Aktuelle Schweizer Mehrwertsteuersätze

Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende Mehrwertsteuersätze:

Mehrwertsteuersätze ab 2024

Weitere Informationen finden Sie in der «MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024».

Normalsatz: 8,1 %

Alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.

Reduzierter Satz: 2,6 %

Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,6 % erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:

  • Wasser in Leitungen
    (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz);
  • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
    (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss Ziff. 4 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Vieh, Geflügel;
  • Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
  • Getreide;
  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
    (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss Ziff. 2.1.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Medikamente
    (Art. 49 MWSTV);
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
    (Art. 50 und 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);

Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:

  • elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
    (Art. 51a und 52 MWSTV);
  • auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbespots);
  • auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
  • auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 - 16 MWSTG, unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.

Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.

Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %

Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,8 % findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.


Gesetz und Verordnung

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Letzte Änderung 09.01.2024

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