Veröffentlicht am 5. September 2025
Fragen und Antworten zur MWST
Dies sind alle Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuer
Fragen und Antworten zur MWST
Allgemeines
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer, die vom Bund erhoben wird.
Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lässt. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen, indem sie die Abgabe in den Preis einrechnen oder als separate Position auf der Rechnung aufführen.
Wer steuerpflichtig ist und eine Leistung, die er von einem anderen Unternehmen bezieht, für seine eigene unternehmerische, steuerbare Leistung weiterverwendet, soll nicht mit der Steuer belastet werden. Er darf deshalb die ihm von seinem Leistungserbringer in Rechnung gestellte MWST, die sogenannte Vorsteuer, gegenüber der ESTV in Abzug bringen.
Dieses System wird Netto-Allphasensystem mit Vorsteuerabzug genannt. Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Ja, seit dem 01. 01.2025 besteht die Onlinepflicht für die Abrechnung der MWST. Im ePortal stehen unter «MWST abrechnen» zwei Varianten für die Online-Abrechnung zur Verfügung. Einerseits der Zugang «MWST-Abrechnung pro» mit Account oder andererseits der Zugang «MWST-Abrechnung easy» ohne Account.
Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr besteuert, während Dienstleistungen und gewisse werkvertragliche Leistungen vom Bezüger/Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und versteuern sind. Im Gegenzug sind Exporte und die im Ausland erbrachten Leistungen von der Steuer befreit; dies aus der Überlegung, dass sie im Ausland mit einer ausländischen MWST belastet werden.
Ob eine Dienstleistung im Inland erbracht wird (und damit nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht besteuert wird), bestimmt sich je nach Art der Leistung nach den gesetzlichen Definitionen. Zur Bestimmung dieses Ortes gibt es mehrere Prinzipien, beispielsweise das Empfänger- und Erbringerortsprinzip sowie das Tätigkeitsortsprinzip.
Aus sozialen, konjunkturbedingten oder anderen Gründen sollen bestimmte Leistungen nicht oder eingeschränkt mit der MWST belastet werden. So sind insbesondere Leistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Kultur und Vermietung/Verkauf von Immobilien gänzlich von der Steuer ausgenommen. Wer solche Leistungen erbringt und dafür Vorleistungen bezieht, kann aber die auf diesen Bezügen lastende Vorsteuer gegenüber der ESTV nicht in Abzug bringen, es sei denn, er erklärt sich bereit, die von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern (man spricht in diesem Fall von einer Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen).
Bestimmte Leistungen des menschlichen Grundbedarfs sind lediglich zum reduzierten, gewisse des Hotelgewerbes zu einem Sondersatz zu versteuern; in beiden Fällen kann die auf Vorleistungen lastende MWST von der steuerpflichtigen Person in Abzug gebracht werden.
In der Schweiz gelten seit 1. Januar 2024 für Umsätze, die nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit (u. a. Exporte) sind, die folgenden Steuersätze:
Normalsatz: 8,1 %
reduzierter Satz: 2,6 %
Sondersatz: 3,8 %Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze periodisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang derjenigen jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse (100 000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertroffen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden; dabei erhält sie eine MWST-Nr. zugeteilt.
Mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen (z. B. Konzerngesellschaften), können ein Gesuch stellen, dass sie als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Gruppenbesteuerung). Das bedeutet, dass Leistungen, welche diese Unternehmen sich gegenseitig erbringen, nicht besteuert werden.
Nicht nur bei Einzelfirmen und Gesellschaften, sondern auch bei Dienststellen von Gemeindwesen, bei temporären Zusammenarbeitsformen (z. B. einer Arbeitsgemeinschaft ARGE) oder bei Einkaufs- oder Unkostengemeinschaften kann sich die Frage der Mehrwertsteuerpflicht stellen.
Die MWST ist heute die zweitwichtigste Einnahmequelle des Bundes. Hier finden Sie die aktuellen Kennzahlen.
Das Ziel der Teilrevision ist die Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer. Die Änderungen lassen sich in die Themenblöcke Digitalisierung und Internationalisierung, Vereinfachungen, Steuerreduktionen und Betrugsbekämpfung unterteilen.
Seit dem 1.1.2025 sind das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft.
Zu ausgewählten Themen finden Sie hier weiterführende Informationen und Präzisierungen.
Fragen und Antworten zur Steuerpflicht
Ein Unternehmen mit Sitz im Inland ist grundsätzlich steuerpflichtig, wenn es:
- selbstständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht,
- unter eigenem Namen nach aussen auftritt und
- auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.
Wird dabei eine der nachfolgend genannten massgebenden Umsatzlimiten überschritten, empfehlen wir unbedingt, mit Hilfe des Fragebogens (Anmeldung) abzuklären, ob eine obligatorische Steuerpflicht vorliegt:
- Für nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine: mindestens 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- für gemeinnützige Institutionen: mindestens 250'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- für Einrichtungen des öffentlichen Rechts: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen;
- für bisher nicht genannte Unternehmen: mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind;
- beim Organisieren eines einmaligen Sport-, Kultur- oder Festanlasses (Seenachtsfest, Dorffest, Jodlerfest, Pferdesporttage usw.) mit budgetierten, steuerbaren Einnahmen von mindestens 100'000 Franken aus gastgewerblichen Leistungen, Verkaufsständen für Lebensmittel, Werbung, Sponsoring usw.
Wird keine der massgebenden Umsatzlimiten erreicht, kann sich ein Unternehmen allenfalls freiwillig der Steuerpflicht unterstellen (siehe unter dem Titel «Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht»).
Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Grundsätzlich gelten dieselben Voraussetzungen wie für inländische Unternehmen (siehe oben). Ausländische Unternehmen können jedoch nur dann steuerpflichtig werden, wenn sie Leistungen im Inland erbringen. Unternehmen mit Sitz im Ausland sind zudem von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen (so zum Beispiel von der Steuer befreite Leistungen) erbringen. Sofern Leistungen im Inland erbracht werden empfehlen wir, den Fragebogen (Anmeldung) auszufüllen, um die Steuerpflicht des Unternehmens abzuklären.
Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland
Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ein Unternehmen mit Sitz im Inland. Das heisst, bei Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland handelt es sich um eigenständige Steuersubjekte und sie werden - bei entsprechenden Umsätzen - steuerpflichtig. Verfügt ein ausländisches Unternehmen über mehrere inländische Betriebsstätten, gelten diese zusammen als ein einziges selbständiges Steuersubjekt.
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte zu berücksichtigen, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:
- steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen im Inland,
- Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären,
- von der Steuer befreite Lieferungen und Dienstleistungen im Inland.
Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:
- Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland,
- Entgelte für Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, welche von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären,
- Einnahmen, die nicht aufgrund erbrachter Leistungen erzielt werden (sog. Nicht-Entgelte nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG wie z. B. Spenden, Subventionen),
- im nicht-unternehmerischen Bereich erzielte Einnahmen.
