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Der Bund besteuert die Ausgabe und den Handel von Wertschriften mit der Stempelabgabe. Sie umfasst die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien.
- Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital erfasst die Ausgabe und die Erhöhung des Nennwerts von inländischen Beteiligungsrechten.
- Die Umsatzabgabe erfasst Käufe und Verkäufe durch inländische Effektenhändler von in- und ausländischen Wertpapieren.
- Die Abgabe auf Versicherungsprämien erfasst Prämienzahlungen für die Haftpflicht-, Feuer-, Kasko- und Hausratversicherung.
Häufige Anliegen zu den Stempelabgaben
Was sind die Stempelabgaben?
Die Stempelabgaben sind vom Bund erhobene Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechtsverkehrs, insbesondere der Ausgabe und des Handels von Wertschriften, also der Kapitalbeschaffung und des Kapitalverkehrs sowie der Zahlungen von Versicherungsprämien.
Fragen & Antworten zu den Stempelabgaben
Nein, die ESTV führt kein Verzeichnis über Effektenhändler.
Nein, da es sich um eine Selbstdeklarationssteuer handelt, muss die Deklaration der Leistung an die ESTV und Zahlung ohne Aufforderung auf das Konto der ESTV erfolgen.
Sofern im Kalenderjahr nicht mehr als Fr. 5000.– an Abgaben geschuldet ist, kann das Formular jährlich eingereicht werden (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 54 (PDF, 460 kB, 01.11.2021)).
Jeder Effektenhändler hat ein Umsatzregister zu führen (Kreisschreiben Nr. 12 Randziffer 56 (PDF, 460 kB, 01.11.2021)).
Ja, in diesem Fall ist der Schweizer Effektenhändler für das Führen des Umsatzregisters und die Entrichtung der Abgabe verantwortlich. Einige Institute bieten jedoch an, das Umsatzregister einzurichten und die Stempelsteuer auf Transaktionen im Namen, aber unter der Verantwortung des Vermögensverwalters einzubehalten.
Ja, gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG ist ein Anlageberater, der sich mit dem Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden (z.B. Aktien, Obligationen, Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten) befasst, ein Effektenhändler.
Rulinganfragen können elektronisch (Präferenz) an die E-Mail- Adresse ruling.dvs@estv.admin.ch oder postalisch an die untenstehende Adresse eingereicht werden. Wird die Rulinganfrage elektronisch eingereicht, ist die Einreichung einer physischen Anfrage nicht nötig.
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Ruling DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Rulinganfrage sind der Mitteilung 011 vom 29. April 2019 zu entnehmen.
Sobald Ihre Rulinganfrage bei uns registriert ist, erhalten Sie eine entsprechende elektronische Bestätigung.
Die zuständige Mitarbeiterin bzw. der zustänidge Mitarbeiter wird Sie kontaktieren, falls weitere Informationen benötigt werden oder Unklarheiten bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Nachfrage Ihrerseits nicht nötig.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität der Anfrage und unserer aktuellen Arbeitsauslastung.
Die Externe Prüfung der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben (DVS-EP) prüft in erster Linie, ob die Stempelabgaben korrekt erhoben und deklariert wurden.
Bei Rechtsfragen ersuchen wir Sie, sich via das Kontaktformular «Stempelabgaben» an die Hauptabteilung DVS zu wenden. Für die Rechtsanwendung in einem konkreten, vor der ESTV bereits hängigen Fall sind die entsprechenden Formvorschriften und Fristen zu beachten.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit erarbeitet und publiziert die Hauptabteilung DVS Kreisschreiben, Rundschreiben, Merkblätter und Wegleitungen. Diese führen die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben sowie der Ausführungsverordnungen wo notwendig näher aus und dienen der Festlegung einer einheitlichen Praxis.
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Eidg. Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Letzte Änderung 13.01.2022