Aktuelle Schweizer Mehrwertsteuersätze
Hier finden Sie Informationen zu den MWST-Sätzen.
Erhöhung der Steuersätze bei der MWST per 1. Januar 2024
Per 1. Januar 2024 gelten die neuen Mehrwertsteuersätze. Anleitung Deklaration der MWST beim Übergang 2023/2024.
Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz
Hier erfahren Sie mehr über die Entwicklung der Schweizer Mehrwertsteuersätze seit der Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz.
Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze bei der Mehrwertsteuer
Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze sind Branchensätze, welche die Abrechnung der MWST wesentlich vereinfachen.
Normalsatz: 8,1 %
Alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.
Reduzierter Satz: 2,6 %
Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,6 % erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:
- Wasser in Leitungen
(Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz); - Lebensmittel nach dem LMG
(Einzelheiten gemäss Ziff. 2.1.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze); - Vieh, Geflügel;
- Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
- Getreide;
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
(weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss Ziff. 2.1.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze); - Medikamente
(Art. 49 MWSTV); - Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
(Art. 50 und 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV); - Produkte für die Monatshygiene (ab 01.01.2025).
Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:
- elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
(Art. 51a und 52 MWSTV); - Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbespots);
- im Bereich der Landwirtschaft erbrachte Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
- von der Steuer ausgenommene Leistungen (Umsätze) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 - 16 MWSTG, unter der Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.
Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.
Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %
Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,8 % findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.
Gesetz und Verordnung
641.20 - Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
641.201 - Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Webpublikationen
- Zum reduzierten Steuersatz steuerbare Lieferungen: siehe Ziff. 2.1.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze
- Weitere Leistungen, die dem reduzierten Satz unterliegen: siehe Ziff. 2.1.2 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze
- von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14-16 MWSTG (sofern optiert): siehe Ziff. 2.1.3 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze
Weitere Informationen finden Sie in unseren webbasierten Publikationen.
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