Werden die Umsatzgrenzen aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, gemäss Titel «Steuerpflicht» nicht erreicht, kann sich ein unternehmerisch tätiger Rechtsträger trotzdem als steuerpflichtige Person registrieren lassen. Bei ausländischen Unternehmen gilt dies nur, sofern sie Leistungen im Inland erbringen.
Eine freiwillige Steuerpflicht ist jeweils frühestens auf Beginn einer laufenden Steuerperiode möglich.
Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, können grundsätzlich dennoch mit der Mehrwertsteuer abgerechnet werden (Option). Keine Option ist jedoch möglich:
- für bestimmte Leistungen im Versicherungsbereich (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG),
- für diverse Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG),
- für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgabe unterliegen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG),
- bei Unternehmen, welche mit Saldosteuersätzen/Pauschalsteuersätzen abrechnen.
Werden folgende Leistungen durch den Empfänger der Leistung ausschliesslich für Wohnzwecke verwendet, ist eine Option ebenfalls nicht möglich:
- Übertragungen und Bestellungen von dinglichen Rechten an Grundstücken (z. B. Verkauf eines Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses zu Wohnzwecken) sowie Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG),
- Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder Nutzung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG), z. B. die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken an eine Privatperson.
Wie erfolgt eine Option?
Sobald auf Rechnungen oder Quittungen die MWST offen ausgewiesen (z. B. auf dem Billett für den Kinoeintritt wird der Steuersatz von 2,5 % aufgeführt) oder in der Mehrwertsteuerabrechnung deklariert wird, wurde für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen optiert.
Inländische Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, werden mit der Aufnahme dieser Tätigkeit obligatorisch steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Inländische bestehende Unternehmen, die bisher von der Steuerpflicht befreit waren, werden nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, obligatorisch steuerpflichtig.
Ausländische Unternehmen, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden zu diesem Zeitpunkt obligatorisch steuerpflichtig, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Ausländische Unternehmen, die nicht erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden nach Ablauf des Geschäftsjahres obligatorisch steuerpflichtig, in dem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird.
Die Steuerpflicht endet bei inländischen Unternehmen mit dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit oder - bei Vermögensliquidation - mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens. Bei ausländischen Unternehmen endet die Steuerpflicht am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird (dies ist dann der Fall, wenn bis zum Ende des Kalenderjahres keine weitere Inlandleistung erbracht wurde und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch im nächsten Kalenderjahr keine Inlandleistung erbracht wird). In diesen beiden Fällen hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen bei der ESTV schriftlich abzumelden.
Unterschreitet der massgebliche Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze von 100 000 Franken und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht. Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird.
Die Talschaften Samnaun und Sampuoir sind aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen und gelten im Zusammenhang mit Lieferungen von Gegenständen als Ausland. Somit sind Lieferungen nach bzw. in Samnaun und Sampuoir entweder von der Steuer befreit oder gelten als Lieferungen, die im Ausland erbracht werden.
In Bezug auf Dienstleistungen gelten Samnaun und Sampuoir hingegen als Inland, d. h. die dort erbrachten Dienstleistungen sind (z. B. Leistungen im Hotel- und Gastgewerbe oder Beratungsleistungen) steuerbar.
Unternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz haben und steuerpflichtig werden, haben sich an folgende Adresse zu wenden:
Liechtensteinische Steuerverwaltung
Mehrwertsteuer
Aeulestrasse 38
Postfach 684
9490 Vaduz
info.stv@llv.li
Fragen und Antworten zur Onlinepflicht
Seit dem 01.01.2025 ist die Bestellung einer Papierabrechnung nicht mehr möglich. Im ePortal stehen unter «MWST abrechnen» zwei Varianten für die Online-Abrechnung zur Verfügung. Einerseits der Zugang «MWST-Abrechnung pro» mit Account oder andererseits der Zugang «MWST-Abrechnung easy» ohne Account.
Das letzte Bestellformular für eine Papierabrechnung liegt dem Versand des Abrechnungscodes Ende November 2024 bei.
Besuchen Sie das ePortal. Im ePortal finden Sie die MWST-Abrechnung unter «MWST abrechnen». Es stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Wahl:
- MWST-Abrechnung pro: Dies ist die Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten und Dienstleistungen.
- MWST-Abrechnung easy: Diese Online-Abrechnung verfügt über ein einfaches Gastlogin. Zudem können Steuervertreter optional Gebrauch von der Deklarationsfreigabe machen. Die Deklarationsfreigabe ist ein Dokument, das die steuerpflichtige Person – zur Bestätigung der elektronisch eingereichten Abrechnung des Steuervertreters – unterzeichnet und der ESTV per Post einreicht.
Unter MWST online abrechnen finden Sie die Gegenüberstellung von MWST-Abrechnung pro und MWST-Abrechnung easy. Wir empfehlen Ihnen MWST-Abrechnung pro, damit Sie von allen Dienstleistungen profitieren können.
Fragen und Antworten zur Steuerpflicht für selbständige oder unselbständige Tätigkeiten
Anzeichen für eine selbstständige Tätigkeit sind:
- die Vornahme erheblicher Investitionen;
- eigene Geschäftsräumlichkeiten;
- die Beschäftigung von eigenem Personal;
- das Tragen des Unternehmerrisikos;
- das Tragen der Verantwortung nach aussen;
- die Haftung für den Arbeitserfolg;
- das Auftreten im eigenen Namen;
- die Gewinnbeteiligung bzw. das Verlustrisiko;
- die Freiheit, eine Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen;
- die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
Die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bildet ebenfalls ein nicht unbedeutendes, aber allein nicht ausschlaggebendes Indiz.
Indiz für selbstständige Tätigkeit
- das Bestehen eines Auftrags im Sinne von Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
- der Leistungserbringer stellt seine Honorare in Rechnung
- das Auftreten unter eigenem Namen auf Geschäftspapier und in öffentlichen Publikationen
- der Leistungserbringer rechnet selbstständig mit den Sozialversicherungen ab
- Ausführen einer Arbeit in eigener Verantwortung ohne Weisungen eines Arbeitgebers befolgen zu müssen
- wenn es sich um gelegentliche oder regelmässige Aufträge handelt, die nach jeweiligem Aufwand oder Pauschalansätzen vergütet werden
Indiz für unselbstständige Tätigkeit
- das Bestehen eines Einzelarbeitsvertrages nach Artikel 319 ff. OR
- der Leistungserbringer erhält für seine Arbeit eine Lohnabrechnung mit Aufstellung von Sozialabzügen, Ferienentschädigung usw.
- wenn es sich um eine Tätigkeit auf Grundlage eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages handelt
Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist es durchaus möglich, dass eine Person einerseits Arbeiten im Angestelltenverhältnis verrichtet, andererseits selbstständig tätig und damit u. U. steuerpflichtig ist.
