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Sie suchen den Lohnausweis, Kurslisten, Bundessteuertarife, Zinssätze oder Merkblätter zur direkten Bundessteuer? Oder Sie wollen eine Strafanzeige einreichen? Finden Sie hier alles zur direkten Bundessteuer (DBST).
Häufige Anliegen
Was ist die direkte Bundessteuer?
Die Direkte Bundessteuer ist eine Einkommenssteuer für natürliche Personen und eine Gewinnsteuer für juristische Personen. Veranlagung und Bezug dieser Bundessteuer werden von den Kantonen für den Bund und unter dessen Aufsicht durchgeführt.
Fragen & Antworten zur direkten Bundessteuer
Hier finden Sie alle Fragen und Antworten zum Lohnausweis (PDF, 336 kB, 05.08.2024).
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (PDF, 847 kB, 25.06.2024).
Technische Supportanfragen zum e-Lohnausweis richten Sie bitte an support-elohn-ssk(at)dvbern.ch / Telefon +41 31 378 24 27.
Mit dem Steuerrechner der ESTV berechnen Sie ganz einfach die Gemeindesteuer, die Staatssteuer (kantonale Steuer), die Bundessteuer und die Kirchensteuer. Der Steuerrechner bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Vergleiche zwischen Gemeinden und Kantonen vorzunehmen oder historische Steuerdaten abzufragen.
Die ESTV erläutert in einem Arbeitspapier die Grundsätze der Besteuerung von Kryptowährungen.
Wenden Sie sich per Mail an den Drucksachendienst der ESTV: drucksachen(at)estv.admin.ch
Ja, es ist in jedem Fall ein Lohnausweis zu erstellen. Ausgenommen sind Angestellte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden. Diesen muss kein Lohnausweis erstellt werden, weil die zuständige Ausgleichskasse direkt eine Bescheinigung für die steuerpflichtigen Personen erstellt.
Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
Die Mitarbeitenden haben mindestens die Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 (PDF, 85 kB, 10.10.2023) zu versteuern. Arbeitgebende können diese Beiträge direkt vom Lohn in Abzug bringen. Falls dies nicht der Fall ist, sind diese Leistungen im Lohnausweis unter Punkt 2.1 aufzuführen und entsprechend zu versteuern.
Bitte wenden Sie sich direkt an die kantonale Steuerverwaltung.
Die Vorsorgeeinrichtungen melden innert 30 Tagen die WEF-Rückzahlung der ESTV (Abteilung Erhebung DVS) mittels des Formulars WEF-Rz (QDF, 46 kB, 23.09.2024). Die ESTV erfasst die Rückzahlung im WEF-Register und stellt Ihnen automatisch den aktuellen Registerauszug zu. Mit dem Registerauszug sowie dem Beleg über die beim Vorbezug bezahlten Steuern können Sie bei der seinerzeit zuständigen kantonalen Steuerverwaltung die Rückzahlung der Steuern beantragen. Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung an die seinerzeit zuständige Behörde gestellt werden.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Für Fragen und Gesuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von provisorischen und definitiven Steuerrechnungen, Rückzug von Betreibungen und Löschung von Verlustscheinen, ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerbehörde zu wenden. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen und Bestätigungen betreffend Zahlungsstand der direkten Bundessteuer im Hinblick auf öffentliche Ausschreibungen (Submissionen) oder auf eine Einbürgerung in der Schweiz. Die ESTV führt kein Register über die von den Kantonen zur Besteuerung herangezogenen natürlichen und juristischen Personen und hat auch keine Einsicht in die von den Kantonen geführten Bezugs-, Betreibungs- und Verlustscheinregister. Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige Kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Für Fragen und Gesuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von provisorischen und definitiven Steuerrechnungen, Rückzug von Betreibungen und Löschung von Verlustscheinen, ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige kantonale Steuerbehörde zu wenden. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen und Bestätigungen betreffend Zahlungsstand der direkten Bundessteuer im Hinblick auf öffentliche Ausschreibungen (Submissionen) oder auf eine Einbürgerung in der Schweiz. Die ESTV führt kein Register über die von den Kantonen zur Besteuerung herangezogenen natürlichen und juristischen Personen und hat auch keine Einsicht in die von den Kantonen geführten BezugsDas Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer trägt in bestimmten Ausnahmesituationen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage Rechnung. In diesen Fällen können aus gesetzlich umschriebenen Erlassgründen ein Steuererlass oder im Falle einer vorübergehenden wirtschaftlichen Härte Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung, Stundung) bei den zuständigen kantonalen Instanzen beantragt werden. Steuern sind im Übrigen von Verfassungs- und Gesetzes wegen voraussetzungslos geschuldet. Die Erfüllung der gesetzlichen Steuerpflicht kann deshalb nicht von bestimmten Gegenleistungen des Staates abhängig gemacht werden. Dies bedeutet auch, dass die direkte Bundessteuer zur Finanzierung der Gesamtheit aller Staatsaufgaben verwendet wird und die steuerpflichtige Person die individuell geschuldete Steuer nicht zweckgebunden entrichten darf.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige Kantonale Steuerverwaltung zu wenden.
Für die Rechtsanwendung im konkreten Fall ersuchen wir Sie, sich an die für Sie zuständige Kantonale Steuerverwaltung zu wenden und dabei die Formvorschriften und Fristen zu beachten. Die ESTV (Abteilung Recht DVS) behandelt grundsätzliche rechtliche und steuerrelevante Fragen im Bereich von Versicherung und Vorsorge der zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge. Im Besonderen prüft die Abteilung Recht DVS Form und Inhalt von Vertragsmodellen von Versicherern und Bankstiftungen für Vorsorgeversicherungen und ‑vereinbarungen (Säule 3a) und stellt entsprechende Anerkennungen aus. Ferner prüft sie Versicherungsprodukte der Säule 3b unter direktsteuerlichen Gesichtspunkten.
Kreisschreiben Nr. 41: Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (PDF, 335 kB, 10.10.2023)Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18.09.2014 (Direkte Bundessteuer)
Kreisschreiben Nr. 28: Besteuerung der Liquidationsgewinne (PDF, 574 kB, 10.10.2023)Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 03.11.2010 (Direkte Bundessteuer)
Kreisschreiben Nr. 18: Steuerliche Behandlung der Säule 3a (PDF, 266 kB, 10.10.2023)Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a, aktualisierte Version vom 17.07.2008 (Direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer)
Kreisschreiben Nr. 17: Wohneigentumsförderung (PDF, 59 kB, 10.10.2023)Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 03.10.2007 (Direkte Bundessteuer)
jährlich neu: Merkblätter für die Quellenbesteuerung und Übersichten über die Doppelbesteuerungsabkommen (PDF, 1 MB, 03.05.2024)
jährlich neu: Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b
jährlich neu: Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
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Letzte Änderung 30.10.2024