Sie möchten Ihre Verrechnungssteuer rückerstatten lassen? Als in der Schweiz oder in Deutschland ansässige Personen können Sie das über unser ePortal direkt online machen. Sie brauchen hierfür ein ePortal-Login.
In anderen Ländern ansässige Personen nutzen bitte die Formulare zu Rückerstattung für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Verrechnungssteuer
Rückerstattung für in der Schweiz ansässige Personen (Formular 21 / 25)
Verrechnungssteuer
Rückerstattung für in Deutschland ansässige Personen (F85)
eF85 Benutzeranleitung (PDF, 2 MB, 27.09.2022)Applikation Verrechnungssteuer Deutschland (VStDE)
Rückerstattung für in Deutschland ansässige Personen
Rasche und sichere Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Das ePortal bietet Ihnen folgende Funktionen:
- Elektronische Abschlagsrückerstattung Formular 21
- Elektronische Rückerstattung Formular 25 / 85
- Geschäftsübersicht über online eingereichte Anträge
- Elektronische Benutzerverwaltung (Hinzufügen und mutieren von Benutzerrechten)
Fragen & Antworten zu Verrechnungssteuer rückerstatten lassen
Ihre Bank oder Ihre Vertretung hat voraussichtlich einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt. Bitte kontaktieren Sie Ihre Bank oder Ihre Vertretung.
Sie müssen sämtliche auf dem Antrag aufgeführten Positionen mit Ertragsabrechnungen oder einem Wertschriftenverzeichnis belegen. Wenn Wertpapiere bei einer ausländischen Bank deponiert sind, müssen Sie die entsprechenden Tax Voucher beilegen (siehe Kreisschreiben Nr. 21). Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann, wenn uns die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht vollständig übermittelt werden. Je nach Situation können zusätzliche Informationen angefordert werden, wenn dies erforderlich ist.
Diesbezüglich verweisen wir Sie auf Art. 64 Abs. 2 VStV (Verordnung über die Verrechnungssteuer) : «Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen;» … Wir bitten Sie darum, die Erträge zu zusammenfassen und nur einmal jährlich einzureichen.
Der Eingang von Anträgen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird nicht bestätigt. Die Erledigung der Anträge kann je nach Eingangsmenge und Qualität der Anträge mehrere Monate dauern. Wir bitten Sie um etwas Geduld und danken für Ihr Verständnis.
Sie können den Status der online gestellten Anträge jederzeit im ePortal überprüfen.
Erklärung der Status:
In Arbeit: Der Antrag ist noch nicht vollständig durch den Antragstellenden fertig erstellt worden und daher noch nicht bei der ESTV eingereicht worden.
Eingereicht: Der Antrag ist bei der ESTV eingetroffen und wartet auf die Bearbeitung
Abgeschlossen: Der Antrag wurde bearbeitet. Die Zahlungsanzeige kann heruntergeladen werden.
Falls alle Dokumente richtig eingereicht wurden, kann der Antrag bearbeitet werden. Sollte dies nicht der Fall sein und weitere Dokumente und/oder Informationen benötigt werden, werden wir uns auf jeden Fall mit Ihnen in Verbindung setzen.
Inländische natürliche Personen (NP) können die Verrechnungssteuer zurückfordern, bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons zurückfordern, in dem sie am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, Wohnsitz hatten (Art. 30 VStG).
Inländische juristische Personen (JP) fordern die Verrechnungssteuer bei der ESTV zurück. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, können ausländische Personen (NP und JP) die Verrechnungssteuer ebenfalls bei der ESTV zurückfordern. Sie können Ihr Gesuch um Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf unserer Website entweder online einreichen oder mittels der Gratis-Software Snapform-Viewer ausfüllen, speichern und drucken und an die ESTV senden.
Die Formulare auf unserer Website werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Da nur die letzte online gestellte Version akzeptiert wird, stellen Sie bitte sicher, dass Sie immer die neueste Version verwenden, wenn Sie unsere Website besuchen. Sollte die ESTV feststellen, dass ein ihr vorgelegtes Formular nicht den Anforderungen entspricht, wird es zurückgewiesen (Art. 64 Abs. 1 VStV).
In Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung, werden die Papierformulare nach und nach abgesetzt. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, wo möglich die elektronische Variante zu verwenden. Auf unserer Website unter der Rubrik Verrechnungssteuer finden Sie die Links, die Ihnen den Zugang zu den bereits vorhandenen Anwendungen ermöglichen.
Gemäss Art. 29. Abs. 2 VStG, kann ein Antrag (Formular 25) frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.
Für Erträge des laufenden Jahres können nur inländische Antragsteller Abschlagsrückerstattungen mittels Formular 21 beantragen , wenn dieses vor dem Ende des dritten Quartals des betreffenden Jahres an die ESTV gesandt wird.
Bitte beachten Sie jedoch, dass gemäss Art. 65 und 65a VStV dennoch gewisse Bedingungen zu erfüllen sind. Beispielsweise muss der Berechtigte glaubhaft machen, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens CHF 4'000.- belaufen wird. Zudem muss derjenige, der Rückerstattungen in Raten erhalten hat, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen Antrag für die gesamte Verrechnungssteuer stellen und dabei die erhaltenen Raten angeben.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt grundsätzlich, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 Abs. 1 VStG und Art. 27 Abs. 1 StADG).
Bei Erbschaften ist bis und mit Todestag die Rückerstattung im Namen des Erblassers bei der zuständigen Behörde zu beantragen (bei inländischer Person ist dies der zuständige Wohnsitzkanton). Für Fälligkeiten nach Todestag hat jeder Erbe die Rückerstattung für seine Erbquote bei der für ihn zuständigen Behörde individuell zu beantragen. (Art. 58 VStV).
Werden auf Beteiligungen von mehr als 10% erstmals Dividendenerträge geltend gemacht, ist dem Rückerstattungsantrag eine vollständige Kopie des Kaufvertrages beizulegen (zusätzlich zu den üblichen Dokumenten) (Art. 48 VStG).
Kontakt
Telefonische Anfragen
Abteilung Rückerstattung DVS
Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Abteilung Rückerstattung
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 26.09.2024
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