Im Zweifelsfalle ist es möglich, der Hauptabteilung Mehrwertsteuer eine Kopie der Arbeitsverträge, von Lohnausweisen sowie Rechnungen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Fragen und Antworten zur Steuerpflicht der Bezugsteuer
Führt ein im Inland nicht registriertes, ausländisches Unternehmen Material in die Schweiz ein, um damit Arbeiten auszuführen, erhebt die Zollbehörde eine Einfuhrsteuer und zwar auf dem Gesamtwert der Leistung.
Wird für diese Arbeiten entweder kein Material benötigt oder das Material vom inländischen Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerinnen bereitgestellt, schuldet dieser oder diese unter gewissen Umständen die sogenannte Bezugsteuer.
Der Bezugsteuer unterliegen auch die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten.
Auch für den Bezug gewisser Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen kann die Bezugsteuer geschuldet sein. Dies aber nur für Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip. Beispiele:
- Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
- Leistungen von Beratern oder Beraterinnen, Vermögensverwaltern oder Vermögensverwalterinnen, Treuhändern oder Treuhänderinnen, Anwälten oder Anwältinnen usw.
- Managementdienstleistungen
- Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
- Personalverleih
- Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten
- Interaktive Fernkurse
- Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen
- Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten
Keine Bezugsteuer ist geschuldet, wenn die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen oder befreit sind.
Ist der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin als steuerpflichtige Person registriert, muss er oder sie solche Bezüge deklarieren und versteuern.
Ein Leistungsempfänger oder eine Leistungsempfängerin, der oder die nicht als steuerpflichtige Person registriert ist, wird bezugsteuerpflichtig, wenn er oder sie innerhalb eines Kalenderjahres für insgesamt mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht.
Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland unterliegt ab dem 1. Januar 2025 beim inländischen Empfänger der Bezugsteuer.
Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen
Grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, d. h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die im Inland tätig sind.
Wer jährlich weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der MWST-Pflicht verzichtet und sich freiwillig als steuerpflichtige Person eintragen lässt.
Näheres zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer finden Sie in der MWST-Info 02 Steuerpflicht.
Nicht steuerpflichtig sind u. a. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich von der MWST ausgenommene Leistungen oder der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen.
Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei entsprechendem weltweiten Jahresumsatz (mindestens 100 000 Franken) die Mehrwertsteuerpflicht aus.
Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung und in der Publikation Nr. 52.02 des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit «Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland».
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen der MWST-Pflicht, muss es sich bei der ESTV selbständig anmelden.
Die Anmeldung/Abmeldung bei der MWST kann hier vorgenommen werden:
Mehrwertsteuer online anmelden
Mehrwertsteuer abmelden - Wegfall der obligatorischen Steuerpflicht (Löschung)
Die Anmeldung ist online auf der Webseite der ESTV vorzunehmen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Person/Unternehmung einen Steuervertreter bzw. eine Stellvertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestellen muss.
Bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland verzichtet die ESTV i. d. R. auf eine Sicherheitsleistung.
Kommt das Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland jedoch seinen Verfahrenspflichten nicht fristgerecht nach, behält sich die ESTV vor, nachträglich eine Sicherheitsleistung zu verlangen (Art. 94 Abs. 2 MWSTG).
Die ESTV prüft die Rückgabe bestehender Sicherheitsleistungen. Angesichts des Umfangs ist eine etappenweise Abwicklung notwendig. Anfragen zur prioritären Behandlung können daher nicht berücksichtigt werden. Besten Dank für die Kenntnisnahme.
Ausländische steuerpflichtige Unternehmen ohne Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz müssen sich durch einen oder eine in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter oder Stellvertreterin vertreten lassen. Als Steuervertreter bzw. Steuervertreterin wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Als solche muss sie nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, eine Anwältin der eine Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe sein – es kann sich auch um eine Privatperson handeln. Bei der MWST-Online-Anmeldung muss ein ausländisches Unternehmen den Steuervertreter oder Steuervertreterin zwingend angeben. Anmeldungen ohne Steuervertreter oder Steuervertreterin sind grundsätzlich nicht möglich (Ausnahmen: ausländische Plattformen).
Fragen und Antworten zur Versandhandelsregelung
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler bzw. Versandhändlerin pro Jahr mindestens 100 000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er bzw. sie vom Ausland ins Inland1 befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen2 als Inlandlieferungen. Er bzw. sie wird in der Folge in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100 000 Franken (siehe Überprüfen der Steuerpflicht). Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern oder Käuferinnen an den Versandhändler bzw. an die Versandhändlerin bezahlten Entgelten.
Ab der Eintragung im MWST-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler bzw. Versandhändlerin sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer3.
Auch unter der Versandhandelsregelung gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
1 Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Wird nachstehend von Schweiz gesprochen, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; gemeint ist damit das Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.
2 Relevant sind neben Versand- auch Beförderungslieferungen, nicht jedoch Abhollieferungen. D. h., dass Lieferungen die Steuerpflicht auslösen, bei denen der Lieferant oder die Lieferantin selber oder in seinem bzw. ihrem Auftrag ein Dritter oder eine Dritte den Transport zum Käufer bzw. der Käuferin oder zu einem von diesem bzw. dieser bestimmten Ort in der Schweiz übernimmt.
3 Nebst besagten Lieferungen unterliegen auch alle übrigen steuerbaren Inlandleistungen der Inlandsteuer.
Ab 1. Januar 2024

Wie kann man die Mehrwertsteuerpflicht überprüfen?
Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat (Art. 4a Abs. 1 MWSTV). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Versandhändlers bzw. Versandhändlerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV). Er bzw. sie muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.
Wird die Umsatzgrenze von 100 000 Franken zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jedoch nicht gemeldet, so wird angenommen, der Versandhändler oder die Versandhändlerin unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 4a Abs. 3 und 4 MWSTV; s. Ablauf).
Wie kann man sich als mehrwertsteuerpflichtige Person anmelden?
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler oder Versandhändlerindie Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er oder sie sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler oder die ausländische Versandhändlerin muss dabei über einen Steuervertreter oder eine Steuervertreterin mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Informationen dazu finden Sie unter Anmeldung bei der MWST.
Wie ist der Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler oder Versandhändlerin?
Der oder die im MWST-Register eingetragene Versandhändler oder Versandhändlerin schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer oder Käuferinnen im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer)4. Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler oder die steuerpflichtige Versandhändlerin ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur bzw. Importeurin) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
Wie ist der Ablauf bei der freiwilligen Steuerpflicht gemäss «Unterstellungserklärung Ausland»?
