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Der Bund besteuert u. a. die Ausgabe und den Handel von Wertschriften mit der Stempelabgabe. Sie umfasst die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien.
- Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital erfasst die Ausgabe und die Erhöhung des Nennwerts von inländischen Beteiligungsrechten.
- Die Umsatzabgabe erfasst Käufe und Verkäufe durch inländische Effektenhändler von in- und ausländischen Wertpapieren.
- Die Abgabe auf Versicherungsprämien erfasst Prämienzahlungen für die Haftpflicht-, Feuer-, Kasko- und Hausratversicherung.
Häufige Anliegen zu den Stempelabgaben
Was sind die Stempelabgaben?
Die Stempelabgaben sind vom Bund erhobene Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechtsverkehrs, insbesondere der Ausgabe und des Handels von Wertschriften, also der Kapitalbeschaffung und des Kapitalverkehrs sowie der Zahlungen von Versicherungsprämien.
Fragen & Antworten zu den Stempelabgaben
Nein. Es ist leider nicht möglich, Papierformulare auf elektronischem Weg (d. h. per E-Mail) einzureichen. Die Einreichung der Formulare auf Papier bleibt daher weiterhin zwingend. Allerdings steht es unseren Partnern frei, die Dokumente zwar digital zu unterzeichnen, diese aber dann weiterhin der ESTV auf dem Postweg in gedruckter Form zu übermitteln.
Nein, die ESTV führt kein Verzeichnis über Effektenhändler.
Die Unterstellung als Effektenhändler kann elektronisch an die E-Mail- Adresse des zuständigen Teams der Abteilung Erhebung (er01.dvs@estv.admin.ch, er02.dvs@estv.admin.ch, er03.dvs@estv.admin.ch) oder postalisch an die untenstehende Adresse beantragt werden. Wir bitten Sie, die Jahresrechnungen der letzten fünf Geschäftsjahre beizulegen.
Eidgenössische Steuerverwaltung
Abteilung Erhebung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Nein, da es sich bei den Stempelabgaben um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration der Leistung an die ESTV und die Zahlung ohne Aufforderung auf das Konto der ESTV erfolgen.
Sofern im Kalenderjahr nicht mehr als CHF 5’000 an Abgaben geschuldet ist, kann das Formular 9 jährlich eingereicht werden (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 54 (PDF, 460 kB, 06.09.2022)).
Jeder Effektenhändler hat ein Umsatzregister zu führen (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 56 (PDF, 460 kB, 06.09.2022)).
Ja, in diesem Fall ist der Schweizer Effektenhändler für das Führen des Umsatzregisters und die Entrichtung der Abgabe verantwortlich.
Ja, gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG ist ein Anlageberater, der sich mit dem Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden (z.B. Aktien, Obligationen, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten) befasst, ein Effektenhändler.
Grundsätzlich unterliegt jede Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten der Emissionsabgabe. In Art. 6 StG sind die Ausnahmen davon geregelt.
Insbesondere Leistungen der Gesellschafter, welche gesamthaft CHF 1 Million nicht übersteigen, sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.
Den Sanierungsfreibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG von CHF 10 Millionen kann nur geltend gemacht werden, wenn mit den Zuschüssen Verluste / Verlustvorträge verrechnet werden. Kapitaleinlagereserven können in diesem Fall nicht gebildet werden.
Nein, da es sich bei der Stempelabgabe um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration der Leistung an die ESTV und die Zahlung spontan und ohne Aufforderung auf das Konto der ESTV erfolgen.
Die Zahlungen für die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und den zusätzlichen Steuer-rückbehalt dürfen ausschliesslich auf die folgenden Konten vorgenommen werden:
Postscheckkonto: 30-4120-3
IBAN: CH12 0900 0000 3000 4120 3
BIC (Bank Identifyer Code): POFICHBEXXX
Inhaberin:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Verrechnungssteuer + Stempelabgaben
3003 Bern SCHWEIZ
Rulinganfragen können elektronisch (Präferenz) an die E-Mail- Adresse ruling.dvs@estv.admin.ch oder postalisch an die untenstehende Adresse eingereicht werden. Wird die Rulinganfrage elektronisch eingereicht, ist die Einreichung einer physischen Anfrage nicht erwünscht.
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Ruling DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Rulinganfrage sind der Mitteilung 011 vom 29. April 2019 zu entnehmen.
Sobald Ihre elektronische Rulinganfrage bei uns registriert ist, erhalten Sie eine entsprechende elektronische Bestätigung.
Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der zuständige Mitarbeiter wird Sie kontaktieren, falls weitere Informationen benötigt werden oder Unklarheiten bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Nachfrage Ihrerseits nicht nötig.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität der Anfrage und unserer aktuellen Arbeitsauslastung.
Bei Fragen ersuchen wir Sie, sich via das Kontaktformular «Stempelabgaben» an die Hauptabteilung DVS zu wenden.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit erarbeitet und publiziert die Hauptabteilung DVS Kreisschreiben, Rundschreiben, Merkblätter und Wegleitungen. Diese führen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben sowie der Ausführungsverordnungen wo notwendig näher aus und dienen der Festlegung einer einheitlichen Praxis.
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Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 19.07.2023