Ein Unternehmen mit Sitz im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn es:
- selbstständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht,
- unter eigenem Namen nach aussen auftritt und
- auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.
Wird dabei eine der nachfolgend genannten massgebenden Umsatzlimiten überschritten, empfehlen wir unbedingt, mit Hilfe des Fragebogens (Anmeldung) abzuklären, ob eine obligatorische Steuerpflicht vorliegt:
- Für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine: mindestens 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- für gemeinnützige Institutionen: mindestens 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- für Einrichtungen des öffentlichen Rechts: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen;
- für bisher nicht genannte Unternehmen: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- beim Organisieren eines einmaligen Sport-, Kultur- oder Festanlasses (Seenachtsfest, Dorffest, Jodlerfest, Pferdesporttage usw.) mit budgetierten, steuerbaren Einnahmen von mindestens 100'000 Franken aus gastgewerblichen Leistungen, Verkaufsständen für Lebensmittel, Werbung, Sponsoring usw.
Wird keine der massgebenden Umsatzlimiten erreicht, kann sich ein Unternehmen allenfalls freiwillig der Steuerpflicht unterstellen (siehe unter dem Titel «Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht»).
Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Grundsätzlich gelten dieselben Voraussetzungen wie für inländische Unternehmen (siehe oben). Ausländische Unternehmen können jedoch nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie Leistungen im Inland erbringen. Unternehmen mit Sitz im Ausland sind zudem von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen (so zum Beispiel von der Steuer befreite Leistungen) erbringen. Sofern Leistungen im Inland erbracht werden empfehlen wir, den Fragebogen (Anmeldung) auszufüllen, um die Steuerpflicht des Unternehmens abzuklären.
Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland
Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ein Unternehmen mit Sitz im Inland. Das heisst, bei Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland handelt es sich um eigenständige Steuersubjekte und sie werden - bei entsprechenden Umsätzen - steuerpflichtig. Verfügt ein ausländisches Unternehmen über mehrere inländische Betriebsstätten, gelten diese zusammen als ein einziges selbständiges Steuersubjekt.