Die Versandhändler und Versandhändlerinnen können sich mittels «Unterstellungserklärung Ausland» bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Bei diesem Verfahren gilt der oder die (im MWST-Register eingetragene) Versandhändler oder Versandhändlerin als Importeur bzw. Importeurin und dieser bzw. diese kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer bzw. die inländische Käuferin gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung; siehe jedoch den nächsten Absatz). Die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» kann auch sinnvoll sein, wenn sich der mit Kleinsendungen erzielte Umsatz nahe an der Umsatzgrenze von 100 000 Franken bewegt. Durch die Unterstellung bleibt die Kontinuität in Bezug auf den Ablauf und die Steuerpflicht gewahrt. Näheres dazu finden Sie unter
Sobald Steuerpflichtige, welche bereits im Besitz der «Unterstellungserklärung Ausland» sind, die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG), haben sie nicht mehr die Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG), d. h. sie müssen sie für sämtliche Lieferungen anwenden und gelten somit jeweils als Importeure bzw. Importeurinnen der Gegenstände.
Wie ist der Ablauf bei bereits mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, welche auch Versand- oder Beförderungslieferungen erbringen?
Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter «Unterstellungserklärung Ausland»; siehe das vorstehend Gesagte). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100 000 Franken pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird.
Zu beachten ist, dass die Saldosteuersatzmethode von steuerpflichtigen Personen, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland / Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen, nicht gewählt werden kann (Art. 77 Abs. 2 MWSTV).
4 Erbringen die im MWST-Register eingetragenen Versandhändler und Versandhändlerinnen noch weitere Leistungen im Inland (Dienstleistungen und/oder Lieferungen mit Leistungsort im Inland; Art. 7 und 8 MWSTG), unterliegen diese Leistungen ebenfalls der Inlandsteuer.
Ein steuerpflichtiger Versandhändler oder eine steuerpflichtige Versandhändlerin erbringt durch den Verkauf von Gegenständen, die er oder sie vom Ausland ins Inland versendet oder befördert, Inlandlieferungen, sofern er mindestens CHF 100 000 Umsatz aus Kleinsendungen erzielt. Er wird seinem Käufer oder seiner Käuferin die Inlandsteuer in Rechnung stellen und hat darauf zu achten, dass der Käufer oder die Käuferin nicht noch zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird. Es liegt deshalb in der Verantwortung des Versandhändlers oder der Versandhändlerin, dem Zollanmelder5 oder der Zollanmelderin die für die Zollanmeldung nötigen Informationen zukommen zu lassen, damit der Zollanmelder oder die Zollanmelderin erkennen kann, dass der Versandhändler oder die Versandhändlerin im MWST-Register eingetragen ist.
Wenn bei der Einfuhr der Ware mit einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als fünf Franken nicht ersichtlich ist, dass der Versender bzw. die Versenderin aufgrund der Versandhandelsregelung (oder auch aufgrund einer «Unterstellungserklärung Ausland») im MWST-Register eingetragen ist, kann das dazu führen, dass dem Käufer oder der Käuferin der Ware durch den Zollanmelder oder die Zollanmelderin die Einfuhrsteuer belastet wird. Diesem Risiko muss vor allem im Postverkehr begegnet werden, weil vorliegend der Versender oder die Versenderin und die Zollanmelderin (Schweizerische Post) keine ausdrückliche vertragliche Beziehung miteinander haben. Aber auch in anderen Verkehrsarten (z. B. im Kurierverkehr) ist dieser Problematik Aufmerksamkeit zu schenken.
Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer oder der Käuferin der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers bzw. der steuerpflichtigen Versandhändlerin:
- Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändleroder die steuerpflichtige Versandhändlerin beziehungsweise der Zollanmelder oder die Zollanmelderin verantwortlich.
- Falls dem Käufer oder der Käuferin der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.
- Der oder die im MWST-Register eingetragene Versandhändler oder Versandhändlerin kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer oder Käuferin auf der Veranlagungsverfügung als Importeur bzw. Importeurin aufgeführt ist (Ziff. 1.6.3 der MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Der Versandhändler oder die Versandhändlerin muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer oder von der Käuferin bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer bzw. Käuferin, Zollanmelder bzw. Zollanmelderin und Versandhändler bzw. Versandhändlerin zu regeln.
Bitte beachten Sie für die korrekte Abwicklung auch die Informationen der Schweizerischen Post unter folgendem Link.
Wie kommt man auf die Liste der MWST-pflichtigen Versandhändler oder Versandhändlerinnen?
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler und Versandhändlerinnen im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtige. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler oder die Versandhändlerin unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler und die Versandhändlerin wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger bzw. der Empfängerin eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler oder der steuerpflichtigen Versandhändlerin zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Wie kennzeichnet man der Sendungen? (betrifft vor allem den Postverkehr)
Damit ersichtlich ist, ob die Einfuhrsteuer dem Versandhändler bzw. der Versandhändlerin oder dem Empfänger bzw. der Empfängerin in Rechnung gestellt werden muss, ist das Paket eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MWST-Nummer des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung (Art. 26 MWSTG) mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen.
Der Zollanmelder oder die Zollanmelderin muss Name, Adresse6 und MWST-Nummer des Versandhändlers oder der Versandhändlerin kennen. Der Versandhändler oder die Versandhändlerin muss diese Informationen dem Zollanmelder bzw. der Zollanmelderin mit der MWST-konformen Rechnung an den Käufer bzw. an die Käuferin oder einer Proformarechnung zukommen lassen.
CN 22/23 Postsendungen sind mit einer zusätzlichen Adress-Etikette (Name und MWST-Nr. des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin) zu bekleben. Eine MWST-konforme Rechnung (MWST offen ausgewiesen) oder eine Proformarechnung ist auf dem Paket anzubringen.
Was gilt es bei Verzollungsinstruktionen (betrifft vor allem den Kurierverkehr) zu beachten?
Bei der Erteilung eines Versandauftrages durch den Versandhändler oder die Versandhändlerin muss dem Kurier-/Speditionsunternehmen die Information erteilt werden, dass die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt resp. diese Information ist von den mit der Zollanmeldung betrauten Personen einzuholen.
5 Zu der mit der Zollanmeldung beauftragten Person (kurz: Zollanmelder oder Zollanmelderin) siehe Art. 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0).
6 Sofern die Rechnungsadresse von der Adresse des Versandhändlers bzw. der Versandhändlerin gemäss MWST-Register abweicht, sind auf der Rechnung an den Käufer oder die Käuferin beide Adressen anzugeben.
Wie eröffnet man ein ZAZ-Konto?
Mit der Eröffnung eines Kontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (sog. ZAZ-Konto) wird die Abwicklung für den steuerpflichtigen Versandhändler oder die steuerpflichtige Versandhändlerin zusätzlich erleichtert. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Einfuhrsteuer von dem BAZG direkt dem Versender oder der Versenderin in Rechnung gestellt wird und nicht dem Zollanmelder oder der Zollanmelderin. Die Veranlagungsverfügungen werden täglich im Bordereau der Abgaben aufgelistet. Der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin erhält die Zusammenstellung mit den dazugehörenden Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei zur Verfügung gestellt. Diese kann er online abholen. Die entsprechende Rechnung ist innert sechzig Tagen zu bezahlen. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BAZG.
