www.suissetax.estv.admin.ch) ihre MWST bequem und sicher online. Das entspricht bereits der Hälfte aller Steuerpflichtigen. Steigen auch Sie auf ESTV SuisseTax um. Sie profitieren von folgenden Vorteilen:
- Sicherer Zugriff auf die Applikation rund um die Uhr
- Automatische Berechnung der Steuer
- Direktes übermitteln der Abrechnungsdaten aus bestimmten Buchhaltungssoftwares in die Online-Abrechnung
- Erinnerungsfunktion per E-Mail
- Jahresabstimmung und Korrekturfunktion online möglich
- Nachverfolgen der Vorgänge in der Geschäftsfallübersicht
- Beantragen von Fristverlängerungen und Massenfristgesuchen
- Bestellen von Unternehmer- und Eintragungsbescheinigungen
- Benutzerverwaltung
MWST-Abrechnung easy:
Die Arbeiten an der Applikation «MWST-Abrechnung easy» (vgl. Beilage zur MWST-Abrechnung im Juni 2019) kommen planmässig voran. Diese Lösung wird jedoch frühestens in einem Jahr zur Verfügung stehen, weshalb wir empfehlen, bereits heute auf die Online-Abrechnung umzusteigen und sich auf ESTV SuisseTax zu registrieren.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. März 2019 beschlossen, auf den 1. April 2019 die Mehrwertsteuerverordnung in zwei Punkten zu ändern:
- Die Definition der Medikamente in Artikel 49 MWSTV wird auf das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Heilmittelgesetz (HMG) angepasst. Folgende Arzneimittel gelten auch als Medikamente:
- ─ verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut; und
- ─ verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben.
Für all diese Arzneimittel gilt bereits seit dem 1. Januar 2019 der reduzierte Steuersatz.
- Künftig soll das Bundesamt für Statistik (BFS) im Abrufverfahren auf die Mehrwertsteuer-Daten der ESTV zugreifen können, die es zur Durchführung von statistischen Erhebungen und zur Führung und Qualitätssicherung der Unternehmensregister benötigt. Hierfür werden auch die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister angepasst.
Das revidierte Heilmittelgesetz (HMG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die entsprechende Anpassung des Art. 49 MWSTV wird per 1. April 2019 erfolgen. Gemäss dieser Bestimmung werden folgende Arzneimittel als Medikamente gelten:
- verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absätze 2 und 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut und;
- verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben;
Auf diesen Arzneimitteln ist der reduzierte Steuersatz bereits ab dem 1.1.19 anwendbar.
Wichtige Information zur Korrekturabrechnung MWST auf Papier
Mehr als 100 000 Unternehmen erledigen ihre Mehrwertsteuer-Abrechnungen bereits jetzt über das Portal «ESTV SuisseTax». Die ESTV hat ihre elektronischen Systeme weiter ausgebaut, was eine weitgehend automatisierte Verarbeitung von Daten erlaubt. Neu werden auf Papier erstellte Korrekturabrechnungen ebenfalls automatisch verarbeitet. Dazu müssen sie das von der ESTV bestimmte Format aufweisen. Die Korrekturabrechnungsformulare finden Sie unter dem folgenden Link unter Formulare. Bitte erstellen Sie Ihre Korrekturabrechnung inskünftig mittels dieser Vorlage und reichen Sie diese per Post ein.
- Nicht offizielle Korrekturabrechnungsformulare und andere Zustellformen (z. B. E-Mail, Fax, usw.) werden von den Informatiksystemen der ESTV nicht mehr verarbeitet und können nicht mehr entgegengenommen werden.
Ebenfalls nicht mehr entgegengenommen werden offizielle Korrekturabrechnungsformulare, bei denen die Abrechnungsperiode manuell abgeändert wurde.
Sie reichen Ihre MWST-Abrechnung und Korrekturabrechnung noch nicht online ein? Profitieren Sie von den nachfolgenden Vorteilen und registrieren Sie sich jetzt auf www.estv.admin.ch.
- Einfache Übersicht über den Stand der Abrechnungen
- Korrekturabrechnungen einreichen
- Upload der MWST-Abrechnung im XML-Format
- Erinnerungsfunktion per E-Mail
- Verwalten und Abrechnen durch Treuhänder
- Selbständiges Verwalten von Berechtigungen und unterschiedlichen Rollen
- Sparen von Zeit und Kosten (kein Postversand)
- Online Bestellung der Eintragungs- und Unternehmerbescheinigungen auf dem Portal «ESTV
SuisseTax» - Beantragen von Fristverlängerungen durch Treuhänder und Steuervertreter für alle vertretenen
Unternehmen in einem einzigen Vorgang auf dem Portal «ESTV SuisseTax»
Wichtige Information zur MWST-Abrechnung
Uns ist es ein Anliegen, den administrativen Aufwand für die steuerpflichtigen Unternehmen zu reduzieren. Aus diesem Grund kann man seit 2016 die MWST-Abrechnung online bei der ESTV einreichen. Bereits über 80‘000 Unternehmen nutzen diese Dienstleistung.
Unsere Online-Angebote werden gegenwärtig zielgerichtet ausgebaut, damit Sie die MWST einfacher mit uns abrechnen können. Damit wir diese standardisierten Lösungen umsetzen können, informieren wir Sie darüber, dass Sie ab dem 1. Januar 2018 die MWST nur noch wie folgt mit der ESTV abrechnen können:
- Sie reichen Ihre MWST-Abrechnungen online über das Portal ESTV-SuisseTax ein, oder
- Sie senden uns die Abrechnungen mittels Originalformular per Post zu.
Nicht offizielle Abrechnungsformulare werden nicht mehr entgegengenommen und andere Zustellformen (z. B. E-Mail, Fax, usw.) sind nicht mehr möglich.
Sie reichen Ihre MWST-Abrechnung noch nicht online ein? Profitieren Sie von den nachfolgenden Vorteilen und registrieren Sie sich jetzt auf www.estv.admin.ch.
- Einfache Übersicht über den Stand der Abrechnungen
- Erinnerungsfunktion per E-Mail
- Verwalten und Abrechnen durch Treuhänder
- Selbständiges Verwalten von Berechtigungen und unterschiedlichen Rollen
- Sparen von Zeit und Kosten (kein Postversand)
Die ESTV erweitert laufend Ihre Online-Dienstleistungen. So werden zukünftig auch Uploads der MWST-Abrechnung aus den Buchhaltungssystemen ermöglicht.
GUT ZU WISSEN:
- Bei der MWST-Gesetzesrevision kommt es zu wichtigen Änderungen. Das Inkrafttreten ist am 1. Januar 2018.
- Bei der Reform „Altersvorsorge 2020“ könnte es per 1. Januar 2018 zu Änderungen bei den MWST-Sätzen kommen.
Informationen dazu finden Sie auf der Website der ESTV: www.estv.admin.ch.
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Abteilung Recht
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung MWST
Abteilung Recht
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern
Letzte Änderung 23.05.2024
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