Können Sendungen zusammengefasst werden? (betrifft nicht den Postverkehr 7 )
Eine weitere Vereinfachung besteht im Zusammenfassen mehrerer Sendungen für diverse Empfänger und Empfängerinnen auf einer einzigen Zollanmeldung. An Stelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise gleichzeitig hundert verschiedene DVDs an hundert inländische Käufer und Käuferinnen versendet, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler bzw. die Versandhändlerin und gegebenenfalls auch die entsprechenden Kosten massiv reduzieren. Nähere Auskünfte dazu erteilt das BAZG.
7 Im postalischen Verkehr nach UPU (Weltpostvertrag) kann die Sammelzollanmeldung nicht angewendet werden.
Fragen und Antworten zu MWST online abrechnen
Im ePortal mit der Kachel «MWST abrechnen»:
- MWST-Abrechnung pro: Dies ist die Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten.
- MWST-Abrechnung easy: Diese neue Online Dienstleistung ersetzt das klassische Papierformular in einer einfachen Form, ohne Account und mit einfachem Login. Zudem können Steuervertreter optional Gebrauch von der Deklarationsfreigabe machen. Das ist ein Dokument, welches die steuerpflichtige Person – zur Abnahme der elektronisch eingereichten Abrechnung des Steuervertreters – unterzeichnet und der ESTV per Post einreicht
- MWST-Abrechnung pro: Dies ist die Vollversion mit allen zurzeit verfügbaren Funktionalitäten.
Nein, das ganze Angebot ist kostenfrei.
Unter diesem Link https://www.mwstabrechnen.estv.admin.ch/easy/reorder können Sie sich in «MWST-Abrechnung easy» einloggen und den fehlenden Abrechnungscode anfordern. Sie erhalten ihn dann per Post zugestellt.
Dank der Möglichkeit der Einreichung mittels der Deklarationsfreigabe kann der Steuervertreter die Abrechnung ausfüllen, die Freigabe erfolgt jedoch dann durch die steuerpflichtige Person mittels Unterschrift auf der Deklarationsfreigabe und auf dem Postweg.
Ja, eine Weitergabe an eine Steuervertretung ist möglich und liegt in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person.
Nein, Voraussetzung für ein sicheres Login ist eine inländische Mobil- oder Festnetztelefonnummer mit SMS-Funktion.
Nein, es sind sowohl private als auch geschäftliche Geräte nutzbar.
In «MWST-Abrechnung pro» können Sie unter Profil > Einstellungen > Mein Profil die Mobilnummer und/oder die E-Mailadresse anpassen.
In «MWST-Abrechnung easy» müssen Sie sich mit dem Abrechnungscode der vorherigen Abrechnungsperiode einloggen. Unter «Erinnerungen anpassen» können Sie die Mobilnummer wechseln.
Wenn Sie nichts unternehmen, wird die Erinnerung für das Einreichen der nächsten Abrechnungsperiode an eine ungültige Mobilnummer resp. Mailadresse zugestellt.
Ja, alle Angebote der ESTV entsprechen den höchsten geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf den Datenschutz. Das Steuergeheimnis bleibt stets gewahrt.
«MWST-Abrechnung pro» stellt Ihnen automatisch eine E-Mail oder SMS zu, sobald die Abrechnung im ePortal zur Verfügung steht. Falls Sie keine Benachrichtigung erhalten, überprüfen Sie bitte in Ihrem Profil «Meine Einstellungen E-Mail / SMS Benachrichtigungen», ob Sie die Benachrichtigungen und Nachrichtentypen entsprechend aktiviert haben.
Bei «MWST-Abrechnung easy» können Sie zwischen E-Mail, SMS oder einer Erinnerung direkt in Ihrem elektronischen Kalender wählen. Die Erinnerung mittels SMS und via elektronischem Kalender enthält den Abrechnungscode. Die Erinnerung per E-Mail enthält aus Sicherheitsgründen keinen Code.
«MWST-Abrechnung pro» ermöglicht Massenfristgesuche für mehrere Abrechnungen und mehrere Firmen gleichzeitig.
In «MWST-Abrechnung easy» können Sie durch die Eingabe Ihres Abrechnungscodes eine Fristverlängerung beantragen.
Nein, dieses Vorgehen unterstützt die ESTV nicht mehr. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen.
Ab dem 8. März 2025, sind das Formular Meldeverfahren und die Beilage zur Einlageentsteuerung direkt in der online MWST-Abrechnung hochzuladen und einzureichen. Andere Beilagen müssen generell nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV eingereicht werden.
Ja, diese Funktion besteht.
Die Systeme stehen grundsätzlich immer zur Verfügung. Geplante Wartungsarbeiten werden im Service frühzeitig kommuniziert.
Folgende Web-Browser werden in der Bundesverwaltung in der aktuellen und Vorgängerversion für Online-Dienstleistungen unterstützt: Chrome (von Google), Firefox (von Mozilla), Edge (von Microsoft) und Safari (von Apple). Wichtig: Der Internet Explorer (IE) von Microsoft wird nicht mehr unterstützt.
Nein, aufgrund der Online-Pflicht können ab dem 01.01.2025 keine Papierabrechnungen mehr bestellt werden. Auch nicht für rückwirkende Abrechnungsperioden. Es gibt kein Bestellformular mehr für Papierabrechnungen.
Deaktivieren Sie die Benachrichtigungen im ePortal unter «Meine Einstellungen E-Mail / SMS Benachrichtigungen».
Fragen und Antworten zu den Fremdwährungskursen
Für die Berechnung der Inlandsteuer und der Bezugsteuer sind die Fremdwährungskurse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zu verwenden. Für die Berechnung der Vorsteuern ist der Fremdwährungskurs zum Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgebend.
Bei Fremdwährungskursen, für welche die ESTV keinen Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Tageskurs (Devisenkurs Verkauf) einer inländischen Bank.
Für die Umrechnung kann wahlweise der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publizierte Monatsmittelkurs oder der Tageskurs (Devisenkurs Verkauf) angewendet werden.
Das gewählte Vorgehen muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Es ist für die Berechnung der Inlandsteuer, der Bezugsteuer und des Vorsteuerabzugs anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.
Zusätzliche Informationen zu den Fremdwährungskursen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer finden Sie in unseren Webpublikationen:
Die Fremdwährungskurse sind von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) spätestens ab 13.00 Uhr verfügbar. Ist der tagesaktuelle Kurs noch nicht publiziert, können Sie den zuletzt erfassten Tageskurs anwenden.
Die Verfügbarkeit der Tageskurse kann aus technischen Gründen nicht zu 100 % garantiert werden. Für die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr gilt: Bei Systemausfall sind die Devisenkurse (Verkauf) bei einer schweizerischen oder liechtensteinischen Bank zu erfragen.
Die aktuellen Monatsmittelkurse sowie die Monatsmittelkurse pro Währung und Jahr werden durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG unverbindlich zur Verfügung gestellt.
HTML Version:
https://www.backend-rates.bazg.admin.ch/avgrateshtml?locale=deXML Version:
https://www.backend-rates.bazg.admin.ch/api/xmlavgmonthDer Monatsmittelkurs entspricht dem arithmetischen Mittel der Tageskurse vom 25. Tag eines Monats bis zum 24. Tag des Folgemonats. Publiziert wird der Monatsmittelkurs am 25. Tag des Folgemonats (oder am darauffolgenden ersten Werktag). Er darf ab Beginn des nächsten Monats angewendet werden.
Beispiel: Aus den Tageskursen vom 25. März bis zum 24. April wird der Monatsmittelkurs errechnet (und am 25. April publiziert), der vom 1. Mai bis zum 31. Mai angewendet werden darf.
Mehrwertsteuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren internen Konzernumrechnungskurs verwenden. Das gewählte Vorgehen muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Es ist für die Berechnung der Inlandsteuer, der Bezugsteuer und des Vorsteuerabzugs anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.
Fragen und Antworten zu Mehrwertsteuer bezahlen
Schriftlich via Kontaktformular oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten.
Nein, da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration und die Zahlung ohne Aufforderung erfolgen. Die Steuerforderung muss gemäss Art. 86 Abs. 1. MWSTG innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode beglichen werden.
Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode: Mittels QR-Rechnung oder via Zahlungsadresse.
Schriftlich oder telefonisch über die zuständige Abteilung Inkasso & Partnerdaten.
Wenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG).
Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt.
Sind Forderungsbetrag, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, lässt die ESTV die Betreibung aus dem Register löschen.
Fragen und Antworten zu MWST anmelden
Für die Nutzung unseres Online-Angebots benötigen Sie einen Browser und einen PDF-Reader. Die Online-Anmeldung ist für folgende Browser optimiert:
- Internet Explorer (ab Version 8.0)
- Firefox (ab Version 3.5)
- Safari (ab Version 4)
- Chrome (ab Version 4)
Die Online-Anmeldung basiert auf dem Web 2.0 Standard. Für die laufende Validierung der Eingabe wird die AJAX-Technologie (AJAX = Asynchronous JavaScript and XML) verwendet. Dazu muss Ihr Browser die Ausführung von JavaScript zulassen (Aktivierung im Abschnitt «Einstellungen» im Browser).
In der Regel handelt es sich um die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft. Ist die einfache Gesellschaft bereits im UID-Register eingetragen, finden Sie Ihr Unternehmen in der Suchleiste. Für Unternehmen ohne UID, klicken Sie bitte auf «manuell». Anschliessend wählen Sie «Einfache Gesellschaft» aus.
Sie können mit dem Button «Neustart» sämtliche Eingaben verwerfen. Beginnen Sie eine neue Anmeldung oder schliessen Sie die Seite, wenn Sie die Eingabe abbrechen wollen.
Nach dem Einreichen der Mehrwertsteuer-Online-Anmeldung wird Ihnen eine Bestätigung der Übermittlung inkl. dem PDF Ihrer Anmeldung angezeigt. Das PDF können Sie für Ihre Akten herunterladen.
Die Sprache kann rechts oben in der Navigationsleiste angepasst werden. Wählen Sie zwischen Deutsch, Französisch oder Italienisch.
Bitte beachten Sie, dass es einige Tage dauern kann, bis Ihr Unternehmen in der Liste erscheint. Bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Die frühere AHV-Nummer wurde zur Sozialversicherungsnummer und erhielt ein neues Format. Sie besteht aus 13 Ziffern. Am einfachsten entnehmen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer) Ihrem Versicherungsausweis AHV-IV oder Ihrer Krankenkassenkarte.
Sobald Sie die Mehrwertsteuer-Online-Anmeldung übermittelt haben, sind keine Korrekturen mehr möglich. Vergewissern Sie sich vor dem Absenden, dass Sie sämtliche Daten vollständig und korrekt erfasst haben.
Wir empfehlen Ihnen, die folgenden Unterlagen bzw. Angaben bereitzuhalten:
- Angaben zur Firma / Unternehmung wie Handelsregisterauszug und UID-Nummer.
- Bei Rechtsformen wie Einzelfirma, Einfache Gesellschaft, Verein oder Stiftung benötigen Sie die Sozialversicherungsnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Versicherungsausweis AHV/IV oder Ihrer Krankenkassenkarte.
- Umsatzprognose des ersten Geschäftsjahres oder bei bereits aktiven Unternehmungen Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten maximal sechs Geschäftsjahre.
- Ausländische Unternehmen: Für das Ausfüllen der Vollmachterklärung benötigen Sie die Daten Ihres Steuervertreters.
Ihre Anmeldung wird rasch geprüft. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine schriftliche Antwort von uns.
Rufen Sie uns an oder lassen Sie uns Ihre Frage mit unserem Kontaktformular zukommen.
Lassen Sie uns Ihre Mitteilung mit unserem Kontaktformular zukommen.
Fragen und Antworten zu Saldosteuersätze (SSS) und Pauschalsteuersätze (PSS)
Mit SSS abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,024 Mio. Franken betragen.
- Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 108 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche bzw. Tätigkeit geltenden SSS ermittelt.
Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:
- bei anzuwendendem SSS von 0,1 %, 0,6 %, 1,3 % oder 2,1 % maximal CHF 5,024 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,0 % maximal CHF 3,60 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 3,7 % maximal CHF 2,92 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 4,5 % maximal CHF 2,40 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 5,3 % maximal CHF 2,04 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,2 % maximal CHF 1,74 Mio.
- bei anzuwendendem SSS von 6,8 % maximal CHF 1,59 Mio.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.
Ein Architekt, dem die ESTV den SSS von 6,2 % bewilligt hat, vereinnahmt während eines Semesters 400 000 Franken inkl. MWST. Er deklariert in der Abrechnung den Umsatz von 400 000 Franken und multipliziert ihn mit dem SSS von 6,2 %, was eine geschuldete Steuer von 24 800 Franken ergibt.
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den SSS, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 8,1 % aus.
Den Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2.2.2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel halbjährlich.
Den Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Neu können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 3.2.2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft.
Gemeinwesen und verwandte Bereiche (private Schulen und Spitäler, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs usw.) sowie Vereine und Stiftungen haben die Möglichkeit, ungeachtet der Höhe ihrer Umsätze mittels PSS abzurechnen. Eine Abrechnung mit SSS ist hingegen nicht möglich.
Ziffer 1.3 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze hält detailliert fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode anwenden können und welche nicht.
Den Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode, beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2.2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel vierteljährlich.
Den Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode beantragen Sie im ePortal in den Abrechnungsmodalitäten im Service «MWST abrechnen». Neu können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 3.2 der MWST-Info 13 Pauschalsteuersätze Auskunft.
Fragen und Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr
Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit gilt als erbracht, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957 ff. OR eingehalten sind. Die Papierrechnung, die gescannte Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.
Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Artikel 958f OR).
Fragen und Antworten zu den elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) des BAZG
Es gibt drei Möglichkeiten, die elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) zu beziehen. Die nötigen Informationen dazu finden Sie auf der Website des BAZG unter folgendem Link:
Bei der Ausfuhr von Gegenständen dient die eVV als Ausfuhrnachweis. Bei der Einfuhr von Gegenständen dient sie als Nachweis für den Vorsteuerabzug in der MWST-Abrechnung.
Die vom BAZG erstellte eVV wird mit einer elektronischen Signatur bereitgestellt. Sie ist daher elektronisch zu archivieren. Tipps zur Archivierung finden Sie unter folgendem Link:
Archivierung von elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV)
Fragen und Antworten zur MWST-Kontrolle
Die MWST-Kontrolle findet grundsätzlich an Ihrem Domizil zu den üblichen Geschäftszeiten statt. Auf Ihren Wunsch hin und nach entsprechender Vereinbarung kann die MWST-Kontrolle auch an einem anderen Ort vorgenommen werden, beispielsweise am Domizil der Treuhandgesellschaft. Es gilt in diesem Fall zu beachten, dass alle notwendigen Unterlagen an diesem Ort vorliegen müssen und zudem gewährleistet ist, dass die zuständigen und auskunftspflichtigen Personen im Bedarfsfalle anwesend sind.
Anmerkung: Nach Art. 73 MWSTG ist die ESTV befugt, Auskünfte kostenlos zu verlangen. Deshalb kann die ESTV keine Kosten übernehmen, welche im Zusammenhang mit einer MWST-Kontrolle entstehen.
Nicht unbedingt; erfahrungsgemäss befinden sich die meisten Unterlagen bei der steuerpflichtigen Unternehmung und es ist deshalb aufwendiger, die Belege an das Domizil der Treuhänderin bzw. des Treuhänders zu schaffen als deren oder dessen Unterlagen an Ihr Domizil. Ausserdem können Sie über Ihren Betrieb besser Auskunft geben, kennen Sie Ihre Unternehmung doch sicherlich besser als eine Drittperson.
Findet die MWST-Kontrolle – wie im Normalfall – an Ihrem Domizil statt, so müssen selbstverständlich auch alle von der Buchhalterin bzw. vom Buchhalter erstellten Unterlagen (u. a. die Buchungsbelege) bei Ihnen bereitgestellt werden.
Grundsätzlich: nein.
In welchem Ausmass die Mithilfe der zuständigen Personen notwendig sein wird, ist abhängig von Ihrer betrieblichen Situation. Bei der Einpersonen-Unternehmung kann die Anwesenheit geringer ausfallen und die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann zwischenzeitlich ihrer bzw. seiner Geschäftstätigkeit nachgehen. Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST wird sich zu Beginn der MWST-Kontrolle mit Ihnen hierüber absprechen.
Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST ist Ihnen dankbar, wenn Sie ihr oder ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zuweisen, welcher über einen Stromanschluss verfügt. Der Umfang des Platzbedarfs ist wiederum abhängig von Ihrer Betriebsgrösse und der zu prüfenden Belegmenge, kann also variabel sein vom einzelnen Pult bis zum Sitzungszimmer.
Je nach Art der Ablage kann es notwendig sein, der Steuerexpertin oder dem Steuerexperten MWST den Zugriff auf andere Datenträger als Papier zu gewähren. In diesem Fall sind ihr oder ihm auch die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie deren Handhabung zu erklären.
Anmerkung: An den elektronischen Datenaustausch wie auch an die Aufbewahrung solcher Daten werden besondere Anforderungen gestellt; wenden Sie sich im Falle solcher Verfahren für Einzelheiten an die ESTV.
In der Regel werden alle abgeschlossenen, noch nicht verjährten Steuerperioden kontrolliert, was üblicherweise vier Kalenderjahren entspricht.
Beispiele (Geschäftsabschluss per 31.12.):
- Die MWST-Kontrolle findet im Mai 2025 statt. Geprüft wird die Zeit vom 01.01.2020 bis mindestens 31.12.2023.
Die Finalisierung des Geschäftsjahres 2024 muss bis spätestens Ende des 2. Quartals 2025 vorgenommen werden. Die Berichtigungsabrechnung muss gegebenenfalls bis am 31. August 2025 eingereicht werden. Falls das Geschäftsjahr 2024 bereits vorher abgeschlossen ist, wird dieses ebenfalls geprüft; - Die MWST-Kontrolle findet im September 2025 statt. Geprüft wird die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024.
- Die MWST-Kontrolle findet im Mai 2025 statt. Geprüft wird die Zeit vom 01.01.2020 bis mindestens 31.12.2023.
Im Falle einer Nachbelastung (Differenzen per Saldo zu Gunsten der ESTV) wird auf dieser in der Regel ein sogenannter mittlerer Verfall eingesetzt. Dieser entspricht der durchschnittlichen Fälligkeit der Steuer der kontrollierten Periode. Nach Bezahlung der Nachbelastung erhalten Sie gegebenenfalls eine Verzugszinsrechnung; die Zinsberechnung beginnt mit dem mittleren Verfall und endet mit dem Datum Ihrer Zahlung.
Diese Verzugszinsrechnung resultiert unabhängig vom Inhalt der Nachbelastung; es ist also nicht von Belang, ob es sich um «leichte» oder «grobe» Fehler handelt. Im Weiteren handelt es sich bei der Verzugszinsrechnung nicht um eine Busse. Vielmehr stellt der Verzugszins eine Gleichstellung her zu jenen Unternehmen, welche ihren Pflichten rechtzeitig nachgekommen sind.
Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST ist im Rahmen von Art. 74 MWSTG strikte zur Geheimhaltung verpflichtet (Ausnahmen: Art. 74 Abs. 2 MWSTG). An nichtberechtigte Dritte dürfen keine Informationen weitergegeben werden. Bei bestimmten Unternehmen bestehen zudem besondere Vorschriften (Art. 68 Absatz 2 MWSTG).
Ja! Die Steuerexpertin oder der Steuerexperte MWST ist befugt, von auskunftspflichtigen Dritten kostenlos alle Auskünfte zu verlangen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Mehrwertsteuer ergeben (Art. 73 MWSTG). Hierzu kann auch die Vorlage oder Einreichung von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren oder sonstigen Aufzeichnungen verlangt werden (Einschränkungen: Art. 73 Abs. 3 MWSTG).
Über die kaufmännische Buchführung orientieren die Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR). Auch Unternehmen, welche nicht der obligationenrechtlichen Buchführungspflicht unterliegen, sollten in ihrem eigenen Interesse ordnungsgemässe Geschäftsbücher führen. Dies umso mehr, als sie nach Art. 125 Absatz 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ohnehin verpflichtet sind, Aufzeichnungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen zu führen.
Ungeachtet anderer Bestimmungen empfiehlt es sich für jede steuerpflichtige Unternehmung grundsätzlich auf Ende jedes Geschäftsjahres folgende Dokumente zu erstellen:
- Detailliertes Inventar der Warenvorräte;
- detaillierte Verzeichnisse der offenen Debitoren und Kreditoren;
- detaillierte Aufstellung über die angefangenen und nicht fakturierten Arbeiten und Dienstleistungen;
- detaillierte Aufstellung über die erhaltenen und geleisteten Vorauszahlungen.
Wichtig: Die Glaubwürdigkeit und die Beweiskraft ordnungsgemäss geführter Geschäftsbücher, die in Betriebsrechnungen und Bilanzen ausmünden, sind wesentlich grösser als jene blosser Aufzeichnungen ohne entsprechenden Abschluss.
Die Geschäftsbücher und Belege sind geordnet, lückenlos und systematisch je Geschäftsjahr klassiert bis zum Eintritt der absoluten Verjährung (10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist; Art. 42 Abs. 6 MWSTG) aufzubewahren. Die Art. 957 OR und Art. 962 OR sind anwendbar.
Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 70 Abs. 3 MWSTG).
Die Aufbewahrungsfrist für wichtige Dokumente verlängert sich weiter, wenn die absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit Gegenständen, bei deren Verkauf die Margenbesteuerung angewendet wird, sind vom Ankaufszeitpunkt bis zur Verjährung der mit Margenbesteuerung ermittelten Steuerforderung aufzubewahren.
Unter einer Prüfspur versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss – auch stichprobenweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein. Dabei ist nicht von Belang, ob und welche technischen Hilfsmittel zwecks Führung der Geschäftsbücher eingesetzt werden.
Die Prüfspur verlangt insbesondere:
- einen verständlichen Aufbau der Geschäftsbücher sowie verständliche Buchungstexte in Buchhaltung und Journalen;
- Belege mit Kontierungs- sowie Zahlungsvermerken;
- eine geordnete und systematische Klassierung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege.
In Buchhaltungen mit Sammelbuchungen ist sicherzustellen, dass die Überprüfbarkeit mittels separater Journale gewährleistet bleibt.
Fragen und Antworten zum VAT-Refund
Um Anspruch auf die Vergütung zu haben, muss das ausländische Unternehmen gegenüber der ESTV unter anderem seine Unternehmereigenschaft im Land des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV).
Die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Unternehmerbescheinigung muss für die Vergütungsperiode (Kalenderjahr) gültig sein.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist.
Falls das Gegenrecht gewährt wird und das Land kein Mehrwertsteuersystem kennt (siehe Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
- Die Unternehmereigenschaft während der Vergütungsperiode bestätigen; oder
- das Datum angeben, ab dem der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt.
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die ESTV weder den Antrag bearbeiten noch die schweizerische Mehrwertsteuer rückvergüten.
Leistungsempfänger mit Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben, können sich die bezahlte Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen vergüten lassen. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.
Damit der Anspruch auf Rückzahlungerfüllt ist, müssen Anspruchsberechtigte folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte müssen im Ausland liegen;
- MWST-Info Steuerpflicht
- Sie dürfen im Inland keine Leistungen erbringen; Näheres zur Inlandleistung finden Sie in MWST-Info Ort der Leistungserbringung.
- Die Unternehmereigenschaft im Land des Wohn- oder des Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte muss der ESTV nachgewiesen werden;
- Die eingereichten Rechnungen erfüllen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG und betreffen die aktuelle Vergütungsperiode;
- Frage zum Gegenrecht
- Nur ein Antrag pro Kalenderjahr kann gestellt werden;
- Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern).
- Nr. 1222 und 1223
- Form. Nr. 1222
- Der Antragssteller oder die Antragstellerin weist seine Unternehmereigenschaft durch die ausländische Behörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte gegenüber der ESTV nach.
- Der Antrag auf Vergütung ist zusammen mit den Rechnungen der Leistungserbringer resp. der Leistungserbringerin bzw. den Veranlagungsverfügungen des BAZG (Einfuhrsteuer) einzureichen.
- Der Antrag ist zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des auf die Vergütungsperiode nachfolgenden Jahres einzusenden. Die gesetzliche Einreichefrist ist nicht verlängerbar. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
Nach Artikel 152 Absatz 1 der MWSTV gilt das Gegenrecht als gewährt, wenn:
- Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz im betreffenden ausländischen Staat für die auf dort bezogenen Leistungen bezahlte Mehrwertsteuer ein Vergütungsanspruch zusteht, der bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht entspricht, das im ausländischen Staat ansässige Unternehmen geniessen;
- im betreffenden ausländischen Staat keine mit der schweizerischen Mehrwertsteuer vergleichbare Steuer erhoben wird; oder
- im betreffenden ausländischen Staat eine andere Art von Umsatzsteuer als die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben wird, die Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im ausländischen Staat gleich belastet wie Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.
Die ESTV führt eine Liste mit den Staaten, mit denen eine Gegenrechterklärung nach Buchstabe a ausgetauscht oder das Gegenrecht gemäss den Buchstaben b und c nachgewiesen oder geprüft wurde. Ist der Staat in dem der Antragsteller bzw. der Antragstellerin seinen resp. ihren Sitz hat nicht in dieser Liste aufgeführt, so hat er resp. sie die Möglichkeit, der ESTV nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Gegenrechts nach Artikel 152 Absatz 1 MWSTV dennoch gegeben sind. Der Nachweis wird von der ESTV überprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin bringt der ESTV eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Staates bei, welche erklärt, dass eine der Bedingungen gemäss Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c MWSTV in diesem Staat erfüllt ist.
- Die Bestätigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder in Englisch vorliegen. Andernfalls ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung in einer Landessprache erforderlich.
- Kommt die ESTV bei ihrer Überprüfung zum Schluss, dass der betreffende Staat Gegenrecht gewährt, so wird die Vergütung der schweizerischen Mehrwertsteuer vollzogen. Die Liste wird nach jeder Überprüfung entsprechend ergänzt und jeweils Ende Jahr aktualisiert.
- Nur die tatsächlich bezahlte Mehrwertsteuer wird vergütet. Die entsprechenden Zahlungsnachweise müssen nur auf Verlangen hin eingereicht werden.
Die Mehrwertsteuer auf in der Schweiz oder in Liechtenstein bezogenen Leistungen wird von jenem Staat vergütet, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurden. Es ist deshalb in jedem Land (Liechtenstein und Schweiz) ein separater Vergütungsantrag bei der zuständige Behörde einzureichen. Da die Einfuhrsteuer von den schweizerischen Zollbehörden erhoben wird, vergütet ausschliesslich die für die Rückzahlung der Mehrwertsteuer in der Schweiz zuständige Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV solche Einfuhrsteuerbeträge.
Der Mindestbetrag von 500 Franken an rückzahlbaren Steuern gilt für jedes Land separat. Für jedes Land ist ein dort ansässiger Vertreter oder eine dort ansässige Vertreterin zu bestimmen.